Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Planänderung. Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet. Erweiterung bestehender Anlagen. Planungsschranken der Erforderlichkeit. Abwägungsfehler. sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts. Unbeachtlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Schließt die Gemeinde in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nachträglich aus, um das produzierende Gewerbe zu stärken, so fordert § 1 Abs. 3 BauGB nicht den Nachweis, daß diese Nutzungsarten ohne die Beschränkung an anderen Standorten gefährdet sind.
2. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB getroffene Unbeachtlichkeitsregelung erfaßt nur Abwägungsmängel, nicht auch sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts.
Ändert die Gemeinde einen Bebauungsplan, so ist für die ursprüngliche und die geänderte Fassung jeweils gesondert zu prüfen, welche Abwägungsmängel ggf. wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sind.
3. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist auch dann anwendbar, wenn die Anlage in dem betreffenden Baugebiet unzulässig ist, weil sie einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die dort einem Nutzungsausschluß nach § 1 Abs. 5 BauNVO unterliegt.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 215 Abs. 1 Nr. 2; BauNVO § 1 Abs. 5, 10, § 8
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 26 N 98.1675) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.
1. Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Genügt die allgemeine Zielsetzung, Flächen in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO für das produzierende Gewerbe freizuhalten, dem aus § 1 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 5 BauNVO herzuleitenden Postulat der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bzw. dem Erfordernis städtebaulicher Gründe (für den Ausschluß von Einzelhandelsnutzung sowie von Schank- und Speisewirtschaften und von nicht – kerngebietstypischen Vergnügungsstätten), wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach Lage der Dinge ein aktueller oder sich doch wenigstens verläßlich abzeichnender, auf das Plangebiet bezogener Bedarf nach Flächen für produzierendes Gewerbe nicht festgestellt wurde bzw. nicht feststellbar war? Muß ein konkreter Bedarf für die Bereitstellung von Flächen für produzierendes Gewerbe in dem jeweiligen Plangebiet nachweislich bestehen oder ist die allgemeine Zielsetzung ausreichend, größere zusammenhängende Flächen für eine als wünschenswert angesehene Ansiedlung von produzierendem Gewerbe zu reservieren?”
Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, da sie sich anhand des Gesetzeswortlauts und auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten lassen. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 – 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Ein solcher Ausschluß ist auch nachträglich möglich. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – BVerwGE 77, 317; Beschlüsse vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 N 4.86 – BVerwGE 77, 308 sowie vom 18. Dezember 1989 – BVerwG 4 NB 26.89 – und vom 3. Mai 1993 – BVerwG 4 NB 13.93 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16). § 1 Abs. 5 BauNVO knüpft Festsetzungen, die auf seiner Grundlage getroffen werden, an die Voraussetzung, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muß. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, in dem nach § 8 Abs. 2 BauNVO u.a. nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind, wird nicht beeinträchtigt, wenn Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten gänzlich ausgeschlossen werden. Weitere Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist, daß der Ausschluß im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal läßt sich indes nicht ableiten, daß bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1991 – BVerwG 4 C 20.88 – Buchholz 406.11 § 37 BauGB Nr. 4, und vom 22. Januar 1993 – BVerwG 8 C 46.91 – BVerwGE 92, 8). Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301).
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 – BVerwG 4 C 76.68 – Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluß vom 17. Mai 1995 – BVerwG 4 NB 30.94 – Buchholz 406.11 § 1 BauBG Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik” zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. August 1995 – BVerwG 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluß dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, daß Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, daß ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – BVerwG 4 C 16.88 – Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Beschluß vom 16. Januar 1990 – BVerwG 4 NB 1.90 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45).
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1972 – BVerwG 4 C 8.70 – BVerwGE 40, 258 und vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 48.86 – BVerwGE 81, 111; Beschluß vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 NB 8.90 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47). Ist es das erklärte Ziel der Gemeinde, mit dem nachträglichen Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten dem produzierenden Gewerbe ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, so hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, daß hierfür deshalb ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil von seiten des produzierenden Gewerbes ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 NB 1.87 – Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, vom 24. Oktober 1990 – BVerwG 4 NB 29.90 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, und vom 25. August 1997 – BVerwG 4 BN 4.97 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94). Wieweit das eine oder das andere zutrifft, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
Ob eine Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, hängt im übrigen nicht von dem Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. Ist die Planung nicht an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, so scheitert sie bereits auf dieser Stufe. Die Prüfung, ob ihr ggf. auch private Belange entgegenstehen, denen im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB der Vorrang gebührt, erübrigt sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – BVerwG 4 C 50.72 – BVerwGE 45, 309).
2. Die Beschwerde nimmt an, daß unter folgenden Gesichtspunkten Klärungsbedarf besteht: „Sind im Falle der Verfristung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Gesichtspunkte, die das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB betreffen, auch bei der Prüfung des sonstigen materiellen Rechts, wie etwa der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 5 BauNVO, unbeachtlich? Sind abwägungserhebliche Belange, die bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer früheren Änderung eines Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sind, auch bei der gerichtlichen Kontrolle einer erneuten Änderung des Bebauungsplans unbeachtlich, obwohl der Abwägungsmangel innerhalb der Sieben-Jahres-Frist seit Bekanntmachung der späteren Planänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurde? Steht eine 'Abwägungsfrage' nach einmaliger Verfristung gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB 'nicht mehr zur Diskussion'?”
Diese Fragen nötigen nicht eigens zur Durchführung eines Revisionsverfahrens, da die Antworten jeweils auf der Hand liegen. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden unter den dort genannten Voraussetzungen Mängel der Abwägung unbeachtlich. Aus der Beschränkung auf Abwägungsfehler ergibt sich ohne weiteres, daß sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts von dieser Unbeachtlichkeitsregelung nicht erfaßt werden. Sie können auch nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist geltend gemacht werden. Dies gilt, wenn die Bindungen nicht beachtet werden, die sich aus dem Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 48.93 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76), beansprucht Geltung aber auch, wenn es um die Frage geht, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder der Ausschluß einer Nutzungsart auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets unberührt läßt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Reichweite der in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB getroffenen Unbeachtlichkeitsregelung weist nicht den Problemgehalt auf, den ihr die Beschwerde zuschreibt. Dadurch, daß nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist Abwägungsmängel nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können, wird – entgegen der Auffassung der Beschwerde – keine Situation geschaffen, in der die Gefahr besteht, daß „das übliche Prüfungsprogramm etwa bei Fragen der städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 5 BauNVO erheblich reduziert ist”. Die Prüfbereiche des § 1 Abs. 3 BauGB und des § 1 Abs. 5 BauNVO einerseits und des § 1 Abs. 6 BauGB andererseits überschneiden sich unter dem Blickwinkel, unter dem die Beschwerde sie betrachtet, selbst in Randbereichen nicht. Die Prüfung, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist oder trotz des Ausschlusses mehrerer Nutzungsarten noch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahrt, betrifft die Anwendung strikten Rechts. Sie ist der Prüfung vorgelagert, ob die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Abwägungselemente, wie sie für § 1 Abs. 6 BauGB kennzeichnend sind, spielen bei ihr keine Rolle. § 1 Abs. 6 BauGB wirkt weder unmittelbar noch auch nur mittelbar auf das insoweit maßgebliche Prüfprogramm des § 1 Abs. 3 BauGB oder des § 1 Abs. 5 BauNVO ein. Die Tatbestände, an die der Gesetzgeber rechtliche Folgen knüpft, lassen sich in den von der Beschwerde angesprochenen Punkten problemlos voneinander abschichten. Der in der Beschwerdebegründung zitierte Beschluß vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 NB 3.97 – (Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 11) rechtfertigt keine gegenteiligen Schlüsse. Der Senat weist in dieser Entscheidung zunächst in Anknüpfung an das Urteil vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 4 C 105.66 – (a.a.O.) darauf hin, daß ein Bebauungsplan eine städtebauliche Ordnungsfunktion nur dann erfüllt, „wenn überhaupt hinreichend gewichtige Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen”. Die hieran anschließende Feststellung, daß die städtebaulich beachtlichen Belange „um so gewichtiger sein (müssen), je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken”, ist ersichtlich nicht mehr auf § 1 Abs. 3 BauGB, sondern auf § 1 Abs. 6 BauGB gemünzt. Dies folgt ohne weiteres aus dem Nachsatz, in dem bestätigt wird, daß „das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete (privatnützige) Eigentum in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (gehört)”.
§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB befaßt sich mit der Frage der Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen. Es versteht sich indes von selbst, daß er auch anwendbar ist, wenn ein Bebauungsplan geändert wird. Dies folgt aus § 2 Abs. 4 BauGB, wonach die Änderung der Aufstellung gleichsteht. Wird ein Bebauungsplan geändert, so wird im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB ein weiterer Prüfungsgegenstand geschaffen. Wieweit die Gültigkeit des Plans in Frage gestellt werden kann, ist anhand der in dieser Vorschrift genannten Kriterien für die ursprüngliche und die geänderte Fassung gesondert zu untersuchen. Die Sieben-Jahres-Frist, innerhalb derer Abwägungsmängel beachtlich sind, wird jeweils mit der Bekanntmachung des Ursprungs- und des Änderungsplans in Gang gesetzt. Jede läuft unabhängig von der anderen. Ist die Frist, deren Lauf mit der ersten Bekanntmachung begonnen hat, verstrichen, so können Abwägungsfehler, die dem Plan in der ursprünglichen Fassung anhaften, nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn der geänderte Plan seinerseits an Abwägungsmängeln leidet, die nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich sind.
3. Die Frage, ob „der Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verfassungskonform dahin gehend einzuschränken (ist), daß diese Vorschrift ausschließlich Verstöße gegen das einfachrechtliche Abwägungsgebot erfaßt, nicht hingegen Verstöße gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 14 GG oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit”, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht in der Zuspitzung entscheidungserheblich, in der sie die Beschwerde formuliert. Das Normenkontrollgericht stellt nicht in Abrede, daß die Befugnis, Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Wege der Bauleitplanung festzulegen, „unverhältnismäßige Einschränkungen nicht zuläßt”. Die Vorinstanz hält es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten freilich nicht für geboten, zur Wahrung der Eigentümerbelange „die in dem Gewerbegebiet zulässige Nutzung so festzulegen, daß für vorhandene bauliche Anlagen mit möglichst geringem Aufwand aus Branchen Interessenten gefunden werden können, in denen vergleichsweise hohe Mieten gezahlt werden”. Auch das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, inwiefern die Antragsteller durch die von der Antragsgegnerin getroffene Ausschlußregelung Rechtseinbußen erleiden, die außer Verhältnis zum Planungszweck stehen oder gar die Privatnützigkeit des Grundeigentums überhaupt in Frage stellen könnten. Zu einer vertieften Erörterung der Frage, ob ein Bebauungsplan, der nicht nur den einfachrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern gewissen im Abwägungsgebot enthaltenen verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht, im Falle der Verfristung nicht mehr mit dem Argument angegriffen werden kann, er leide an einem Abwägungsmangel, würde der anhängige Rechtsstreit im übrigen auch deshalb keinen Anlaß bieten, weil es den Antragstellern trotz der nach Ansicht des Normenkontrollgerichts unabänderlichen Ausschlußregelung unbenommen bleibt, ihre Grundstücke wie bisher zu nutzen. Daß das Nutzungsrecht zum Teil nur noch im Rahmen des durch Baugenehmigung jeweils vermittelten Bestandsschutzes fortbesteht, stellt keinen Nachteil dar, der sich als Indiz dafür werten läßt, daß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, durch den diese Rechtsfolge ausgelöst worden ist, nur dann als verfassungskonform angesehen werden kann, wenn er einschränkend ausgelegt wird.
4. Auch die Frage, ob „ein verwaltungsrechtlicher Austauschvertrag gemäß § 56 VwVfG wirksam (ist), in dem der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auf die Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung eines Bebauungsplans zum Zwecke des Ausschlusses von Einzelhandelsnutzung verzichtet, um die Gemeinde zu veranlassen, ein Einzelhandelsvorhaben im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans unter Verzicht auf mögliche Maßnahmen gemäß § 14 ff. BauGB bauaufsichtlich zu genehmigen”, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hätte keine Veranlassung, sich mit ihr in dem erstrebten Revisionsverfahren auseinanderzusetzen, da die Entscheidung nicht von ihr abhängt. Das Normenkontrollgericht hat die Vereinbarung vom 19. April 1988, an die die Fragestellung anknüpft, auch für den Fall, daß sie sich als wirksam erweisen sollte, nicht zum Nachteil der Antragstellerin verwertet. Es hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausdrücklich unentschieden gelassen, ob die Antragstellerin sich wegen dieser Vereinbarung entgegenhalten lassen muß, ihr Antragsrecht verwirkt zu haben. Auch bei der Sachprüfung hat es dem Umstand, daß die Antragstellerin sich mit dem Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben einverstanden erklärt hat, keine rechtliche Bedeutung beigemessen. In den Entscheidungsgründen wird die Vereinbarung vom 19. April 1988 lediglich als Beleg dafür erwähnt, daß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB tatbestandlich eingreift. Die Erklärung, mit dem Planinhalt einverstanden zu sein, wertet das Normenkontrollgericht als bloße Bestätigung dafür, daß die Antragstellerin selbst zum Ausdruck gebracht hat, von der Möglichkeit, Mängel der Abwägung aufzuzeigen, keinen Gebrauch machen zu wollen. Ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, daß die Antragstellerin keine Rüge erhoben hat, so kommt es nicht darauf an, ob sie darüber hinaus Erklärungen abgegeben hat, die sogar auf einen – wirksamen – Rügeverzicht hinauslaufen.
5. Die Beschwerde geht davon aus, daß auch folgende Frage der Klärung bedarf: „Sind Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO auf Fälle der 'externen Differenzierung' beschränkt oder kann auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO auch festgesetzt werden, daß Erweiterungen bestimmter Nutzungen, die im betreffenden Baugebiet eigentlich allgemein zulässig wären, aber aufgrund von § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen wurden, ausnahmsweise zugelassen werden können?”. Die Antragsgegnerin hat sich einer Festsetzungstechnik bedient, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in dem Gewerbegebiet die Festsetzung, wonach Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um die Bestimmung ergänzt hat, daß bestehende Betriebe im räumlichen Zusammenhang mit den vorhandenen Betriebsanlagen ausnahmsweise erweitert werden können, soweit sie die in § 11 Abs. 3 BauNVO gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Die auf eine solche Regelung gemünzte Frage der Beschwerde läßt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation außerhalb eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des Normenkontrollgerichts beantworten. Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 – 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, so kann nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Bestimmung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln. Sie ermöglicht eine am Bestand orientierte Planung und schafft insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionssicherheit (vgl. BR-Drucks. 354/89 unter A.I.4. und A.II.1.a). Sie beruht auf der Erwägung, daß die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 – 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erweitert den Kreis der Anlagen, die nach den §§ 2 – 9 BauNVO zulässig sind oder im Wege der Ausnahme zugelassen werden können. Denn seine Anwendung setzt eine Festsetzung voraus, die zur Unzulässigkeit der Anlage führt. Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, daß der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorlieb nehmen muß, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist. Der Wortlaut der Norm läßt keinen Zweifel daran, daß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO tatbestandlich eingreift, wenn die Unzulässigkeit daraus folgt, daß die Anlage nicht zum Kreis der in den Absätzen 2 und 3 der einschlägigen Baugebietsvorschriften aufgezählten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen zu rechnen ist. Die Unzulässigkeit kann sich indes auch daraus ergeben, daß die Anlage zwar in dem jeweiligen Baugebietskatalog aufgeführt wird, gleichwohl aber nicht zugelassen werden kann, weil die Gemeinde insoweit von den Ausschlußmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihr nach § 1 Absätze 5 und 6 BauNVO zu Gebote stehen. Es wäre inkonsistent, den Bestandsschutz selbst solcher Anlagen zu erweitern, die der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufen (vgl. § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO), eine vergleichbare Vergünstigung hingegen Anlagen vorzuenthalten, die in dem betreffenden Baugebiet nicht deshalb unzulässig sind, weil die Zweckbestimmung ihnen entgegensteht, sondern allein deshalb einer Zulassungssperre unterliegen, weil sie von einer Ausschlußregelung erfaßt werden. Das Ziel, das die Gemeinde erreichen kann, wenn sie einen Nutzungsausschluß auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO mit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO kombiniert, läßt sich mit anderen planerischen Mitteln nicht in gleicher Weise verwirklichen. Insbesondere stellt es keine brauchbare Alternative dar, eine Nutzung, die nach den Baugebietsvorschriften allgemein zulässig ist, für ausnahmsweise zulassungsfähig zu erklären. Eine solche Festsetzung geht über den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 10 BauNVO hinaus. Sie eröffnet, wenn auch unter engen Voraussetzungen, ein Anwendungsfeld, das sich auf das gesamte Baugebiet erstreckt. Mit § 1 Abs. 10 BauNVO wird der Gemeinde dagegen ein Mittel an die Hand gegeben, das es ermöglicht, einen in einem bestimmten Gebietsteil vorhandenen baulichen Bestand zum Anknüpfungspunkt für anlagenbezogene Festsetzungen zu nehmen.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Berkemann, Lemmel, Halama
Fundstellen
Haufe-Index 1392589 |
NJW 2000, 754 |
BauR 1999, 1136 |
NVwZ 1999, 1338 |
DÖV 1999, 1055 |
GewArch 1999, 389 |
NuR 1999, 577 |
VR 2000, 107 |
ZfBR 1999, 279 |
BayVBl. 2000, 23 |
DVBl. 1999, 1293 |
UPR 1999, 352 |
FSt 2000, 701 |