Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist gemäß § 60 VwGO zulässig. Ihm steht nicht entgegen, dass der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2000 die Revision des Klägers mangels einer Revisionsbegründung bereits verworfen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 3. Januar 1961 – BVerwG 3 ER 414.60 – BVerwGE 11, 322 ≪323≫ und vom 31. Januar 2000 – BVerwG 1 C 21.99 –). Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die versäumte Revisionsbegründung ist auch innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind innerhalb der Antragsfrist vorzutragen, soweit sie, was hier jedoch nicht in Betracht kommt, nicht offenkundig sind.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die gesetzliche Monatsfrist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) einzuhalten. Er hat insbesondere vorgetragen: Die Revisionsbegründungsschrift sei von Rechtsanwalt Kugler am 20. Juli 2000 angefertigt und unterzeichnet worden. Am Abend dieses Tages habe Rechtsanwalt Cassel die gesamte Post zu einem Briefkasten der Deutschen Post AG gebracht und eingeworfen. Er habe dabei eine Tasche mit mehreren Seitenfächern benutzt. Die Frist sei hierauf im Fristenkalender des Rechtsanwalts Kugler gestrichen worden. Rechtsanwalt Cassel habe sich vom 21. Juli 2000 bis zum 30. Juli 2000 im Urlaub befunden. Am Abend des 31. Juli 2000 habe Rechtsanwalt Cassel erneut die Post der Kanzlei zum Briefkasten der Deutschen Post AG bringen wollen. Hierbei habe er bemerkt, dass sich der Brief mit dem Schriftsatz vom 20. Juli 2000 in einem Seitenfach der Tasche befunden habe. Der Schriftsatz müsse beim Einpacken der Briefe am 20. Juli 2000 unbemerkt in dieses Seitenfach gerutscht sein, sodass Rechtsanwalt Cassel dies am Abend des 20. Juli 2000 nicht bemerkt habe.
Diese Gründe rechtfertigen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Verschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und nach den gesamten Umständen zumutbar gewesen ist. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger dabei gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergibt, dass die Versäumung der Frist auf einem unverschuldeten Hindernis beruht. Er legt nicht dar, dass der Umschlag mit der Revisionsbegründungsschrift nicht aus Unachtsamkeit in eine Seitentasche geraten ist. Ebenso wenig macht er deutlich, dass die Tasche beim Einwerfen der Post in den Briefkasten sorgfältig kontrolliert worden ist, was bei einer Tasche mit mehreren Fächern, die zum Transport von Anwaltspost benutzt wird, namentlich dann geboten ist, wenn fristgebundene Schriftsätze versandt werden sollen. Außerdem macht er nicht geltend, Rechtsanwalt Kugler habe Rechtsanwalt Cassel auf den Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht und damit auf die Fristgebundenheit und Bedeutung der Angelegenheit hingewiesen. Unter diesen Umständen ist nicht dargelegt, dass die nach den obigen Grundsätzen gebotene Sorgfalt geübt worden ist.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Unterschriften
Meyer, Hahn, Gerhardt
Fundstellen