Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen 2 A 525/11) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
Rz. 1
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Der Kläger hat nicht innerhalb der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO in prozessordnungsgemäßer Weise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 eingelegt. Zwar hat er innerhalb dieser Frist eine Beschwerdeschrift eingereicht. Diese war jedoch nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterschrieben (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Rz. 3
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO wegen unverschuldeten Versäumnisses der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO würde bei dieser Sachlage voraussetzen, dass der Kläger innerhalb dieser Frist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe eingereicht hätte (Beschluss vom 21. Januar 1999 – BVerwG 1 B 3.99 – Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 VwGO sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, ist es gerechtfertigt, das Versäumnis der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen (Beschluss vom 21. Januar 1999 a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht näher erklärt, sondern lediglich zwei Kontoauszüge vorgelegt, die über diese Verhältnisse jedoch kein auch nur annähernd vollständiges Bild vermitteln. Einer der beiden Auszüge legt allerdings nahe, dass der Kläger mittlerweile über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1 400 € verfügt. Schon von daher kann nicht unterstellt werden, seine gegenüber dem Oberverwaltungsgericht unter dem 15. Mai 2010 zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen getätigten Angaben – die keine entsprechenden Einkünfte aufführen – seien unverändert richtig.
Rz. 4
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO scheidet aus. Nach dieser Norm hat das zuständige Gericht einem Beteiligten auf seinen Antrag hin für den Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dieser einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger hinreichend dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat, erscheint jedenfalls die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b ZPO ist dann gegeben, wenn ein für den Betroffenen günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Januar 2005 – B 9a/9 SB 39/04 B – juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 erfolgreich zu begründen.
Rz. 5
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, noch vermag ihn der Senat infolge eigener Prüfung des Streitstoffs auch nur ansatzweise zu erkennen. Namentlich gilt dies für die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift aufgeworfenen Erwägungen im Hinblick auf die Frage, ob der vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt:
Rz. 6
a. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Verstoß gegen eine das Stadium nach Erbringung der Prüfungsleistung betreffende Verfahrensvorschrift wie § 24 Abs. 2 Satz 5 der hier einschlägigen Magisterprüfungsordnung (MPO) vom 18. Oktober 2000, wonach das Bewertungsverfahren der Magisterarbeit in sechs Wochen abzuschließen ist, führe nicht zu einem Anspruch auf Prüfungswiederholung, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Neubewertung – sofern der Verfahrensmangel Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben könnte –, wirft keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dass Verfahrensmängel – ungeachtet der vom Kläger thematisierten Frage, ob die betroffene Verfahrensnorm als “zwingende” Norm oder als Ordnungsvorschrift zu verstehen ist – überhaupt nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen können, wenn ihr Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit längerem geklärt (vgl. etwa Urteil vom 20. November 1987 – BVerwG 7 C 3.87 – BVerwGE 78, 280 ≪284≫ = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 246 S. 35). Aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch abgeleitet werden, dass mit Rücksicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren ein auf Prüfungsrechtsverstöße gestützter Anspruch auf Prüfungswiederholung – statt lediglich auf Neubewertung – voraussetzt, dass nur auf diese Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für eine erneut zu treffende Prüfungsentscheidung zu erlangen ist (vgl. Beschluss vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 S. 132). Ausgehend hiervon begegnet keinen Bedenken – und wirft seinerseits keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf –, dass das Oberverwaltungsgericht in der Vorlage des Votums durch den Erstkorrektor erst nach neun Wochen keinen tragfähigen Grund dafür gesehen hat, dem Kläger einen Anspruch auf Prüfungswiederholung zuzusprechen. Soweit der Kläger vorträgt, die verspätete Votumsvorlage spreche dafür, dass der Erstkorrektor sich vom ihm bekannten Ergebnis der Zweitkorrektur habe beeinflussen lassen, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Selbst wenn der Erstkorrektor sich bei Abgabe seines Votums nicht ausschließlich auf seine eigenständige und unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung des Klägers gestützt hätte – wovon das Oberverwaltungsgericht hier allerdings nicht ausgegangen ist –, würde dem Kläger hieraus schon deshalb kein Anspruch auf die von ihm begehrte Prüfungswiederholung erwachsen können, weil die von ihm bereits erstellte Magisterarbeit eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für eine erneut zu treffende Prüfungsentscheidung darstellen würde. Demgegenüber würde der Einwand des Klägers, ein neu zu bestimmender Prüfer könne sich seinerseits durch das Ergebnis der Zweitkorrektur sachwidrig beeinflussen lassen, ersichtlich nicht verfangen. Der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung vom Bild eines Prüfers aus, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist (vgl. Urteil vom 21. März 2012 – BVerwG 6 C 19.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 35). Vor diesem Hintergrund erhebt der Senat beispielsweise keine Einwände dagegen, dass Zweitkorrekturen in Kenntnis des Ergebnisses der Erstkorrektur vorgenommen werden (vgl. etwa Beschluss vom 18. Dezember 1997 – BVerwG 6 B 69.97 – juris Rn. 6) oder dass ein Prüfer eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 38.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277). Es läge auf der Hand – und bedürfte offensichtlich nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens –, dass im Lichte dieser Maßstäbe die Kenntnisnahme einer bereits vorliegenden Zweitkorrektur durch einen zu Zwecken der Neubewertung neu zu bestimmenden Prüfer keinen Grund darstellen könnte, an dessen Fähigkeit und Bereitschaft zur selbständigen und eigenverantwortlichen Beurteilung zu zweifeln.
Rz. 7
b. Ferner wirft die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Rz. 8
Die dieser Annahme zugrundeliegende Auslegung der MPO dahingehend, dass nach ihr nur eine Wiederholung der Magisterarbeit zulässig sein soll, betrifft kein revisibles Recht und könnte daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Senat nicht überprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Aus demselben Grund könnte im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, inwiefern die Regelungen der MPO mit Vorgaben des Gesetzesrechts im Freistaat Sachsen übereinstimmen und ob – anders als das Oberverwaltungsgericht meint – den Regelungen des am 12. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Prüfungen zukommt. Bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass ein entsprechender Rückwirkungsausschluss unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 C 16.90 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 280 S. 150 ff.). Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine Wiederholung mit Bundesrecht vereinbar ist (vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1991 – BVerwG 7 B 178.90 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 169).
Rz. 9
Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache tritt ersichtlich auch nicht im Zusammenhang mit der mit Blick auf die Bestandskraft des Bescheids vom 8. April 2004 getroffenen Annahme des Oberverwaltungsgerichts zutage, der Kläger habe vor Anfertigung der hier streitgegenständlichen Magisterarbeit die Prüfung bereits zuvor wegen Fristüberschreitung einmal nicht bestanden.
Rz. 10
c. Die Ausführungen des Klägers – einschließlich derjenigen im Schriftsatz vom 29. September 2013 – enthalten keine Gesichtspunkte, die ein gegenteiliges Ergebnis in den Bereich des Möglichen rücken würden.
Unterschriften
Neumann, Büge, Prof. Dr. Hecker
Fundstellen