Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Verwerfung eines auf haltlose Mutmaßungen und Unterstellungen gestützten, mithin offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

 

Normenkette

BVerfGG § 19 Abs. 1, 2 S. 1, § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 24.11.2022; Aktenzeichen 7 Gs 1680/22)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind und weil der Antrag missbräuchlich ist.

Rz. 2

Die abgelehnte Richterin ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnte auch an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪252 f.≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).

Rz. 3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und der Antrag ist somit offensichtlich unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Bundesverfassungsgerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ≪17≫). Darüber hinaus ist der Antrag als missbräuchlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. hierzu BVerfGE 11, 343 ≪348≫); nicht selten erschöpften sich seine Ausführungen - ebenso wie vorliegend - in haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

Rz. 4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15507884

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