Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde teils wegen prozessualer Überholung, teils mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 29.07.2019; Aktenzeichen 7 UF 272/18)

OLG Bamberg (Beschluss vom 15.05.2019; Aktenzeichen 7 UF 272/18)

AG Coburg (Beschluss vom 11.10.2018; Aktenzeichen 002 F 510/16)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 ≪316≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26). Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Sache in vollem Umfang geprüft und eine eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 69, Rn. 2; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68, Rn. 86 ff.). Es hat auch die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Anhörung der damals 5- und 6-jährigen Kinder und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 ≪182 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 728/09 -, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 ff. m.w.N.). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2010 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 13).

Rz. 2

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14227231

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