Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 21.07.1987; Aktenzeichen 5 A 6/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ab, nicht durchgreift.
Der angegriffene Beschluß führt aus, daß durch die Tätigkeit des Herrn T. in der Dienststelle des Beteiligten nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei. Die Tätigkeit des Herrn T. habe den Mitbestimmungstatbestand in § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LPersVG), wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei der Einstellung mitzubestimmen hat, schon deshalb nicht erfüllt, weil er kein „Mitarbeiter” im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPersVG gewesen sei. Herr T. habe nämlich keine regelmäßige und dauernde Tätigkeit ausgeübt, da er lediglich einmalig den Auftrag erhalten habe, in einem festgelegten Zeitraum eine das Schreibgut aller Abteilungen einbeziehende Schreibkraftanalyse im Bereich der Zentralen Verwaltung zu erstellen. Ihm seien zwar möglicherweise Weisungen erteilt worden, welche Untersuchungen zu welcher Zeit mit welchen Unterlagen und bei welchen Mitarbeitern durchzuführen seien. Hierbei habe es sich jedoch nur um eine nähere Konkretisierung der geschuldeten Leistung gehandelt. Weitergehende Weisungen, etwa zu der Methode des Vorgehens oder der Wertung und Gewichtung des gesammelten Schreibgutes seien nicht gegeben worden. Insgesamt habe bei Herrn T. die für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende persönliche Abhängigkeit nicht bestanden.
Mit diesen rechtlichen Ausführungen hat das Beschwsrdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der den tragenden Gründen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1983 – BVerwG 6 P 11.83 – (PersV 1986, 466) widersprechen würde. Diese Entscheidung betrifft im wesentlichen die Frage, ob sich der Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung” auch auf einzelvertragliche Regelungen wie der Befristung des Arbeitsverhältnisses oder der Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung erstreckt. Dabei wird der Begriff der Einstellung umschrieben als die Eingliederung „eines neuen Beschäftigten” in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis) verbunden ist. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß sich der Personalrat nur dann auf sein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen berufen kann, wenn die einzustellende Person nach dem Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle als Beschäftigter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anzusehen ist. Es widerspricht somit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Beschwerdegericht geprüft hat, ob Herr T. mit der ihm übertragenen Aufgabe eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit in der Dienststelle verrichtet hat und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LPersVG ein Mitarbeiter war (vgl. BVerwGE 28. 282 ≪283≫; Beschluß vom 11. Februar 1981 – BVerwG 6 P 14.80 – ≪PersV 1982. 110 = ZBR 1982, 156≫).
Die angegriffene Entscheidung steht aber auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1986 (ZBR 1987, 27). Eine Abweichung von der in diesem Beschluß enthaltenen Feststellung, dem Personalrat stehe die Mitbestimmung auch bei einer befristeten Beschäftigung zu, selbst wenn die Beschäftigung nur wenige Tage dauern solle, ist schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, weil das Beschwerdegericht die Mitbestimmungspflichtigkeit der Beschäftigung des Herrn T. nicht wegen der kurzen Dauer seiner Tätigkeit, sondern deshalb verneint hat, weil es sich lediglich um einen einmaligen Auftrag handelte, der nicht zur persönlichen Abhängigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten führte. Davon abgesehen gehörte die Feststellung in der Divergenzentscheidung ersichtlich nicht zu den tragenden Gründen, da das Hamburgische Oberverwaltungsgericht besonders darauf hingewiesen hat, daß in jenem Fall durch die Vielzahl der Einsätze der Aushilfskräfte tatsächlich eine nahezu kontinuierliche Beschäftigung mit erheblichem Zeitumfang stattgefunden hat und die Vereinbarung zwischen der Dienststelle und den Aushilfskräften von vornherein auf eine solche Beschäftigung angelegt war.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim
Fundstellen