Tenor
Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 41,85 € festgesetzt.
Gründe
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt erfolglos. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2007 die von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht auf 41,85 € (zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2007) festgesetzt.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr für das Klageverfahren BVerwG 4 A 1070.06.
Der beschließende Senat hat dieses Klageverfahren auf der Grundlage von § 93a Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 3. Mai 2007 entschieden. Nach dem Gebührentatbestand Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG entsteht in Beschlussverfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO keine Terminsgebühr. Die Vorschrift zählt die Verfahren, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und gleichwohl eine Terminsgebühr entsteht, im Einzelnen auf. Sie ist ihrem Wortlaut nach abschließender Natur.
Eine planwidrige Regelungslücke in Hinblick auf § 93a Abs. 2 VwGO, der bereits durch das 4. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I, S. 1626) in das Gesetz eingefügt wurde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach dem Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid bzw. – im Falle des § 130a VwGO – durch Beschluss entschieden wird. Diese Fälle waren bisher in § 114 Abs. 3, § 116 Abs. 2, S. 2 BRAGO geregelt. Allerdings entstand lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr. Durch die Erhöhung der Terminsgebühr sollen diese Fälle den in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG gleichgestellt werden. Der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003 (BTDrucks 15/1971, S. 212) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese Fälle gebührenrechtlich ebenso behandeln wollte wie die in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG genannten Verfahren, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien (oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO) ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In der Gesetzesbegründung (a.a.O.) heißt es hierzu, ein Grund, weshalb diese Fälle unterschiedlich behandelt werden sollten, sei nicht ersichtlich.
Die nach Verfahrensarten differenzierende Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber keinen Grund dafür gesehen hat, die Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO aus Gründen der Gleichbehandlung in die neue Regelung mit einzubeziehen. Für eine analoge Anwendung des Gebührentatbestands Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auf das Beschlussverfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO ist daher kein Raum (im Ergebnis ebenso Gebauer/Wahlen, in: Gebauer/Schneider ≪Hrsg.≫, RVG, 2. Aufl., 2004, Rn. 34 zu VV 3104).
2. Die von den Klägern angeführte Musterverfahrensvereinbarung vom 10. November 2004 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht im Kostenfestsetzungsverfahren außer Betracht gelassen. Die Kläger leiten aus dieser Vereinbarung ab, dass der Beklagte im Verfahren BVerwG 4 A 1070.06 keine Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen könne. Der Beklagte ist dem mit Nachdruck entgegen getreten.
Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiellrechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind (Belz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 2. Aufl., 2000, Rn. 25, 26 zu § 104 ZPO). Wird wie hier der Gebührenverzicht aus einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten abgeleitet, ist ein derartiger Ausnahmefall nur gegeben, wenn zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten über die der Einwendung zugrundeliegenden Tatsachen und die Auslegung der von ihnen geschlossenen Vereinbarung bestehen. Das rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zugängliche und verwehrte Prüfung materiellrechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vornehmen kann (vgl. Belz a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 8 W 162/85 –, JurBüro 1985, 1720; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 13 W 1306/00 –, MDR 2000, 908; LG Köln, Beschluss vom 15. April 2002 – 10 T 54/120 –, JurBüro 2003, 200). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Auslegung der Musterverfahrensvereinbarung vom 10. November 2004 ist zwischen den Klägern und dem Beklagten heftig umstritten. Dieser Auslegungsstreit kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch
Fundstellen