Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz, keine – bei (lediglich) Modifizierung des ursprünglichen Antrags. Rechtsschutzinteresse, Fortbestehen trotz Ablaufs der Amtszeit der Jugendvertretung bei Möglichkeit der Wiederholung des Rechtsstreits. Nachbesserung eines Wahlvorschlags, keine Pflicht des Wahlvorstands zur Anhörung der Unterzeichner bei –
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Beendigung der Amtszeit einer Jugendvertretung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl einer Jugendvertretung fort, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, sich wiederholen wird und die sich an ihn knüpfenden Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden.
2. Der Wahlvorstand erfüllt die ihm obliegenden Pflichten schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, den Wahlvorschlag „nachzubessern”, so daß es einer erneuten Anhörung nicht mehr bedarf.
Normenkette
BPersVG § 19 Abs. 4, 9, § 60 Abs. 1-2, § 116a Abs. 1; BPersVWO § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4-5
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 07.12.1987; Aktenzeichen CB 18/86) |
VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 03.10.1986; Aktenzeichen PVB 5/86) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 7. Dezember 1987 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 3. Oktober 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch gestellte Feststellungsantrag der Antragstellerin abgelehnt wird.
Tatbestand
I.
In der Zeit vom 4. bis 6. März 1986 fand beim Fernmeldeamt R. die Wahl der Jugendvertretung statt. Nach dem Wahlausschreiben war Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge der 21. Januar 1986. Am 20. Januar 1986 ging ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Christlich-demokratische Postgewerkschaft” der Antragstellerin ein, der von fünf vorschlagsberechtigten Beschäftigten unterzeichnet war. Nachdem der Wahlvorstand festgestellt hatte, daß die fünf Unterzeichner auch auf einem Wahlvorschlag der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) unterschrieben hatten, forderte der diese mit Schreiben vom 22. Januar 1986 auf, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Schreibens schriftlich oder mündlich gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, welche der Unterschriften (auf welchem Wahlvorschlag) sie aufrechterhalten wollten. Vier Unterzeichner erklärten sich für den Wahlvorschlag der DPG, einer gab innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung ab. Der Wahlvorstand gab daraufhin am 24. Januar 1986 den Wahlvorschlag an den Listenvertreter zurück, wobei er für die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags eine Nachfrist von drei Arbeitstagen setzte. Der am 28. Januar 1986 eingegangene neue Wahlvorschlag der Antragstellerin enthielt drei Unterschriften von vorschlagsberechtigten Beschäftigten, die den ersten Wahlvorschlag nicht unterzeichnet hatten. In seiner Sitzung am 28. Januar 1986 stellte der Wahlvorstand fest, daß es sich hierbei wiederum um Doppelunterschriften handele. Ohne Nachfrage bei den Unterzeichnern reichte er den Wahlvorschlag als ungültig an den Listenvertreter zurück, weil nach seiner Meinung der Wahlvorschlag nicht mehr nachbesserungsfähig war. An dieser Auffassung, hielt er auch auf den schriftlichen Widerspruch der Antragstellerin fest.
Die Antragstellerin hat daraufhin am 20. März 1986 die Wahl der Jugendvertretung angefochten.
Sie hat gerügt, der Wahlvorstand habe gegen § 10 Abs. 4 und 5 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) verstoßen. Die Doppelunterzeichner des „nachgebesserten” Wahlvorschlags hätten erneut befragt werden müssen, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Außerdem sei sie in der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden. Sie sei in wenigstens vier Fällen, so auch am 28. Januar 1986, nicht über die Termine der Sitzungen des Wahlvorstands unterrichtet worden. Sie hat beantragt,
die in der Zeit vom 4. bis 6. März 1986 beim Fernmeldeamt Recklinghausen durchgeführte Wahl der Jugendvertretung für ungültig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluß geändert und die in der Zeit vom 4. bis 6. März 1986 durchgeführte Wahl der Jugendvertretung für ungültig erklärt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Wahlvorstand habe gegen § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO verstossen, indem er den „nachgebesserten” Wahlvorschlag der Antragstellerin als ungültig behandelt habe, ohne die Doppelunterzeichner gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO zu befragen. Das sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil andere Beschäftigte als beim ersten Mal unterzeichnet hätten. Die vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 69, 67 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, der Wahlvorstand erfülle seine Pflicht, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gebe, einen Wahlvorschlag „nachzubessern” und dürfe deshalb bei erneuten Doppelunterschriften den Vorschlag ohne weitere Prüfung als ungültig zurückgeben, überzeuge nicht. Sie stehe im Widerspruch zu den Vorschriften der BPersVWO über die Behandlung von Doppelunterschriften. Auch sei die Besorgnis des Bundesverwaltungsgerichts, der festgesetzte Wahltermin könne im Falle einer erneuten Nachprüfung nicht eingehalten werden, nicht begründet.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß durch den Verstoß des Wahlvorstands gegen die Wahlvorschriften die Wahl beeinflußt worden sei, denn die Doppelunterzeichner des „nachgebesserten” Wahlvorschlags hätten nach dem Vortrag der Antragstellerin erklärt, sie würden auf Antrage des Wahlvorstands ihre Unterschriften auf deren Wahlvorschlag aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. – der Jugendvertretung beim Fernmeldeamt R. – und 2. – des Personalrats beim Fernmeldeamt R. –, mit der sie sich gegen die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts wenden. Sie haben während des Rechtsbeschwerdeverfahrens außerdem erklärt, daß trotz des Ablaufs der Amtszeit der Jugendvertretung das Verfahren wohl nicht erledigt sei. Es sei nicht auszuschließen, daß die zur Entscheidung stehende Streitfrage zwischen den Beteiligten auch bei der nächsten Wahl wieder auftreten könne. Außerdem bestehe Klärungsbedarf, weil das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß bewußt von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 3. Oktober 1986 zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 3. – der Amtsvorsteher des Fernmeldeamts R. – hat erklärt, die Rechtsbeschwerde ergäbe für ihn keine neuen Erkenntnisse. Er hält das Verfahren im Hinblick auf die abgelaufene Amtszeit der Jugendvertretung für erledigt.
Die Antragstellerin tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß und macht geltend, als kleinere Gewerkschafts-Gruppierung dürfe sie durch das Wahlverfahren nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt werden. Sie hält das Verfahren nicht für erledigt, weil das beanstandete Wahlverfahren kein Einzelfall sei. Sie begehrt nunmehr im Hinblick auf die abgelaufene Amtszeit der Jugendvertretung die Feststellung, daß bei der Wahl der Jugendvertretung wesentliche Wahlvorschriften, insbesondere Verfassungsgrundsätze, verletzt worden seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Das mit dem ursprünglichen Antrag der Antragstellerin verfolgte Begehren, die in der Zeit vom 4. bis 6. März 1986 durchgeführte Wahl der Jugendvertretung für ungültig zu erklären, hat sich zwar dadurch erledigt, daß die Amtszeit der Jugendvertretung gemäß §§ 60 Abs. 2, 116 a Abs. 1 BPersVG im Herbst 1988 abgelaufen ist. Es besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens. Der nunmehr von der Antragstellerin mit Rücksicht auf die eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gestellte Antrag auf Feststellung, daß bei der angefochtenen Wahl der Jugendvertretung wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden seien, ist keine Antragsänderung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen wäre (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 – BVerwG 6 P 24.80 – ≪PersV 1981, 503≫, vom 24. September 1985 – BVerwG 6 P 21.83 – ≪PersV 1988, 353≫ und vom 28. Juli 1989 – BVerwG 6 P 1.88 –). Es handelt sich lediglich um eine Modifizierung des ursprünglichen Antrags, die auch in dieser Instanz zulässig ist. Die Antragstellerin begehrt nicht mehr eine Gestaltung, die Ungültigkeitserklärung der Wahl der Jugendvertretung, sondern (nur noch) die Feststellung, daß bei der Wahl wesentliche Grundsätze verletzt worden sind. Die Beteiligten zu 1. und 2. würden durch eine stattgebende Entscheidung nicht mehr belastet als durch eine Entscheidung, die dem ursprünglichen Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl entsprochen hätte (vgl. BAG, Beschluß vom 10. April 1984 – 1 ABR 73/82 – AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens mit diesem Feststellungsantrag ist gegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann zuzubilligen, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der – wie hier – den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden. Hingegen fehlt es an dem in jedem Abschnitt des gerichtlichen Beschlußverfahrens – also auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn nicht nur dieser Vorgang beendet ist, sondern wenn darüber hinaus anzunehmen ist, daß sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholen wird, so daß sich ihnen auch die streitig gewesene Rechtsfrage nicht erneut in gleicher Weise stellen kann. Denn unter diesen Voraussetzungen würde eine gleichwohl ergehende Entscheidung weder die ursprüngliche personalvertretungsrechtliche Auseinandersetzung beenden noch ein über diese Auseinandersetzung hinausgehendes konkretes Bedürfnis nach Klärung grundsätzlicher, die Verfahrensbeteiligten betreffender personalvertretungsrechtlicher Fragen befriedigen. Eine solche Entscheidung hätte vielmehr nur noch die Bedeutung einer gutachtlichen Äußerung zu der anfänglich aus einem konkreten Vorgang erwachsenen, mit dessen Bedeutung aber „abstrakt” gewordenen Rechtsfrage, zu deren Abgabe die Gerichte nicht berufen sind (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 – BVerwG 6 P 25.84 – ≪PersV 1986, 327≫, vom 27. Februar 1986 – BVerwG 6 P 32.82 – ≪PersV 1986, 329≫ und vom 12. August 1988 – BVerwG 6 P 5.87 – ≪BVerwGE 80, 50≫).
Diese das Rechtsschutzinteresse ausschließenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gegenstand des Wahlanfechtungsverfahrens und der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob der Wahlvorstand berechtigt ist, einen gemäß § 10 Abs. 5 BPersVWO „nachgebesserten” Wahlvorschlag wegen des Vorliegens von Doppelunterschriften zurückzuweisen, ohne den Unterzeichnern Gelegenheit zu einer Stellungnahme gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO zu geben. Die Streitfrage kann erneut in derselben Form bei der nächsten Wahl der Jugendvertretung zwischen der Antragstellerin und den Beteiligten aufgeworfen werden. Die tatsächliche Ausgangslage, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Antragstellerin als sog. kleinere Gewerkschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, um Unterschriften für den Wahlvorschlag zu erhalten, und daß deshalb Probleme mit Doppelunterschriften entstehen können, ist unverändert. Auch haben sich die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht entscheidend geändert. Die Umwandlung der Jugendvertretung in Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen vom 13. Juli 1988 – BGBl. I S. 1037 –) hat zwar den Kreis und die Aufgabenstellung dieser Personalvertretungen erweitert, das Wahlverfahren jedoch unberührt gelassen. Durch eine Neuregelung in § 19 Abs. 4 und 9 BPersVG, die gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 BPersVG auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt (Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10. Juli 1989 – BGBl. I S. 1380), sind nunmehr auch die Gewerkschaften berechtigt, Wahlvorschläge einzubringen. Da diese Wahlvorschläge aber von zwei bei der Dienststelle beschäftigten Beauftragten unterzeichnet sein müssen, verringert sich die Zahl der insoweit notwendigen Unterschriften von bisher drei auf jetzt zwei. Da die Antragstellerin als Gewerkschaft den Wahlvorschlag unterstützt hat, bleibt die der begehrten Entscheidung zugrundeliegende Problemlage praktisch unverändert.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Der Wahlvorstand hat dadurch, daß er den am 28. Januar 1986 eingereichten („nachgebesserten”) Wahlvorschlag der Antragstellerin ohne Nachfrage bei den drei Doppelunterzeichnern als ungültig, weil nicht mehr nachbesserungsfähig, zurückreichte, entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht gegen die Vorschriften der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz verstoßen.
Wie der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, sieht die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in ihrem § 10 Abs. 4 und 5 im Interesse der Wahlbewerber verhältnismäßig weitgreifende Möglichkeiten der Korrektur formaler und bestimmter anderer, typischerweise auftretender Mängel bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen vor. Sie werden indes durch § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO insoweit begrenzt, als der Wahlvorschlag nach dieser Vorschrift ungültig ist, wenn die Mängel nicht binnen drei Arbeitstagen beseitigt sind. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß ein mehrfaches Aufeinanderfolgen von Aufforderungen gemäß § 10 Abs. 5 BPersVWO, daraufhin vorgenommenen „Nachbesserungen” und anschließend notwendig werdenden Befragungen von Doppelunterzeichnern gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO dazu führen müßte, daß der festgesetzte Wahltermin nicht eingehalten werden kann. Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, „nachzubessern”, und in dem Fall, daß der „nachgebesserte” Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt (Beschlüsse vom 1. März 1984 – BVerwG 6 P 36.83 – ≪BVerwGE 69, 67 = ZBR 1984, 218≫ und vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 17.83 – sowie gleichfalls vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 31.83 – ≪Buchholz 283.3 A § 115 BPersVG Nr. 1≫).
Die von dem Beschwerdegericht hiergegen erhobenen Bedenken vermögen angesichts der in § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO getroffenen Regelungen nicht zu überzeugen. Zu Unrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, Voraussetzung für die Feststellung der Ungültigkeit der „nachgebesserten” Wahlvorschläge gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO sei stets die vorherige Befragung der Doppelunterzeichner. Zwar trifft es zu, daß die Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge allein nicht bereits zur Ungültigkeit der Doppelunterschrift führt. Erst wenn nach der Aufforderung an den Unterzeichner, welche Unterschrift er aufrechterhalte, dieser Beschäftigte die Erklärung nicht innerhalb der ihm gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO zu setzenden Frist von drei Arbeitstagen abgibt, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Diese Befragung der Doppelunterzeichner ist aber nur bei der ersten Einreichung des Wahlvorschlags vorgeschrieben.
Bei der Nachprüfung eines „nachgebesserten” Wahlvorschlags verpflichtet § 10 Abs. 5 Satz 1 BPersVWO den Listenführer, der den unvollständigen Wahlvorschlag eingereicht hat, binnen drei Tagen den Mangel zu beseitigen, der dadurch eingetreten ist, daß der Wahlvorschlag infolge der Streichungen nach Abschluß des Anhörungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist. Der Mangel, d.h. die fehlende Anzahl von Unterschriften, ist durch neu eingereichte Doppelunterschriften nicht behoben. Sie sind zwar nicht ungültig, aber auch nicht rechtswirksam (§ 9 Abs. 3 BPersVWO). Alleiniger Adressat dieser Vorschrift ist der Listenführer, der einen formal mangelhaften Wahlvorschlag zu berichtigen hat, und nicht der Unterzeichner. Im Vergleich zu der erstmaligen Einreichung des Wahlvorschlags ist der Verzicht auf die Anhörung der Doppelunterzeichner beim Verfahren zur Korrektur eines mangelhaften Wahlvorschlags dem Listenführer auch eher zumutbar. Durch die Zurückreichung des fehlerhaften Erstvorschlags und durch den Hinweis auf die fehlende Anzahl von Unterschriften wegen Doppelunterschriften muß er problembewußt geworden sein. Er hat hinreichend Zeit, einen korrekten Wahlvorschlag einzureichen, bei dem er sich vergewissern kann, daß nicht erneut Zweitunterschriften geleistet worden sind. Damit verbleibt zwar bei dem Listenführer ein gewisses Risiko, da er abgesehen von evtl. Zusagen der Unterzeichner nicht die Garantie erhält, daß sie nicht doch auch einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Dies hat aber der Verordnungsgeber offensichtlich im Hinblick auf die bereits durchgeführte Erstbefragung und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung hingenommen. Darüber hinaus hat es der Listenführer bei der „Nachbesserung” in der Hand, von sich aus auf die Beifügung einer Erklärung hinzuwirken, daß nur diese Unterschrift gelten solle. Dies ist bei nur zwei notwendigen Unterschriften für einen Wahlvorschlag auch durchführbar.
Eine Anhörung der Doppelunterzeichner des „nachgebesserten” Wahlvorschlags nach dem Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO wäre in diesen Fällen oft auch deshalb (als rechtlich sinnvoll) nicht möglich, weil dann eine Beseitigung des Mangels innerhalb der gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO für die Frage der Gültigkeit zwingend als maßgeblich vorgeschriebenen Frist (des Satzes 1) von drei Tagen nicht mehr erfolgen könnte. Reicht nämlich der Betroffene, wie hier, den durch die neuen Unterschriften korrigierten Wahlvorschlag kurz vor Ablauf der ihm eingeräumten Drei-Tage-Frist ein, so müßten zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO noch weitere drei Tage bewilligt werden. Dies liefe ins Leere. Denn eine entsprechende Verlängerung des Schwebezustands ist nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Satz 1 BPersVWO nicht zulässig.
Es kommt auch nicht darauf an, ob im Einzelfall eine Verschiebung des Wahltermins bei einer erneuten Anhörung gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO hätte vermieden werden können. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO hat zum einen ersichtlich den Sinn, generell durch die Festlegung einer nicht hinausschiebbaren Frist ein mehrfaches Aufeinanderfolgen von Aufforderungen und damit eine mögliche Verschiebung des Wahltermins auszuschließen; allein hierauf bezogen sich die vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten Feststellungen in den zitierten Entscheidungen des Senats. Sie enthebt zum anderen den Wahlvorstand der Schwierigkeit der erneuten Befragung der Unterzeichner und überantwortet die nur noch unter verschärftem Zeitdruck herbeizuführende Bereinigung der Mängel allein dem Listenführer.
Eine Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Rechte der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl ist durch ein Unterschriftenquorum dann gegeben, wenn dadurch ein absehbarer Wahlerfolg einer ernstzunehmenden Bewerbergruppe vereitelt würde (BVerfGE 60, 162, 168; 67, 369, 377; Beschluß vom 3. Februar 1988 – BVerwG 6 P 12.86 – ≪BVerwGE 79, 40, 42≫ und die zitierten Beschlüsse vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 17.83 – und – BVerwG 6 P 31.83 –). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Den Minderheitenrechten ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß gemäß § 10 Abs. 4 BPersVWO die Doppelunterzeichner des ersten Wahlvorschlags aufgefordert werden, zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten und dadurch, daß dem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gegeben wird, den Vorschlag „nachzubessern”.
Nach alledem war auf die Rechtsbeschwerde der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Feststellungsantrag der Antragstellerin abgelehnt wird.
Bei der in der Zeit vom 4. bis 6. März 1986 durchgeführten Wahl der Jugendvertretung beim Fernmeldeamt R. sind durch die Verweigerung der Anhörung der Doppelunterzeichner des „nachgebesserten” Wahlvorschlags der Antragstellerin keine Vorschriften der BPersVWO und Verfassungsgrundsätze verletzt worden.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen