Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Bestätigung eines gem § 115 StVollzG ergangenen Beschlusses im Verfahren nach § 33a StPO als erneute, mit der Rechtsbeschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung iSd § 115 StVollzG. verfassungsrechtliche Bedenken bzgl angegriffener Entscheidung mit Blick auf Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG. jedoch Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Rechtsmitteleinlegung im fachgerichtlichen Verfahren
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; StPO § 33a; StVollzG § § 108ff, §§ 115-116
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 28.04.2016; Aktenzeichen III 1 Vollz (Ws) 79/16) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung einer vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbeschwerde als Beschwerde.
I.
Rz. 2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 stellte er einen allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG, um feststellen zu lassen, dass die Justizvollzugsanstalt Wuppertal rechtswidrig gehandelt habe, indem sie vor seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Aachen die Fortsetzung seiner Psychotherapie nicht geregelt habe.
Rz. 3
2. Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 wies das Landgericht Wuppertal den Antrag zurück und nahm zur Begründung auf die Darlegungen in Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Bezug, welche der Beschwerdeführer vor Erlass des Beschlusses nicht erhalten hatte.
Rz. 4
3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22. Mai 2015 "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO". Dabei verwies er darauf, dass er zwar Rechtsbeschwerde erheben könne, ihn allein darauf zu verweisen aber gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoße, weil dies keine Tatsacheninstanz sei. Das Verfahren könne nur dann als fair gelten, wenn ihm zunächst Zugang zu einer Tatsacheninstanz gewährt und er erst danach auf eine bloße Revisionsinstanz verwiesen werde.
Rz. 5
4. Das Landgericht Wuppertal verstand das Schreiben als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO, gewährte mit Verfügung vom 10. August 2015 die Nachholung des rechtlichen Gehörs und fügte die zwei relevanten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt für den Beschwerdeführer bei.
Rz. 6
5. Nachdem der Beschwerdeführer Stellung genommen hatte, bestätigte das Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Beschluss vom 12. Mai 2015. In den Gründen führte das Landgericht aus, die Nachholung des rechtlichen Gehörs sei gemäß § 33a StPO erfolgt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers führten indes zu keiner anderen Beurteilung durch die Kammer, auf die Gründe des Beschlusses vom 12. Mai 2015 werde Bezug genommen.
Rz. 7
6. Am 1. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Aachen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom "12.05.2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 21.12.2015" Rechtsbeschwerde ein.
Rz. 8
7. Mit angegriffenem Beschluss vom 28. April 2016, dem Beschwerdeführer zugegangen am 9. Juni 2016, verwarf das Oberlandesgericht Hamm den Antrag auf Wiedereinsetzung, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2015 sowie die als Beschwerde ausgelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2015 als unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein Verschulden die Frist, die nach Zustellung des ersten Beschlusses vom 12. Mai 2015 zu laufen begonnen habe, versäumt habe. Deshalb sei auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2015 als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2015 eingelegt habe, sei sein Rechtsmittel als Beschwerde gemäß § 304 StPO auszulegen. Denn bei dem Beschluss handele es sich nicht um eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 115 StVollzG über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, sondern um eine Entscheidung über den nach Erlass des Beschlusses vom 12. Mai 2015 gestellten Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2015 sei daher das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben, sondern hiergegen könne nur Beschwerde gemäß § 304 StPO eingelegt werden. Diese sei allerdings nur zulässig, wenn das Gericht die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oder die Zurückversetzung in die frühere Lage aus formellen Gründen abgelehnt habe. Eine auf einen Antrag gemäß § 33a StPO ergangene sachliche Überprüfungsentscheidung sei daher nicht anfechtbar. Denn dies würde auf die Zulassung der (gesetzlich ausgeschlossenen) weiteren Beschwerde hinauslaufen. Im vorliegenden Verfahren habe die Strafvollstreckungskammer eine sachliche Überprüfungsentscheidung getroffen.
II.
Rz. 9
Mit seiner am 22. Juni 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Rz. 10
Der Beschluss des Landgerichts sei ein solcher über den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs, zugleich jedoch auch ein solcher gemäß § 115 StVollzG "qua Gesetz, oder jedenfalls so auszulegen". Durch den zweiten Beschluss sei der erste Beschluss aufgehoben, das rechtliche Gehör nachgeholt worden und schließlich ein neuer Beschluss ergangen. Indem das Oberlandesgericht ihm den Zugang zu dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde verwehre, verletze es die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Aus der Formulierung des § 33a StPO ergebe sich, dass er durch die Wiedereinsetzung beziehungsweise Nachholung des rechtlichen Gehörs in die Lage zurückversetzt werden solle, die vor Erlass des ersten Beschlusses bestanden habe.
III.
Rz. 11
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht darauf an, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG begegnet.
Rz. 12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an den Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt.
Rz. 13
a) Nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ≪60≫; 129, 78 ≪92≫).
Rz. 14
b) Der Beschwerdeführer hätte gegen den ersten Beschluss des Landgerichts vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtsbeschwerde einlegen können. Diese wäre nicht verfristet gewesen und hätte zu einer Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung geführt. Gegen die daraufhin ergehende neue landgerichtliche Entscheidung wäre in jedem Fall die Rechtsbeschwerde statthaft gewesen. Ungeachtet der Frage, ob gegen die erste landgerichtliche Entscheidung der Rechtsbehelf des § 33a StPO statthaft war, hätte der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Rechtsbeschwerde die geltend gemachte Grundrechtsverletzung verhindern können. Wie sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015 ergibt, war ihm auch bekannt, dass er Rechtsbeschwerde hätte erheben können.
Rz. 15
2. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts begegnet allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG.
Rz. 16
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ≪401 f.≫; 104, 220 ≪231 ff.≫). Die Gerichte sind verpflichtet, die Antragsformulierung im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführer auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ≪198≫; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 17). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪39≫; 117, 244 ≪268≫; 122, 248 ≪271≫; stRspr). Diesem verfassungsrechtlichen Grundgedanken widerspricht es, dem Sachvortrag eines Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig führen muss, während bei sachdienlicher Auslegung eine Sachentscheidung möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 1004/93 -, juris, Rn. 9).
Rz. 17
b) In Anbetracht dieses Grundgedankens begegnet die Auslegung der Rechtsbeschwerde als - unzulässige - Beschwerde Bedenken. Die Rechtsbeschwerde dürfte vorliegend das statthafte Rechtsmittel gewesen sein. Das Landgericht hat im Verfahren nach § 33a StPO das rechtliche Gehör nachgeholt und im Überprüfungsverfahren seinen ursprünglichen Beschluss nach § 115 StVollzG bestätigt. Dieser weitere Beschluss dürfte ebenfalls eine gerichtliche Entscheidung nach § 115 StVollzG sein, gegen die die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Diese Auffassung läuft auch nicht auf die Zulassung einer (gesetzlich ausgeschlossenen) weiteren Beschwerde hinaus. Denn bereits der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts war - anders als in sonstigen Konstellationen einer Anhörungsrüge - mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Rz. 18
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11456723 |