Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 21.07.1987; Aktenzeichen 5 A 4/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ab, nicht durchgreift.

Der angegriffene Beschluß führt aus, daß durch die Tätigkeit der Frau F. in der Dienststelle des Beteiligten nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei. Die Tätigkeit der Frau F. habe den Mitbestimmungstatbestand in § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LPersVG), wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei der Einstellung mitzubestimmen hat, schon deshalb nicht erfüllt, weil sie keine „Mitarbeiterin” im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPersVG gewesen sei. Frau F. habe zwar in den Monaten Januar und Februar 1983 für die Rechtsabteilung der Dienststelle Schreibarbeiten verrichtet; sie sei jedoch nicht „regelmäßig” beschäftigt worden, weil sie nur nach Bedarf eingestellt worden sei, d.h. immer dann, wenn eine hinreichend große Menge an Schreibarbeiten angefallen gewesen sei. Vereinbarungsgemäß hätten aus der Übertragung von Schreibarbeiten in einem Falle keine weitergehenden Rechte und Pflichten hergeleitet werden können.

Mit diesen rechtlichen Ausführungen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der den tragenden Gründen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1983 – BVerwG 6 P 11.83 – (PersV 1986, 466) widersprechen würde. Diese Entscheidung betrifft im wesentlichen die Frage, ob sich der Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung” auch auf einzelvertragliche Regelungen wie der Befristung des Arbeitsverhältnisses oder der Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung erstreckt. Dabei wird der Begriff der Einstellung umschrieben als die Eingliederung „eines neuen Beschäftigten” in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis) verbunden ist. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß sich der Personalrat nur dann auf sein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen berufen kann, wenn die einzustellende Person nach dem Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle als Beschäftigter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anzusehen ist. Es widerspricht somit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Beschwerdegericht geprüft hat, ob Frau F. mit den ihr übertragenen Schreibarbeiten eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit in der Dienststelle verrichtet hat und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LPersVG eine Mitarbeiterin war (vgl. BVerwGE 28, 282 ≪283≫; Beschluß vom 11. Februar 1981 – BVerwG 6 P 14.80 – ≪PersV 1982, 110 = ZBR 1982, 156≫). Da das Beschwerdegericht diese Frage verneint hat, bedurfte die Frage ihrer Eingliederung in die Dienststelle keiner weiteren Erörterung.

Die angegriffene Entscheidung steht aber auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1986 (ZBR 1987, 27). Eine Abweichung von der in diesem Beschluß enthaltenen Feststellung, dem Personalrat stehe die Mitbestimmung auch bei einer befristeten Beschäftigung zu, selbst wenn die Beschäftigung nur wenige Tage dauern solle, ist schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, weil das Beschwerdegericht die Mitbestimmungspflichtigkeit der Beschäftigung der Frau F. nicht wegen der kurzen Dauer ihrer Tätigkeit, sondern wegen der Unregelmäßigkeit der von ihr zu verrichtenden Schreibarbeiten verneint hat. Davon abgesehen gehörte die Feststellung in der Divergenzentscheidung ersichtlich nicht zu den tragenden Gründen, da das Hamburgische Oberverwaltungsgericht besonders darauf hingewiesen hat, daß in jenem Fall durch die Vielzahl der Einsätze der Aushilfskräfte tatsächlich eine nahezu kontinuierliche Beschäftigung mit erheblichem Zeitumfang stattgefunden hat und die Vereinbarung zwischen der Dienststelle und den Aushilfskräften von vornherein auf eine solche Beschäftigung angelegt war.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215804

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