Tenor
Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. August 1994 – 1 S 2198/94 – verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Berufungsurteil in einem Verfahren, in dem um Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden gestritten worden ist. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Die Beschwerdeführerin zu 2) mietete 1979 von dem Kläger und Widerbeklagten des Ausgangsverfahrens (nachfolgend Kläger) ein Einfamilienhaus mit fünf Zimmern, das sie mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 1), bewohnte. Im Juni 1992 zogen die Beschwerdeführer aus dem Haus aus, nachdem sie zu der Überzeugung gelangt waren, daß das in dem Haus verwendete Holzschutzmittel zu gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft führe und bei ihnen bereits Gesundheitsschäden verursacht habe. Die vollständige Räumung und Übergabe an den Kläger erfolgte erst am 30. August 1993. In der Zwischenzeit verweigerte die Beschwerdeführerin zu 2) sowohl die Zahlung der Miete als auch – nach fristloser Kündigung seitens des Klägers – einer Nutzungsentschädigung.
Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger die Beschwerdeführerin zu 2) auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.700,– DM in Anspruch. Die Beschwerdeführer erhoben Widerklage, mit der sie gestützt auf eine Mietminderung von 35 v.H. bis Mai 1992 die Rückzahlung von 44.835,– DM sowie die Feststellung begehrten, daß der Kläger ihnen zum Ersatz materiellen Schadens für erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen verpflichtet sei.
Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Während der Zeit, für die der Kläger Mietnachzahlung verlange, sei die Mietsache nicht mangelhaft gewesen. In dem von den Beschwerdeführern angestrengten selbständigen Beweisverfahren habe der beauftragte Gutachter für das Arbeitszimmer eine maximale Raumluftkonzentration von Pentachlorphenol (PCP) in Höhe von 1,14 µ(g/m³, für die übrigen Räume von jeweils unter 1 µg/m³ ermittelt. Andere Schadstoffe seien in der Raumluft nicht nachweisbar gewesen. Die ermittelten Konzentrationen seien anhand der Empfehlungen des Bundesgesundheitsamts zu bewerten, die seit 1989 einen Grenzwert von 1 (g/m³ enthielten. Da dieser Wert nur in einem Zimmer geringfügig überschritten werde, sei die Gebrauchstauglichkeit des Hauses im fraglichen Zeitraum nicht gemindert gewesen.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Bereicherungsanspruch, der ohnehin nur der Beschwerdeführerin zu 2) als Vertragspartei zustehen könne, scheitere daran, daß die Mietsache auch zur Zeit des Vertragsschlusses mangelfrei gewesen sei. Die vom Sachverständigen für das Jahr 1979 errechnete PCP-Konzentration habe den damals und noch bis 1989 geltenden Richtwert des Bundesgesundheitsamts von 60 µg/m³ erheblich unterschritten. Daß die Schadstoffkonzentration ab 1989 über dem abgesenkten Wert gelegen habe, hätten die Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da die Mietsache während der gesamten Zeit mangelfrei gewesen sei, könne auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.
Die Berufung der Beschwerdeführer, mit der sie unter anderem unter Beweisantritt eine Schadstoffkonzentration für die Zeit ab 1989 über dem abgesenkten Wert des Bundesgesundheitsamts behauptet hatten, wies das Landgericht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil zurück. Ergänzend führte es aus: Für die Mangelhaftigkeit eines Mietobjekts sei maßgeblich auf die Verhältnisse und Anschauungen zur Zeit des Vertragsschlusses abzustellen. Diese würden im vorliegenden Zusammenhang durch die Richtwerte des Bundesgesundheitsamts konkretisiert, die als anerkannte Regeln der Technik und Wissenschaft zu betrachten seien. Angesichts des bei Vertragsschluß bestehenden Richtwerts scheide deshalb ein Mangel aus. Das Mietobjekt habe sich seither nicht verschlechtert und werde auch nicht durch die Absenkung des Richtwerts mangelhaft, selbst wenn dieser während des weiteren Mietzeitraums überschritten gewesen sein sollte. Vertragsgegenstand sei während der gesamten Mietzeit der Zustand des Mietobjekts nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorherrschenden Erkenntnissen.
Das Berufungsurteil ist den Beschwerdeführern am 17. August 1994 zugestellt worden.
2. Mit ihrer am 17. September 1994 eingelegten Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer im wesentlichen geltend: Das Landgericht sei unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seiner Vorlagepflicht gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO nicht nachgekommen. Auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Mangelfreiheit eines Mietobjekts abgestellt werden müsse, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Landgericht habe seine Vorlagepflicht willkürlich verletzt. Angesichts des wechselseitigen Parteivortrags hätte sich ihm die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen müssen. Sie, die Beschwerdeführer, hätten mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, daß § 537 BGB eine Gefährdungshaftung begründe. Die vom Landgericht übernommene Argumentation des Amtsgerichts, der Vermieter müsse die Möglichkeit haben, die Mangelfreiheit seines Mietobjekts zu überprüfen, laufe demgegenüber auf die Einführung eines Verschuldenserfordernisses hinaus. Sie hätten außerdem eine Reihe anderer einschlägiger Mieturteile vorgelegt, die an keiner Stelle die Gesundheitsgefahr nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilten.
3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Einholung eines Rechtsentscheids nach § 541 ZPO nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht sei der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, die auf die vom Bundesgesundheitsamt vorgegebenen Richtwerte abstelle. Es sei auch nach ständiger Rechtsprechung und in der Literatur unstrittig, daß sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliege, allein nach den Verhältnissen und Anschauungen zur Zeit des Vertragsabschlusses richte, so daß es bereits begrifflich an einer zu entscheidenden Rechtsfrage gefehlt habe.
Auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, die Nichtvorlage durch das Landgericht sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung, welchen Standard der Vermieter schulde, handele es sich in erster Linie um eine Rechtsanwendung auf den Einzelfall, die einem Rechtsentscheid nicht zugänglich sei. Im übrigen sei die angegriffene Entscheidung auch nicht willkürlich.
II.
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (BVerfGE 76, 93 [96]; 87, 282 [284 ff.]).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Landgericht hätte gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO einen Rechtsentscheid einholen müssen. Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorlagepflicht ist offenkundig unhaltbar.
aa) Das Landgericht war gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO zur Vorlage an das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht verpflichtet. Will ein Landgericht als Berufungsgericht eine Rechtsfrage entscheiden, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis ergibt, so hat es nach dieser Vorschrift vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts herbeizuführen, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden ist. Hiernach war das Landgericht unter zwei Gesichtspunkten zur Vorlage an das übergeordnete Oberlandesgericht verpflichtet: Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Fragen, ob bei einer Verschärfung der zum Schutz vor Gesundheitsschäden einschlägigen wissenschaftlich-technischen Standards der Mangel einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung der Mietsache erstens für die Zeit bis zur Änderung und zweitens für die Zeit danach nach den Standards bei Vertragsschluß oder nach den veränderten Standards im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist.
Beide Fragen hat das Landgericht dahin beantwortet, daß die Standards bei Vertragsschluß maßgebend sind, und darauf sein Urteil gestützt. Es handelt sich um Fragen, die sich nicht nur im vorliegenden und in wenigen anderen Verfahren stellen können. Wegen des ständigen Fortschritts von Wissenschaft und Technik sind sie vielmehr von allgemeiner Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz handelt es sich bei den hier maßgeblichen Fragen auch nicht ausschließlich um eine Rechtsanwendung auf den Einzelfall, die einem Rechtsentscheid nicht zugänglich ist. Die Frage, welcher Zustand der Mietsache vom Vermieter vertraglich geschuldet wird, betrifft zwar weitgehend die konkrete Vertragsgestaltung und damit den Einzelfall; jedoch schließt das nicht grundsätzlich aus, generalisierende Regeln hierzu aufzustellen (vgl. OLG Hamm, WuM 1987, S. 248 [249]). Wenn – wie hier – die Parteien über die Geltung eines bestimmten Standards keine Abrede getroffen haben, betrifft die Frage, auf welche Standards abzuheben ist, die Auslegung des Begriffs „vertragsmäßiger Gebrauch” im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB. Die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist aber eine einem Rechtsentscheid zugängliche Rechtsfrage (BGHZ 84, 345 [348, 349]; 92, 213 [216]). Sie hat losgelöst vom Einzelfall für vergleichbare Fallkonstellationen Bedeutung, und es läßt sich eine generalisierende Regel aufstellen.
Die hier maßgeblichen Auslegungsfragen waren auch klärungsbedürftig.
Die erste Frage, nach welchem Standard der Mangel einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung für die Zeit bis zur Verschärfung einschlägiger wissenschaftlich-technischer Vorgaben zu beurteilen ist, war – soweit ersichtlich – im Entscheidungszeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertieft behandelt worden. In der Kommentarliteratur wurde und wird für die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch (§§ 536, 537 BGB) im allgemeinen auf die bei Vertragsschluß herrschenden Anschauungen abgestellt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. 138 und 511 m.w.N.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch auf die nach den sozialen Verhältnissen, den Lebensgewohnheiten und dem technischen Entwicklungsstand an die Mietsache zu stellenden Anforderungen. Bei Beurteilungen der hier in Rede stehenden Art geht es demgegenüber nicht um die Fortentwicklung des Wohnstandards, sondern um veränderte Risikobeurteilungen. Bei Vertragsschluß gilt insoweit ebenso wie im Entscheidungszeitpunkt typischerweise die – selbstverständliche – Anforderung an eine Mietwohnung, daß sie zum Bewohnen ohne Gesundheitsgefahren geeignet sein muß. Die Änderung betrifft hingegen nur die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen solche Gefahren zu besorgen sind. Deshalb spricht vieles dafür, das – unveränderte – Fehlen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als Mangel zu verstehen und einen solchen nicht nur in der Abweichung von Standards zu sehen, die nach heutigem Erkenntnisstand verfehlt sind und den Vertragsparteien in der Regel ohnehin unbekannt waren (so inzwischen LG Darmstadt, DB 1997, S. 1557; vgl. auch Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rn. 392; Mutter, ZMR 1995, S. 189 [191]; Staudinger-Emmerich, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung 1995, § 537 Rn. 18 und 21).
Gestützt wird diese Ansicht durch die – freilich nicht auf den Wechsel einschlägiger Standards gemünzte – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß schon das objektive Vorhandensein einer Gefahrenquelle bei Vertragsschluß die Rechtsfolgen des § 537 BGB auslöst, selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt noch gar nicht hervorgetreten und auch nicht erkennbar war (BGH, NJW 1972, S. 944 [945]). Das hätte dem Landgericht Anlaß geben müssen, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu sehen und die Sache dem übergeordneten Oberlandesgericht vorzulegen. Dies gilt um so mehr, als es vereinzelt bereits Entscheidungen gab, die, ohne dies weiter zu problematisieren, bei einem Wandel der Standards auf die im Entscheidungszeitpunkt bestehenden abstellten (vgl. LG Hamburg, WuM 1991, S. 161 ff.; LG Frankfurt, ZMR 1990, S. 17 f.). Zudem war in der Literatur die Auffassung vertreten worden, im Mietvertragsrecht bestehe weitgehend Einvernehmen darüber, daß für die Mangelbestimmung die (Grenzwert-)Erkenntnisse der Gegenwart und nicht die des Vertragsschlusses bzw. Gefahrübergangs maßgeblich seien (Köck/Meier, JZ 1992, S. 548 [550]).
Auch zur zweiten Frage, welcher Standard vom Zeitpunkt der Verschärfung einschlägiger wissenschaftlich-technischer Vorgaben maßgebend ist, bestand rechtlicher Klärungsbedarf. Die Rechtsprechung hatte sich kaum mit ihr befaßt. Einschlägig ist ein Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven, in dem ausgeführt wird, altbaubedingte Unzuträglichkeiten des Mietobjekts seien durch Anpassung an neuere Wohnstandards zu beseitigen (WuM 1992, S. 601 [602]). In die gleiche Richtung weisen Stimmen in der Literatur, die einem nachhaltigen Wandel der Anschauungen Relevanz für den fortan geltenden vertragsmäßigen Gebrauch beimessen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. 511; Soergel-Kummer, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 1980, §§ 535-536 Rn. 149; Erman-Schopp, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 1989, § 536 Rn. 6 a; Schläger, ZMR 1994, S. 189 [191]).
Diese Auffassung kann sich auf den Charakter der Miete als eines Dauerschuldverhältnisses stützen; es liegt nahe, daß eine Veränderung der Anschauungen ein solches nicht völlig unberührt lassen kann. Dies gilt – namentlich unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Art. 2 Abs. 2 GG – insbesondere für Gesundheitsrisiken. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu. Nachträglich auftretende Mängel sind schon nach dem Gesetzestext im Rahmen von § 537 BGB relevant. Dies spricht dafür, erst recht gebrauchsmindernde Umstände, die schon anfänglich vorhanden waren, zumindest ab ihrem Bekanntwerden zu berücksichtigen. Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum, die die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
bb) Die Nichtvorlage war objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Die grundsätzliche Bedeutung der ersten Frage mußte dem Berufungsgericht allerdings nicht schon wegen vereinzelter Landgerichtsurteile, durch die anders entschieden worden war, ins Auge springen. Bei der Sammlung der einschlägigen Rechtsprechung können leicht Versehen unterlaufen, zumal wenn – wie hier – lediglich ganz wenige, von Untergerichten stammende Judikate vorliegen. Die Klärungsbedürftigkeit des maßgeblichen Zeitpunkts hatten die Prozeßparteien jedoch deutlich herausgearbeitet. Sowohl der Kläger als auch die Beschwerdeführer hatten Ausführungen dazu gemacht, ob die Auffassung, daß es auf die Anschauungen zur Sollbeschaffenheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme, auch für die Beurteilung von Gesundheitsgefahren gelte. Die Beschwerdeführer hatten bereits erstinstanzlich betont, daß zuvor noch kein Gericht die Frage bejaht habe, und außerdem darauf hingewiesen, daß § 537 BGB eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters vorschreibt. Angesichts dessen mußte sich dem Landgericht auch ohne ausdrückliches Vorlageverlangen der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Vorlage aufdrängen.
Dies gilt in gleichem Maße für die zweite Frage. Die Eignung des Mietobjekts zum gefahrlosen Wohnen wird von den Vertragsparteien – wie ausgeführt – in der Regel vorausgesetzt. Mit Rücksicht darauf war unübersehbar, daß die Rechtsansicht, die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit hänge nicht einmal von der Einhaltung derjeweils aktuellen gesundheitlichen Unbedenklichkeitsstandards ab, sich nach dem Gesetz nicht von selbst versteht, sondern im Gegenteil problematisch ist. Ebenso mußte dem Landgericht ins Auge springen, daß die Frage noch nicht in dem von ihm befürworteten Sinn geklärt war. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlte, worauf Schläger ausdrücklich hingewiesen hatte (vgl. ZMR 1994, S. 189 [191]). Die Gegenansicht konnte sich auf mehrere Literaturstellen stützen. Insbesondere auch Sternel, auf den sich das Amtsgericht für seine Auffassung zu der ersten Frage berufen hatte, vertritt an der zitierten Stelle zugleich die Ansicht, ein nachhaltiger Wechsel der Anschauungen könne relevant sein. Bezeichnenderweise haben weder das Amtsgericht noch die Parteien die Auffassung des Landgerichts auch nur erwogen; selbst der Kläger ging davon aus, es komme darauf an, „wie sich Wissenschaft und Technik während des Mietverhältnisses weiterentwickelt haben”. Über die grundsätzliche Bedeutung konnte mithin kein vernünftiger Zweifel bestehen.
Infolge des offenkundig unhaltbaren Absehens von der gebotenen Vorlagepflicht wurden die Beschwerdeführer damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen