Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 18.12.1995; Aktenzeichen 12 L 506/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG auch Kosten für Reparaturen zählen, bei denen es sich nicht mehr um reine Schönheitsreparaturen handelt, zu denen der Hilfeempfänger aber aufgrund des Mietvertrages verpflichtet ist”, ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig bzw. klärungsfähig.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts begründet die namens und im Auftrage des Beklagten abgegebene Zusicherung der Stadt Buxtehude vom 14. Dezember 1992, in der dem Vertreter des Klägers bestätigt wurde, daß „die Kosten für die Endrenovierung der Wohnung … nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes” gezahlt werden, keinen Anspruch auf Sozialhilfe für über Schönheitsreparaturen hinausgehende Reparaturen bzw. Renovierungen.
Soweit das Berufungsgericht die Auslegung dieser Erklärung darauf stützt (Berufungsurteil S. 5), daß die Worte „Endrenovierung … nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes” dahin zu verstehen seien, daß damit nur die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen gemeint seien, ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Zwar kann für eine Beschränkung auf Schönheitsreparaturen nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 26.88 – (BVerwGE 90, 160) als Beleg angeführt werden, weil es von vornherein nur Schönheitsreparaturen zum Gegenstand hatte, eine Beschränkung auf sie also nicht zu entscheiden war. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt, daß Kosten für weitergehende Reparaturen, insbesondere solche, die dadurch entstehen, daß der Mieter die Mietsache beschädigt, grundsätzlich nicht zu dem Bedarf gehören, den ein Hilfebedürftiger als Unterkunftsbedarf geltend machen kann. Denn allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Soweit das Berufungsgericht die Auslegung der Erklärung vom 14. Dezember 1992 darauf stützt (Berufungsurteil S. 6), daß sie „durch das dieser Erklärung zugrunde liegende Geschehen nicht einen anderen Inhalt” erhalte, ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht grundsätzlich klärungsfähig. Denn insoweit betrifft die Auslegung des Berufungsgerichts den Einzelfall. Dem Hinweis des Klägers, daß er seinen Mieter in Kenntnis der für den beklagten Sozialhilfeträger auftretenden Stadt nur mit deren Zusicherung für die Übernahme der Endrenovierung weiter in der Wohnung belassen habe und in einem solchen Fall die Endrenovierung nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes auch die Reparaturen der vom hilfebedürftigen Mieter verursachten Schäden an der Mietsache mitumfassen müsse, steht die auf den Einzelfall bezogene andere Auslegung des Berufungsgerichts entgegen. Als Einzelfallentscheidung rechtfertigt sie die Zulassung der Revision nicht.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung des angefochtenen Urteils von dem in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 26.88 – (a.a.O.) scheidet ebenfalls aus. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Eine solche Abweichung wird mit der Beschwerde trotz des Hinweises auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf S. 1 der Beschwerdebegründung wohl nicht geltend gemacht, jedenfalls aber nicht dargelegt. Sie liegt auch nicht vor.
Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger rügt, daß sich aus der Begründung des Berufungsurteils zum einen nicht ergebe, aus welchen Gründen nur die üblicherweise und nicht die tatsächlich entstandenen Renovierungskosten zum notwendigen Lebensunterhalt zählten, zum anderen werde nichts darüber ausgesagt, aus welchen Gründen eine pauschale Bemessung der Renovierungskosten in Höhe von 3.500 DM üblich sein solle und wie das Gericht zu dieser Erkenntnis gelangt sei. Damit habe das Oberverwaltungsgericht einen wesentlichen Teil des Berufungsvorbringens übergangen. Mit diesem Vortrag erfüllt die Beschwerde nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn allein aus dem Umstand, daß sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit Vorbringen eines Beteiligten auseinandersetzt, kann nicht gefolgert werden, das Gericht habe die Äußerungen des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Im übrigen verweist das verwaltungsgerichtliche Urteil, dessen tragende Gründe das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, zur Begründung dafür, daß die zugesicherte Übernahme von Renovierungskosten der Höhe nach auf 3.500 DM begrenzt worden ist, auf das Schreiben der Stadt Buxtehude an den Kläger vom 29. März 1994 und auf den im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils teilweise wörtlich wiedergegebenen Schriftsatz des Beklagten vom 11. August 1994, der eine konkrete, auf die betroffene Wohnung abstellende Berechnung der Renovierungskosten von 3.500 DM enthält. Beide Vorinstanzen haben damit entschieden, daß im vorliegenden Fall höhere Renovierungskosten sozialhilferechtlich nicht anzuerkennen und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Von diesem Rechtsstandpunkt aus brauchte das Berufungsgericht auch keine Feststellung darüber zu treffen, welche vom Kläger in Ansatz gebrachten Kostenpositionen erstattungsfähig sind. Insoweit greift die vom Kläger erhobene Gehörsrüge daher ebenfalls nicht durch.
Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen, zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG zählten nicht nur die reinen Schönheitsreparaturen, die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben wollen, das Berufungsgericht habe die vorgenannte Zusicherung vom 14. Dezember 1992 fehlerhaft ausgelegt, würde sich das Beschwerdevorbringen als revisionsrechtlich unbeachtlicher Angriff auf die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht darstellen. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der genannten Zusicherung allgemeine Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen hat (vgl. BVerwGE 47, 330 ≪361≫; 81, 74 ≪76≫). Es kann deshalb offenbleiben, ob Fehler der Sachverhaltswürdigung als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können oder ob sie der Anwendung des materiellen Rechts zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rojahn
Fundstellen