Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 23. November 1999 machte der Rechtsvorgänger des Antragstellers ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum geltend. Dem trat der Rechtsvorgänger des Beteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2000 entgegen. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat unter Verneinung des Mitbestimmungsrechts im Übrigen festgestellt, dass die Einstellung von Ärzten im Praktikum der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, wenn die Ärzte im Praktikum es beantragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den neu gefassten Antrag auf Feststellung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt, in vollem Umfang abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Dieser beantragt,
unter Änderung des erstinstanzlichen und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG vom 3. Dezember 1974, GV.NRW S. 1514, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GV.NRW S. 814).
Der Antrag ist schon deswegen abzulehnen, weil er im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen. Das streitige Feststellungsbegehren hat sich erledigt.
Streitgegenstand ist ausweislich des in der Beschwerdeinstanz formulierten und in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrages das Begehren auf Feststellung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Dieses Begehren geht seit 1. Oktober 2004 ins Leere, weil seit diesem Zeitpunkt die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht mehr stattfindet.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl I S. 1219, sowie des Art. 7 des Gesetzes vom 27. April 2002, BGBl I S. 1467, war Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Arzt, dass der Bewerber nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung die 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum abgeleistet hatte. Die näheren Einzelheiten waren – aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO – in §§ 34 bis 38 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, BGBl I S. 2405, geregelt. Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004, BGBl I S. 1776, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO sowie alle anderen die Ausbildungsphase “Arzt im Praktikum” betreffenden Vorschriften der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte aufgehoben worden. Die Übergangsregelung in Art. 10 Abs. 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ab dem 1. Oktober 2004 Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium mit Bestehen des dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten haben. Damit steht fest, dass eine Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum seit 1. Oktober 2004 nicht mehr stattfindet (vgl. BTDrucks 15/3039 S. 9, 11). Ab diesem Zeitpunkt kann es daher ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht mehr geben.
Der Antragsteller wirft im Schriftsatz vom 25. August 2004 sinngemäß die Frage auf, ob er zur Vertretung derjenigen Mitarbeiter befugt ist, die vor dem 1. Oktober 2004 eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufgenommen haben und nach diesem Zeitpunkt ihr Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe des anzuwendenen Übergangsrechts fortsetzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war jedoch zu keinem Zeitpunkt die generelle Befugnis des Antragstellers, für die Beschäftigten in der Ausbildungsphase “Arzt im Praktikum” tätig zu werden, sondern die Mitbestimmung bei Einstellungen. Die generelle Kompetenz des Personalrats, die Interessen einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen, und sein Mitbestimmungsrecht in Personalangelegenheiten dieser Beschäftigtengruppe betrifft – trotz mancher Berührungspunkte – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Fragestellungen. Im Streitfall handelt es sich daher jeweils um unterschiedliche Streitgegenstände. Deswegen verbietet es sich, beim Antragsteller eine Antragsumstellung anzuregen. Denn diese wäre auf eine Antragsänderung gerichtet, die im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ArbGG).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Büge, Graulich, Vormeier
Fundstellen