Tenor

Es wird festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren erledigt ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 1998 das Verfahren für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Beklagte ausdrücklich nicht angeschlossen (vgl. ihren Schriftsatz vom 31. März 1998). Zu prüfen ist deshalb nur noch, ob die vom Kläger geltend gemachte Erledigung eingetreten ist.

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich erledigt, weil die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (jedenfalls) infolge des Inkrafttretens des BauROG 1998 vom 18. August 1997 (BGBl I, S. 2081) am 1. Januar 1998 entfallen ist. Den Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bilden die hier mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und ob das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Auf ihre Klärung kommt es nicht mehr an, nachdem § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F., auf dem nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen bisher die Genehmigungsbedürftigkeit der Teilung des Grundstücks des Klägers beruht hat, geändert worden und die Genehmigungsbedürftigkeit der Teilung bis zum Erlaß einer Satzung nach § 19 Abs. 1 BauGB n.F. – an der es bisher fehlt – entfallen ist. Wegen dieser Gesetzesänderung kann die Beklagte nicht mehr verpflichtet werden, dem Kläger die begehrte Teilungsgenehmigung zu erteilen.

Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht aus § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Vorschrift gilt als Überleitungsvorschrift nur für solche eingeleiteten Verfahren, die es auch noch nach den geänderten Vorschriften des Baugesetzbuchs gibt. Die Fortführung eines zu einer nicht mehr erforderlichen Genehmigung führenden Verfahrens wäre sinnlos und kann deshalb nicht unter die genannte Vorschrift fallen.

Ein berechtigtes Interesse an der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat die Beklagte nicht dargelegt. Aus der Feststellung der Erledigung des Verfahrens können sich entgegen ihrer Rechtsauffassung keine Rechtswirkungen gemäß § 21 BauGB a.F. ergeben; denn eine Teilungsgenehmigung ist dem Kläger weder in der Vergangenheit erteilt worden, noch ergibt sie sich aus der Erledigungserklärung. Allein das Kosteninteresse rechtfertigt einen Zurückweisungsantrag nach Erledigung des Verfahrens nicht (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO).

Sollte sich die Erledigungserklärung des Klägers über das Beschwerdeverfahren hinaus auch auf das gesamte Klageverfahren beziehen, so wäre der Widerspruch der Beklagten insoweit allerdings begründet. Denn das Klageverfahren hat sich durch den Wegfall der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. nicht erledigt. Ziel der Klage war es, zur Realisierung der Teilungserklärung eine als Abschreibungsvoraussetzung für das Grundbuchamt geeignete Bescheinigung – sei es in der Form der Teilungsgenehmigung, sei es als Negativattest – zu erstreiten. Dieses Ziel hat der Kläger nicht erreicht; nach § 20 Abs. 2 BauGB n.F. benötigt er weiterhin ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nach § 19 BauGB für die Teilung nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Verfahren ist dieses Ziel auch für ihn unerreichbar, weil im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – anders als etwa in einem Berufungsverfahren – eine Klageänderung nicht zulässig wäre.

Folge der Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist, daß es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen bleibt; insbesondere wird das Berufungsurteil rechtskräftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.

 

Unterschriften

Berkemann, Lemmel, Halama

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1474707

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