Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrats über den Inhalt von Personalfragebogen. Personalfragebogen, Begriff des –. Maßnahmen der Dienststelle, Beteiligung des Personalrats. Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofs, Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei vorbereitenden Fragebögen zur Beantwortung des –

 

Leitsatz (amtlich)

Personalfragebogen, die der Landesrechnungshof einer Dienststelle zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mit der Aufforderung zuleitet, diese von den Beschäftigten ausfüllen zu lassen, unterliegen hinsichtlich ihres Inhalts der Mitbestimmung durch den bei der Dienststelle gebildeten Personalrat.

 

Normenkette

LVG BaWü § 79 Abs. 3 Nr. 3, § 85 Abs. 1; Universitätsgesetz BaWü § 29b

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.12.1987; Aktenzeichen 15 S 1890/87)

VG Sigmaringen (Entscheidung vom 25.05.1987; Aktenzeichen Pers. 1435/86)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 8. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat im Juni 1986 im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen beim Klinikum der Universität T. dieser einen Fragebogen (Vordruck E.) mit der Bitte zugeleitet, ihn von den an der ADV-Verfahrensentwicklung beteiligten Beschäftigten des Klinikums ausfüllen zu lassen.

Der Vordruck E. trägt die Bezeichnung „Arbeitsplatzbeschreibung für Systemanalytiker, Programmierer (und sonstige an der ADV-Verfahrensentwicklung beteiligte Personen)”. Er enthält neun Fragen zur Tätigkeit und zu den Vorgesetzten, Untergebenen und Vertretern der einzelnen Beschäftigten.

Der Vordruck wurde von der Verwaltung des Klinikums an die in Frage kommenden Beschäftigten weitergeleitet mit der Bitte, diesen auszufüllen. Nachdem der Personalrat des Klinikums, der Antragsteller, den Verwaltungsdirektor des Klinikums erfolglos aufgefordert hatte, den Fragebogen wegen unterbliebener Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zurückzuziehen, hat er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß ihm hinsichtlich des Inhalts des Fragebogens ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Während des gerichtlichen Verfahrens hat sich die Dienststelle bereit erklärt, ihre Forderung nach Beantwortung eines Teils der Fragen bis zur rechtlichen Klärung zurückzustellen.

Der Antragsteller ist der Meinung, die Fragebogen-Aktion sei gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) mitbestimmungspflichtig. Es gehe um einen Personalfragebogen; die Fragen seien überwiegend personenbezogen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluß geändert und festgestellt, daß dem Antragsteller hinsichtlich des Inhalts des Fragebogens ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 3 LPVG zustehe, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Es handele sich um einen Personalfragebogen, über dessen Inhalt der Personalrat gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 LPVG mitzubestimmen habe. Dem stehe nicht entgegen, daß der Fragebogen vom Landesrechnungshof stamme und auf dessen Bitte hin ausgehändigt worden sei. Die Dienststelle habe ihn aufgrund eigener Entschließung übernommen. Der Rechnungshof habe auch keine Befugnis gehabt, sich unmittelbar an die Beschäftigten zu wenden. Mit dem Fragebogen würden personenbezogene Daten erhoben. Dadurch werde die Persönlichkeit der Beschäftigen und ihre Rechtsstellung in besonderer Weise berührt. Es sei unerheblich, ob die erfragten Daten der Dienststelle bereits bekannt seien oder ob sie diese aus ihren Unterlagen zusammenstellen könne. Personenbezogen seien insbesondere die Fragen nach der Fachausbildung mit Angabe des Abschlusses (Frage 1), nach der Ausübung weiterer Tätigkeiten (Frage 2), den Aufgaben und Tätigkeiten nach sachlichen Gruppen geordnet (Frage 6) sowie nach den von dem Beschäftigten erstellten oder geänderten Programmen (Frage 9). Damit würden der berufliche Werdegang, die persönlichen Umstände, die von den Beschäftigten erbrachten Tätigkeiten und die Eignung für diese Beschäftigungen erfragt. Das seien Daten, die die Rechtsstellung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses beeinflussen könnten. Da der Fragebogen auch wegen der anderen Fragen personenbezogen sei, bedürfe es keiner näheren Überprüfung, ob dies letztlich auch für die Fragen 7 und 8 gelte (Verbesserungsvorschläge, Übertragung von Tätigkeiten auf andere Dienstkräfte).

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Der Beteiligte macht geltend, es handele sich nicht um einen Personalfragebogen. Die Aushändigung des Fragebogens sei auch nicht seine „Maßnahme”. Er habe keinerlei Spielraum seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber dem Landesrechnungshof nachzukommen. Er könne die vom Rechnungshof „erbetenen Auskünfte” nur dann erteilen, wenn er dessen Fragebogen verwende und nicht das im Mitbestimmungsverfahren möglicherweise veränderte oder gekürzte Formular. Sollte es auf der Grundlage der Rechnungshofberichte zu Veränderungen kommen, so blieben dann die Rechte der Personalvertretungen ungeschmälert erhalten. Im übrigen sei es dem erkennenden Senat unbenommen, in den Gründen seiner Entscheidung auszuführen, daß für ihn, den Beteiligten, ein Verwertungsverbot für die erhobenen Daten besteht. Außerdem seien die einzelnen vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fragen sach- und nicht personenbezogen.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt weiter aus, die nach seiner Meinung mitbestimmungspflichtige „Maßnahme” der Dienststelle sei die Weisung an die „Dienstkräfte”, die Fragebögen auszufüllen und die Fragen zu beantworten. Das Auskunftsersuchen des Rechnungshofs müsse somit durch einen besonderen Akt umgesetzt werden. Hierbei müsse die Dienststelle die sogenannte Richtigkeitskontrolle durchführen, nämlich ob die erforderlichen Rechtsgrundlagen für das Auskunftsersuchen gegeben seien. Wenn der Personalrat ohne Vorliegen triftiger Gründe seine Zustimmung verweigere, könne der Rechnungshof notfalls auf Auskunftserteilung klagen. In einem solchen Verfahren sei die Nichtzustimmung des Personalrats auf die Vereinbarkeit mit Gesetz und Recht zu überprüfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist in der Rechtsbeschwerdeschrift ebenso wie im Rubrum der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Unrecht der Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums als Beteiligter aufgeführt. In Wirklichkeit ist, worauf der Rechtsbeschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 29 b des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg (in der Fassung vom 30. Oktober 1987 – GBl. S. 545) der Leitende Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums der Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes und somit der richtige Beteiligte. Diese Unrichtigkeit ist aber unbeachtlich, denn gemeint und als Beteiligter gewollt war der Leiter der Dienststelle des Universitätsklinikums. Dies folgt aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs und der Einlassung der Verfahrensbeteiligten, die diese Unrichtigkeit auch nicht gerügt haben.

Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß dem Antragsteller hinsichtlich des Inhalts des „Vordrucks E.” ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 LPVG zusteht, weil es sich dabei um einen Personalfragebogen handelt und weil seine Verteilung dem Beteiligten zuzurechnen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Verteilung des Vordrucks E. ist als eigene Maßnahme des Beteiligten zu behandeln, bei der der Antragsteller als der Personalrat, der bei dem Beteiligten gebildet ist, nach § 85 Abs. 1 LPVG zu beteiligen ist. Der Vordruck E. ist zwar vom Rechnungshof Baden-Württemberg entworfen und auf dessen Bitte hin an die Beschäftigten verteilt worden. Gleichwohl handelt es sich um eine „Maßnahme”, die sich der Beteiligte gegenüber den Beschäftigten zurechnen lassen muß. Er ist der alleinige Adressat des Auskunftsbegehrens des Rechnungshofs. Gemäß § 95 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) hat er diesem die erbetenen Auskünfte zu erteilen und er hat in eigener Verantwortung das Auskunftsersuchen umzusetzen. Er und nicht der Rechnungshof kann die Beantwortung der Fragen verlangen, denn nur zwischen ihm und den Beschäftigten bestehen dienst- und arbeitsrechtliche Beziehungen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Mai 1984 – 8 A 23/83 – ≪NJW 1984, 2652≫).

Das Auskunftsrecht des Rechnungshofs hat nicht Vorrang vor Mitbestimmungsrechtsregelungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. Es kann nur im Rahmen der geltenden Gesetze ausgeübt werden. Weder die Landeshaushaltsordnung noch das Landespersonalvertretungsgesetz sehen insoweit Einschränkungen oder Prioritäten zugunsten dieses Auskunftsrechts vor. Lediglich gemäß § 79 Abs. 3 LPVG ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausgeschlossen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung eines der in Abs. 3 genannten Mitbestimmungstatbestände besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vorbehalt der Regelung durch Gesetz ist (nur) dann gegeben, wenn ein Sachverhalt unmittelbar, ohne daß es weiterer Ausführungsakte bedarf, durch das Gesetz selbst geregelt ist (BVerwGE 50, 176). Das ist hier nicht der Fall. Auch bei Auskunftsersuchen des Rechnungshofs sind deshalb die gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften zu beachten.

Der Vordruck E., der an die Beschäftigten verteilt worden ist, war ein Personalfragebogen im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 3 LPVG. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 15. Februar 1980 – BVerwG 6 P 80.78 – ≪Buchholz 238.3 A § 75 PersVG Nr. 15≫, vom 26. März 1985 – BVerwG 6 P 31.82 – ≪Buchholz 238.38 § 77 RPPersVG Nr. 1≫ und vom 16. Dezember 1987 – BVerwG 6 P 32.84 – ≪Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53≫) ist ein Personalfragebogen ein Erhebungsbogen, der Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Beschäftigten enthält. Er ist also seiner Natur nach personenbezogen und vorzugsweise ein Mittel, die Eignung des Bewerbers oder Beschäftigten für bestimmte Aufgaben festzustellen. Demgegenüber bezieht sich eine durch Erhebungsbogen eingeholte Arbeitsplatzbeschreibung nur auf Inhalt. Umfang und Bedeutung der auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten ohne Rücksicht auf den jeweiligen Inhaber des Arbeitsplatzes. An dieser durchweg zur tariflichen Eingruppierung vorgenommenen Arbeitsplatzbeschreibung besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Typisches Kennzeichen eines Personalfragebogens ist es, daß die Fragen als eine Grundlage für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung der Beschäftigten herangezogen werden können, weil sich aus ihnen (beispielsweise) entnehmen läßt, wie schwierig das bearbeitete Projekt ist, welchen Zeitaufwand seine Bearbeitung normalerweise erfordert und mit welchem Ergebnis es beendet worden ist, oder daß aus ihnen Hinweise entnommen werden können, ob die Arbeit oberflächlich, gründlich, richtig oder fehlerhaft erledigt worden ist (Beschluß vom 16. Dezember 1987 – BVerwG 6 P 32.84 – ≪a.a.O.≫).

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts enthält der Vordruck E. sowohl personenbezogene Fragen als auch solche, die sachbezogen sich unabhängig vom derzeitigen Inhaber des Arbeitsplatzes auf Tätigkeiten beziehen, die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichten sind. Die Fragen sind aber nach den oben genannten Kriterien überwiegend personenbezogen, so daß der Erhebungsbogen insgesamt als Personalfragebogen zu qualifizieren ist. Personenbezogene Elemente beinhalten die Fragen nach der Fachausbildung mit Angabe des Abschlusses (Frage 1), nach der Ausübung weiterer Tätigkeiten (Frage 2), hinsichtlich der wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten und des jeweiligen Anteils in Prozentsätzen (Frage 6) sowie bezüglich der bisher erstellten oder geänderten Programme (Frage 9). Diese Fragen beziehen sich zwar zum Teil auch auf die sachlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes, aus den Antworten können aber Rückschlüsse auf die persönliche Ausbildung, die Arbeitsbereitschaft und die Belastbarkeit sowie die Fähigkeit zu rationeller Arbeitseinteilung gewonnen werden. Das Bild wird abgerundet durch einen Teil der arbeitsplatzbezogenen Fragen soweit sie sich auf Verbesserungsvorschläge für Organinisation, Geschäftsverteilung, Arbeitsablauf und Arbeitsbedingungen (Frage 7) und auf die Möglichkeit einer Übertragung von Tätigkeiten auf andere Dienstkräfte (Frage 8) beziehen. Daraus können neben den gewonnenen organisatorischen Erkenntnissen zumindest mittelbar Rückschlüsse auf die Flexibilität, die Arbeitsauslastung und die persönliche Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen gezogen werden. Eine Auswertung all dieser Fragen kann somit einen Überblick über die Befähigung, Leistung und Einsetzbarkeit der Befragten vermitteln. Auch wenn dem Arbeitgeber sicherlich ein Teil der persönlichen Angaben bekannt ist, kann er durch diesen Fragebogen Erkenntnisse über das gesamte Persönlichkeitsbild der Beschäftigten gewinnen, die ihm bisher noch nicht oder in diesem Umfang noch nicht bekannt waren. Die Einordnung des vom Beteiligten verteilten Erhebungsbogens unter den Begriff des Personalfragebogens wird auch dem Sinngehalt dieser Vorschrift gerecht. Es soll nämlich dem Personalrat die Möglichkeit gegeben werden, darüber zu wachen, ob es gerechtfertigt ist, Beschäftigte – wenn auch vielleicht nur mittelbar – zu einer sie unter Umständen gewissensmäßig belastenden Selbstbeurteilung zu veranlassen (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1900 – BVerwG 6 P 80.78 – ≪ZBR 1981, 132 = PersV 1981, 294≫). Nach alledem bestand ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an dem Inhalt des Vordrucks E.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO. Es bestand kein Anlaß, einen höheren als den Auffangwert von 6 000 DM festzusetzen. Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 8. Juli 1985 – BVerwG 6 PB 29.84 – ≪Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26≫ und vom 22. Februar 1989 – BVerwG 6 P 3.86 – ausgeführt hat, schließt es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (ebenso Beschluß vom 11. November 1977 – BVerwG 7 P 3.76 – ≪Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 8≫). Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswertes von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlußverfahren getroffen worden ist. Auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und im Rechtsbeschwerdeverfahren vom Senat zu beantworten waren, gebietet es nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren zu überschreiten.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst, Albers, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214389

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