Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehender Inanspruchnahme von fachgerichtlichem Hauptsacherechtsschutz
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen 18 SaGa 848/13) |
ArbG Berlin (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen 48 Ga 4955/13) |
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.
Rz. 2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11353609 |
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