Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei korrigerender Rückgruppierung. Bewährungsaufstieg. gleichzeitiger
Leitsatz (amtlich)
Eine korrigierende Rückgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe ist auch dann gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig, wenn sie durch einen gleichzeitig erfolgenden Bewährungsaufstieg in die alte Vergütungsgruppe ausgeglichen wird.
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 10.12.1992; Aktenzeichen 18 P 92.3391) |
VG Ansbach (Beschluss vom 28.09.1992; Aktenzeichen 7 P 92.01203) |
Tenor
Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1992 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten-Bund – vom 28. September 1992 werden aufgehoben.
Dem Antrag des Antragstellers wird stattgegeben. Es wird festgestellt, daß der Antragsteller bei der Rückgruppierung der Angestellten K. vom 18. April 1986 von der Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a BAT nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a BAT gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hätte beteiligt werden müssen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Angestellte K. wurde als Erste-Hilfe-Schwester in der Dienststelle des Beteiligten, des Direktors der Wehrtechnischen Dienststelle für Fernmeldewesen und Elektronik, mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a BAT eingestellt. Mit Schreiben vom 18. April 1986 korrigierte der Beteiligte ihr gegenüber die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 BAT. Er begründete die Änderung damit, daß die von ihr ausgeübten Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a BAT zu bewerten seien. Sie sei jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1985 im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 BAT überzuleiten. Ein Abdruck dieses Schreibens ging formlos an den Antragsteller, den Personalrat bei dieser Dienststelle. Im Jahre 1991 übertrug der Beteiligte der Angestellten K. einen neu geschaffenen Dienstposten „Angestellte im Sanitätsdienst” nach Vergütungsgruppe VIII BAT, leitete sie aber gleichzeitig im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 BAT über. Den Personalrat beteiligte er an beiden Maßnahmen nicht.
Nach mehreren erfolglosen Gesprächen leitete der Antragsteller am 19. Juni 1992 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein und beantragte die Feststellung, daß er gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei der Rückgruppierung der Angestellten K. vom 18. April 1986 hätte beteiligt werden müssen und daß die Rückgruppierung ohne seine Beteiligung unwirksam sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens bestehe fort. Die seinerzeit ohne Beteiligung des Personalrates getroffene Maßnahme wirke sich noch heute aus. Wäre die Angestellte K. in der Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a BAT verblieben, so wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VI b aufgestiegen, die sie seither nicht erreicht habe. Hinzu komme, daß die Verhandlungen der Mitbestimmungspartner über diesen Fall seither nie unterbrochen worden seien.
Die Maßnahme sei aber nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Eine Mitbestimmungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit komme deshalb nicht in Betracht, weil der Angestellten K. keine andere Tätigkeit übertragen worden sei. Es handele sich vielmehr um die Korrektur aufgrund einer allmählichen Änderung ihrer Tätigkeit. Zwar unterlägen auch lediglich korrigierende Änderungen der Eingruppierung der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Hierbei sei es ohne Belang, daß die Korrektur lediglich eine Reaktion des Dienststellenleiters auf die sog. Tarifautomatik gewesen sei. Eine Rückgruppierung im Sinne dieser Vorschrift setze aber voraus, daß dadurch ein Wechsel der Vergütungsgruppe mit einer Änderung des Vergütungsanspruchs eintrete. Das sei hier nicht der Fall, weil sich lediglich die Fallgruppe geändert habe. Die bloße Änderung der Fallgruppe, die nicht mit einer Änderung der Vergütungs- oder Lohngruppe verbunden sei, sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine mitbestimmungspflichtige Rückgruppierung. Der Verwaltungsgerichtshof stehe dieser Rechtsprechung kritisch gegenüber, weil sie den Personalvertretungen in der täglichen Arbeit erhebliche Schwierigkeiten bereite. Gleichwohl sei diese Rechtsprechung in die Rechtsordnung eingegangen. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch von der bloßen Fallgruppenänderung. Der Eingruppierung nach BAT VII Teil I Fallgruppe 2 sei als ein logischer Zwischenschritt eine gedachte Rückgruppierung der Angestellten K. in die Vergütungsgruppe VIII vorausgegangen. Die Rückgruppierung sei aber nicht vollzogen worden, weil die Angestellte gleichzeitig im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 übergeleitet worden sei. Dieser – in einer logischen Sekunde – abgelaufene Vorgang sei nicht mitbestimmungspflichtig, weil eine solche Aufspaltung in zwei Mitbestimmungstatbestände nicht möglich sei. Entscheidend für den Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sei es, daß damit eine Änderung des Vergütungs- oder Entlohnungsanspruchs verbunden sei. Chancenänderungen, wie sie durch die Fallgruppenänderung eintreten könnten, seien dabei unerheblich. Im vorliegenden Fall habe die Änderung nur darin bestanden, daß die Angestellte K. ab 1. Januar 1985 nach Fallgruppe 2 statt nach Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII eingruppiert worden sei. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung des Vergütungsanspruchs sei damit nicht verbunden gewesen.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Er ist der Auffassung, die restriktive, ausschließlich am Wortlaut des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ausgerichtete Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofs werde dem Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht. Davon erfaßt würden insbesondere die Personalangelegenheiten, die für die berufliche Entwicklung der Beschäftigten über den Tag hinaus in die Zukunft wirkten. Rechtsirrtümlich sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die als logischer Zwischenschritt gedachte und sich nur nicht im Ergebnis auswirkende Rückgruppierung nicht mitbestimmungspflichtig sei. Dies sei insoweit nicht folgerichtig, als sich der Verwaltungsgerichtshof im übrigen streng an den Wortlaut des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gehalten habe. Das müsse auch in diesem Fall gelten. Es komme für die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme nicht darauf an, wie lange die Höher- oder Rückgruppierung gedauert habe und ob sie sich unmittelbar vergütungsmäßig ausgewirkt habe oder aber durch Kompensation in Gestalt eines Bewährungsaufstiegs vergütungsmäßig wieder aufgefangen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im übrigen übersehen, daß es nicht von ungefähr tarifvertraglich geregelte Fälle gebe, in denen innerhalb einer Vergütungsgruppe ohne Umweg über eine Rückgruppierung und den Bewährungsaufstieg unmittelbar in eine andere Fallgruppe übergegangen werden könne, und solche, in denen diese Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen sei. Deshalb könnten beide Fälle nicht gleichbehandelt werden, weil dadurch der Wille der Tarifvertragsparteien übergangen werde.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten-Bund – vom 28. September 1992 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1992 aufzuheben und festzustellen, daß er gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei der Rückgruppierung der Angestellten K. vom 18. April 1986 hätte beteiligt werden müssen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Mitbestimmungspflichtig seien gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Maßnahmen nur dann, wenn eine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen werde oder wenn – bei gleichbleibender Tätigkeit – eine korrigierende Rückgruppierung erfolge. Dazu bedürfe es in beiden Fällen einer übereinstimmenden Änderung des Arbeitsvertrages oder einer Änderungskündigung. Beide Fälle lägen nicht vor. In Wahrheit seien die hier in Frage stehenden Maßnahmen nur unselbständige, nicht mitbestimmungspflichtige gedankliche Elemente im Rahmen der einheitlichen feststellenden Verfügung der Dienststelle gewesen, mit der festgestellt worden sei, daß Frau K. richtig in der Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 BAT und nicht – wie bisher angenommen – in der Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren aufzuheben. Dem Antrag des Antragstellers war stattzugeben. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben zu Unrecht die Mitbestimmungspflichtigkeit der mit Schreiben des Beteiligten vom 18. April 1986 erfolgten Rückgruppierung der Angestellten K. verneint. Die Mitbestimmungspflicht ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Danach hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder bei einer Rückgruppierung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend ein aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG folgendes Mitbestimmungsrecht wegen Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit verneint, weil sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Tätigkeit der Angestellten K. im Jahre 1986 nicht verändert hatte. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Korrektur der Eingruppierung auf einer von der Fachaufsicht veranlaßten Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsplatzes der Angestellten beruhte; denn aufgrund dieser Überprüfung wurden Frau K. keine anderen Tätigkeiten zugewiesen. Ob etwas anderes hinsichtlich der im Jahre 1991 erfolgten Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens „Angestellte im Sanitätsdienst” gilt, kann dahingestellt bleiben. Diese Frage war nicht Gegenstand des Beschlußverfahrens.
Der Antragsteller hätte aber deshalb gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt werden müssen, weil Frau K. mit dem Schreiben vom 18. April 1986 rückgruppiert worden ist. Dieses Schreiben enthielt zwei Feststellungen: Frau K. übe laut Tätigkeitsdarstellung vom 26. März 1986 seit dem 1. Januar 1984 Tätigkeiten aus, die nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a BAT (an Stelle der bisherigen Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a) zu bewerten seien, und weiter, daß aufgrund dieser Feststellungen Frau K. „unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen für den Bewährungsaufstieg ab 1. Januar 1985 von Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a Teil 1, Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT” (nach Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2) überzuleiten sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Mitbestimmungspflichtigkeit mit der Begründung verneint, die Rückgruppierung nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a sei in Wahrheit nicht vollzogen worden. Frau K. sei gleichzeitig im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 übergeleitet worden, so daß damit eine Änderung des Vergütungsanspruchs nicht verbunden gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Es ist dem Verwaltungsgerichtshof zwar darin zuzustimmen, daß Frau K. durch die in dem Schreiben vom 18. April 1986 mitgeteilten Maßnahmen unmittelbar keine finanziellen Einbußen erlitten hat. Sie ist faktisch lediglich von der Fallgruppe 1 a Teil I Vergütungsgruppe VII BAT nach Fallgruppe 2 Teil I Vergütungsgruppe VII BAT übergewechselt. Der ihr dadurch aktuell entstandene Nachteil ist allein der Wegfall der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe VI b Teil I Fallgruppe 2. Frau K. hätte nur von Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a nach dieser Vergütungsgruppe aufsteigen können, nicht jedoch von der ihr jetzt zugewiesenen Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 aus. Dieser Nachteil hatte, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht eine unmittelbare Änderung eines Vergütungs- oder Entlohnungsanspruchs zur Folge, sondern er bedeutete für Frau K. nur eine Chancenverschlechterung, die aber erst in der Zukunft für sie finanziell negative Auswirkungen haben konnte. Es ist auch zutreffend, daß die Rückgruppierung nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a nur ein logischer, allerdings aber notwendiger „Zwischenschritt” für den Fallgruppenwechsel war. An diesem „Zwischenschritt” hätte aber der Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmen müssen.
Die Rückgruppierung von Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a einerseits und die Zuweisung der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII Teil I andererseits sind zwei personalvertretungsrechtlich selbständige und von einander zu trennende Maßnahmen. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, der sich hierbei auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschlüsse vom 2. Februar 1983 – 17 OVG B 18/92 – und vom 29. März 1984 – 17 OVG B 11/83 –) stützt, sind dies nicht lediglich zwei „unselbständige gedachte Elemente im Rahmen der einheitlichen feststellenden Verfügung der Dienststelle”. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Wäre Frau K. nur von Vergütungsgruppe VII BAT, Fallgruppe 1 a nach Vergütungsgruppe VIII BAT, Fallgruppe 1 a herabgruppiert worden, so wäre diese Maßnahme mitbestimmungspflichtig gewesen, obwohl damit lediglich ihre Eingruppierung korrigiert worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen auch lediglich korrigierende Änderungen der Eingruppierung der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1970 – BVerwG 7 P 8.69 – BVerwGE 35, 164 und vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 4.75 – BVerwGE 50, 186; vgl. auch BAG, Urteil vom 30. Mai 1990 – 4 AZR 74/90 – PersR 1990, 270).
Weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus Sinn und Zweck des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Mitbestimmungspflichtigkeit einer derartigen Korrektur davon abhängig ist, wie lange die Rückgruppierung gedauert hat. Der Grund für die Einräumung des Mitbestimmungsrechts besteht in diesen Fällen darin, es der Personalvertretung zu ermöglichen, zu kontrollieren, ob die in Betracht kommende Vergütungsgruppe zutreffend von dem Dienststellenleiter bestimmt worden ist (Beschlüsse vom 15. Februar 1988 – BVerwG 6 P 21.85 – PersV 1988, 403 und vom 24. Mai 1989 – BVerwG 6 P 9.87 – Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8). Diese Kontrollmöglichkeit würde der Personalvertretung durch eine „einheitliche Betrachtungsweise” genommen. Das Ergebnis stünde auch im Widerspruch zu § 69 Abs. 1 BPersVG. Danach ist bei jeder mitbestimmungspflichtigen „Maßnahme” der Dienststelle der Personalrat zu beteiligen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie gedacht ist und welche Auswirkungen sie haben soll. Entscheidend ist, daß diese Maßnahme den Rechtsstand der Beschäftigten oder einzelner Beschäftigter berührt (Beschlüsse vom 10. Januar 1983 – BVerwG 6 P 11.80 – PersV 1983, 507 und vom 12. Oktober 1989 – BVerwG 6 P 9.88 – PersV 1990, 232). Das war hier der Fall. Die Rückgruppierung nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a war nicht – wie der Beteiligte meint – nur ein „unselbständiges gedankliches Element der einheitlich feststellenden Verfügung der Dienststelle”. Dies wäre sie nur dann gewesen, wenn sie tarifrechtlich keinerlei Auswirkungen für die Eingruppierung der Frau K. gehabt hätte. Tatsächlich berührte sie aber den Rechtsstand der Frau K., wenn zunächst auch nur für eine „logische Sekunde”. Frau K. wurde für diese „logische Sekunde” in eine niedrigere Vergütungsgruppe mit einem veränderten Vergütungsanspruch eingruppiert. Die Zuweisung zur Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII Teil I im Wege des Bewährungsaufstiegs war eine tarifvertraglich und personalvertretungsrechtlich davon unabhängige Maßnahme. Sie fiel zeitlich nur deshalb mit der Rückgruppierung zusammen, weil zufällig die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg erfüllt waren. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte Frau K. in der Vergütungsgruppe VIII verbleiben müssen. Würde man dem Verwaltungsgerichtshof folgen, so wäre die Entscheidung, ob der Personalrat bei einer korrigierenden Rückgruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen hat, von Zufälligkeiten abhängig, nämlich davon, ob zur gleichen Zeit die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg erfüllt sind oder nicht. Würde der Bewährungsaufstieg nur einen Tag, eine Woche oder einen Monat später erfolgen, hätte der Personalrat nach dieser Rechtsprechung bei der korrigierenden Rückgruppierung mitzubestimmen, während ihm dies bei dem gleichzeitig erfolgenden Bewährungsaufstieg versagt bliebe. Dieses unterschiedliche Ergebnis wäre mit dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung des Personalrats bei der korrigierenden Eingruppierung nicht zu vereinbaren.
Ob die korrigierende Rückgruppierung nur durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages oder durch eine Anderungskündigung hätte herbeigeführt werden können (so der Beteiligte), ist hierbei unerheblich. Allein mitbestimmungsrechtlich relevant ist die Tatsache, daß das Schreiben des Beteiligten vom 18. April 1986 eine Maßnahme darstellt, bei der der Personalrat hätte beteiligt werden müssen. Darauf, in welcher Form die Verwaltung die Feststellung trifft, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, daß die Korrektur rückwirkend zum 1. Januar 1985 erfolgt ist, so daß sie am 18. April 1986 keine tatsächlichen negativen Auswirkungen für Frau K. haben konnte. An der rechtlichen Qualifizierung der Maßnahme als Rückgruppierung ändert sich daran nichts.
Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller bei der Rückgruppierung der Frau K. von Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hätte beteiligt werden müssen, bedarf die vom Verwaltungsgerichtshof weiter aufgeworfene Frage, ob auch der unmittelbare Wechsel einer Fallgruppe in derselben Vergütungsgruppe mitbestimmungspflichtig ist, vorliegend keiner Prüfung und Entscheidung. Allein maßgeblich und für den Fallgruppenwechsel ursächlich und damit tarifvertraglich und personalvertretungsrechtlich relevant war die vorhergegangene Rückgruppierung. Wie oben dargelegt wurde, konnte die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 2 nur deshalb vorgenommen werden, weil Frau K. zuvor für eine „logische Sekunde” nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a zurückgruppiert worden war.
Nach alledem hatte die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Erfolg. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren aufzuheben. Dem Antrag des Antragstellers war mit der Maßgabe stattzugeben, daß festgestellt wird, daß der Antragsteller bei der Rückgruppierung der Angestellten K. vom 18. April 1986 von der Vergütungsgruppe VII Teil I Fallgruppe 1 a BAT nach Vergütungsgruppe VIII Teil I Fallgruppe 1 a BAT gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hätte beteiligt werden müssen.
Die Feststellung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Ernst, Seibert, Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Niehues, Vogelgesang
Fundstellen