Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde. Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten wegen Falschvortrags zu entscheidungserheblichen Tatsachen
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 34 Abs. 2, § 92; ZPO §§ 159-160
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. S. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
Rz. 1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht genügt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die angefochtenen Entscheidungen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen sollten.
Rz. 3
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Landgericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der klägerische Vortrag zum Unfallhergang unzureichend sei, so dass die Entscheidung überraschend gewesen sei, handelt es sich um Falschvortrag. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass zum Unfallhergang nicht vorgetragen wurde.
Rz. 4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 5
2. Die Verhängung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.
Rz. 6
a) Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK 14, 468 ≪470 f.≫ m.w.N.). Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGK 14, 468 ≪471≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, NJW 2017, 3364; jeweils m.w.N.).
Rz. 7
b) Gemessen hieran stellt sich die Erhebung der Verfassungsbeschwerde als Missbrauch dar.
Rz. 8
Denn der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das Landgericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht hinreichend sei. Tatsächlich hat das Landgericht ausweislich des Protokolls folgenden Hinweis erteilt: "Seitens der Kammer wird darauf hingewiesen, dass bislang zum Unfallhergang bzw. dazu, wie überhaupt festgestellt wurde, dass hier ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … beteiligt sein soll, nicht vorgetragen wurde".
Rz. 9
Angesichts dessen, dass der Hinweis deutlich im Protokoll zu finden ist und bereits das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, lässt sich der Falschvortrag nur durch Vorsatz oder aber jedenfalls einer groben Missachtung der Sorgfaltspflichten erklären.
Rz. 10
c) Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 10, 94 ≪97≫; 14, 468 ≪471≫; jeweils m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da sich dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers jedenfalls aufdrängen musste, dass die von ihm gemachten Angaben falsch waren.
Rz. 11
d) Eine Gebühr in Höhe von 500 € erscheint der Kammer angemessen, aber auch erforderlich, um den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit seines Beschwerdevortrags anzuhalten.
Rz. 12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI12126195 |