Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 = NJW 1997, S. 3328). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
aa) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob “es sich bei den Regelungen der §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Juristen im Land Sachsen-Anhalt – JAPrO LSA – (Mittelwertberechnung) um verfassungskonforme Einschränkungen der Grundrechte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ≪handelt≫” (Frage 1) und ob “eine Prüfungsregelung verfassungskonform sein ≪kann≫, aufgrund derer sich bei divergierenden Prüfervoten hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Berufszulassungsprüfung im Ergebnis stets das Votum durchsetzt, welches die Leistung als nicht bestanden bewertet” (Frage 2). Damit sind Fragen des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
Bei den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Sachsen-Anhalt (hier in der Fassung vom 21. Januar 1997, GVBl S. 364) – JAPrO LSA – handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 –; Beschluss vom 16. März 2004 – BVerwG 6 B 18.04 –). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, S. 61 ≪63/64≫; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 –; Beschluss vom 16. März 2004 – BVerwG 6 B 18.04 –). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen (Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 6 B 16.99 –; Beschluss vom 28. Februar 2002 – BVerwG 6 BN 2.02 –; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 –). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die von ihr aufgeworfenen Fragen betreffen nicht die Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes und der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit, sondern die Vereinbarkeit nicht revisiblen Landesrechts – § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2 JAPrO LSA – mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG. Den erforderlichen Hinweis, dass und inwieweit die verfassungsrechtlichen Normen selbst klärungsbedürftig sind, enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Vielmehr rügt der Kläger der Sache nach die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, womit indes ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. Beschluss vom 24. August 2000 – BVerwG 6 B 23.00 – Buchholz 451.91 Europ, UmweltR Nr. 4 = NVwZ 2001, S. 92 ≪93≫; Beschluss vom 28. Februar 2002 – BVerwG 6 BN 2.02 –). Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, die landesrechtlichen Regelungen stellten “einen Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und den Gedanken der Wesentlichkeitstheorie dar”. Damit wirft der Kläger ebenfalls keine Frage grundsätzlicher Bedeutung bezogen auf die Auslegung einer bundesrechtlichen Norm auf, sondern rügt die angebliche Nichtvereinbarkeit der landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen mit dem aus Bundesverfassungsrecht (insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz des allgemeinen Gesetzesvorbehalts.
Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass es bundesrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Prüfungsordnung unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote für die Fälle vorsieht, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer um wenige Punktzahlen bzw. dass sie weiter voneinander abweichen (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 – BVerwG 7 B 51.85 u.a. – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218; Beschluss vom 15. Dezember 1987 – BVerwG 7 B 216.87 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247; Beschluss vom 9. Juni 1995 – BVerwG 6 B 100.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350; Beschluss vom 7. September 1995 – BVerwG 6 B 45.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358). Insbesondere kommt den jeweiligen Bewertungen kein unterschiedliches Gewicht zu, sondern sind bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch zwei Prüfer die von ihnen vergebenen Punkte gleichwertig. Der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, S. 34 ≪50 ff.≫) bringt es mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit 3 Punkten und von dem anderen mit 4 Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre. In diesem Sinne schließen sich die unterschiedlichen Bewertungen, anders als der Kläger meint, nicht aus, so dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, dass § 18 Abs. 2 JAPrO LSA für diese Bewertungskonstellation keinen Stichentscheid vorsieht. Dass bei zwei gleichermaßen gültigen unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und wirft keine grundsätzliche Frage auf (Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.). Soweit der Kläger geltend macht, in dem Fall, dass ein Prüfer die Prüfungsleistung mit einer der Note “ausreichend” zugeordneten Punktzahl bewerte und der andere Prüfer mit einer der Note “mangelhaft” zugeordneten Punktzahl, setze sich immer der Prüfer durch, der die Leistung als “mangelhaft” beurteilt habe, trifft dies nicht zu. Abgesehen von der Möglichkeit, dass sich beide Prüfer im Rahmen des Einigungsverfahrens (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 JAPrO LSA) auf die Note “ausreichend” verständigen, ergibt sich diese Bewertung auch bei Anwendung des Mittelwertverfahrens in den Fällen, in denen der eine Prüfer die Punktzahl “3” und der andere die Punktzahl “5” bzw. “6” vergibt. Lediglich in den Fällen, in denen neben der Bewertung mit “mangelhaft” die weitere Prüferbewertung bei 4 Punkten liegt, ist bei der Bildung des Mittelwertes die Notenstufe “ausreichend” nicht zu erreichen. Dies liegt indes nicht darin begründet, dass der einen Prüferbewertung ein größeres Gewicht zukäme, sondern folgt aus der Zuordnung der Punktzahlen zu den jeweiligen Noten (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 JAPrO LSA). Dass eine von zwei Prüfern zu bewertende Prüfungsleistung erst dann als ausreichende Leistung gilt, wenn beide Prüfer eine dieser Notenstufe entsprechende Punktzahl vergeben haben, hält sich innerhalb des nach Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Entscheidungsrahmens des Verordnungsgebers.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich auch nicht mit Blick darauf, dass sich das Verfahren der Mittelwertberechnung wie im Fall des Klägers dahingehend auswirken kann, dass die Bestehensgrenze in § 49 JAPrO LSA nicht erreicht wird, nach der die Prüfung nicht bestanden ist, wenn mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer als mit 4,00 Punkten, also mit den Noten “mangelhaft” (§ 22 JAPrO LSA), oder “ungenügend” bewertet worden sind. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Prüfungsrecht die Ziehung einer eindeutigen Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen notwendig und zulässig ist und es aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, sofern sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen (Beschluss vom 9. Juni 1993 – BVerwG 6 B 35.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.). Eine Prüfungsregelung im juristischen Staatsexamen, nach der ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist, wenn mehr als die Hälfte der acht Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, überschreitet die Zulässigkeitsgrenze für eine Prüfungsschranke nicht. Bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liegt unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei einer einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Schranke vor (Beschluss vom 10. Oktober 1994 – BVerwG 6 B 73.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O., unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 u.a. – BVerfGE 80, S. 1 ≪24≫; vgl. auch Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ≪45≫). Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Erwägungen entnehmen, die im Lichte einer erheblichen Frage des revisiblen Rechts Veranlassung geben könnten, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Da, wie dargelegt, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht dazu zwingen, zwei auf 4 und 3 Punkte lautende Prüferbewertungen zu der Note “ausreichend” zusammenzufassen, gewährleistet § 49 JAPrO LSA auch unter Einschluss des Mittelwertverfahrens, dass erst bei einer hinreichenden Anzahl von im Ganzen als nicht mehr brauchbar bewerteten Leistungen die Prüfung nicht bestanden ist. Die von der Beschwerde angeführte Fallkonstellation, dass acht Aufsichtsarbeiten von dem Erstkorrektor jeweils mit 4 Punkten und von dem Zweitkorrektor in drei Fällen mit ebenfalls 4 Punkten und im Übrigen mit jeweils 3 Punkten bewertet werden, so dass die Prüfung nach § 49 JAPrO LSA insgesamt nicht bestanden ist, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Prüfer, die schriftliche Prüfungsleistungen im Zweiten Juristischen Staatsexamen bewerten, treffen keine Aussage darüber, ob der Prüfling die Voraussetzungen zum Bestehen des Examens erfüllt. Ihre Bewertung beschränkt sich darauf, die von dem Prüfling in der konkreten Aufsichtsarbeit gezeigte Leistung einer der vorgesehenen Notenstufen und innerhalb dieser einer der zugehörigen Punktzahlen zuzuordnen. Insofern ist nicht die Gruppe der Prüfer, die 4 Punkte vergeben hat, der Gruppe der Prüfer gegenüberzustellen, die 3 Punkte vergeben hat. Vielmehr ist jede Aufsichtsarbeit für sich in den Blick zu nehmen. Danach kommt aber in dem vom Kläger angeführten Beispielsfall bei fünf, also mehr als der Hälfte der anzufertigenden Aufsichtsarbeiten einer der Prüfer zu dem Ergebnis, der Prüfling habe eine nicht mehr brauchbare Leistung abgegeben. Bei mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen wird mithin die im Lichte von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende Anforderung, für eine als ausreichend zu bewertende Leistung von beiden Prüfern jeweils mindestens vier Punkte zu erhalten, nicht erfüllt.
bb) Der Kläger hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob “es von der gerichtlich nicht überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Prüfers gedeckt ≪ist≫, eine in der Praxis bzw. durch ein angerufenes Gericht als in jedem Fall brauchbar angesehene Leistung dennoch mit ‘mangelhaft’ zu bewerten” bzw. ob “ein Verwaltungsgericht eine Prüferbewertung ‘mangelhaft’ unbeanstandet lassen ≪darf≫, obwohl nach seiner – notfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu vermittelnden – Kenntnis die fragliche Leistung in der Praxis auf jeden Fall noch brauchbar wäre”. Damit ist eine Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht dargetan.
Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich Reichweite und Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ≪52≫). Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei juristischen Staatsprüfungen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ≪51 f.≫). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlichfachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ≪53 ff.≫; zum Ganzen ebenso BVerwG, z.B. Urteil vom 21. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 12.92 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, S. 443; Beschluss vom 17. Dezember 1997 – BVerwG 6 B 55.97 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – BVerwG 6 C 11.96 – BVerwGE 105, S. 328 ≪333 f.≫ = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384 ≪S. 200≫ m.w.N.; Beschluss vom 13. März 1998 – BVerwG 6 B 28.98 –; Urteil vom 4. Mai 1999 – BVerwG 6 C 13.98 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 ≪S. 18/19≫ = NVwZ 2000, S. 915 ≪920≫; Urteil vom 14. Juli 1999 – BVerwG 6 C 20.98 – BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 ≪S. 25≫). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als “brauchbar” zu bewerten ist (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O. ≪334≫ bzw. ≪S. 201≫). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Beschluss vom 13. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).
Ausgehend davon lässt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage ohne weiteres dahingehend beantworten, dass die Beurteilung, ob eine Prüfungsleistung “mangelhaft” ist, als prüfungsspezifische Wertung dem Prüfer vorbehalten ist und zu dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum des Prüfers gehört. Ob ein angerufenes Gericht zu einer abweichenden Bewertung kommt, ist mithin unerheblich, da es sich insoweit nicht an die Stelle des Prüfers setzen darf.
cc) Aus denselben Gründen führt die vierte Frage, ob “nicht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ein Gericht – notfalls mit Hilfe von Sachverständigen – die Frage, ob eine Klausurleistung ‘brauchbar’ und mithin als bestanden zu werten ist, selbst überprüfen ≪muss≫” bzw. ob “es einen objektiven und damit gerichtlich überprüfbaren Prüfungsmaßstab an der Grenze zwischen brauchbar/unbrauchbar und damit bestanden/nicht bestanden ≪gibt≫”, nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger sieht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, mit welcher Punktzahl die von dem Kläger angefertigte 6. Pflichtklausur (Öffentliches Recht I) zu bewerten sei. Er trägt dazu vor, nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe es sich seinem Prozessbevollmächtigten aufgedrängt, “dass das Oberverwaltungsgericht seinen Auffassungen über die Verfassungswidrigkeit der Mittelwertberechnung folgt und mithin feststellt, dass die Klausur Nr. 6 noch nicht ordnungsgemäß bewertet worden ist”. Das Berufungsgericht habe den Anschein erweckt, es bedürfe für einen klageantragsgemäßen Urteilsausspruch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Dementsprechend habe für seinen Prozessbevollmächtigten keine Veranlassung bestanden, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Wertigkeit der Klausur zu stellen.
Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger sich den Umstand entgegenhalten lassen muss, dass sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Das Beschwerdevorbringen führt auch ungeachtet dessen nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt. Die Beachtung der Aufklärungspflicht ist mithin vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus zu beurteilen (Urteile vom 27. Mai 1982 – BVerwG 2 C 50.80 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983, S. 187 ≪189≫ m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 – BVerwGE 70, S. 216 ≪221 f.≫ m.w.N.; Beschluss vom 13. Dezember 1995 – BVerwG 2 B 68.95 –; Beschluss vom 25. Mai 2001 – BVerwG 6 B 30.01 –; Beschluss vom 11. März 2004 – BVerwG 6 B 71.03 –). Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der von dem Kläger beanstandeten Wertigkeit der 6. Pflichtklausur. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass der Bereich prüfungsspezifischer Wertungen, wozu es Benotungsfragen zählt, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes hat es insoweit nicht festgestellt (vgl. Urteilsabdruck, S. 11 ff.).
Ein zum Erfolg der Beschwerde führender Verfahrensmangel läge auch dann nicht vor, wenn dem Vorbringen des Klägers die Rüge entnommen würde, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch eine gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung getroffen, dass es in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt habe, es gehe von der Verfassungswidrigkeit der Mittelwertberechnung aus, so dass er im Vertrauen darauf keinen Beweisantrag gestellt habe. Es kann im Ergebnis einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99 – NJW 2003, 3687 m.w.N.). Daran gemessen kann ein Verfahrensfehler nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn substantiiert konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass ein Beteiligter davon ausgehen musste, dass das Gericht seiner Entscheidung eine bestimmte Rechtsauffassung zugrunde legen wird. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter aufgrund des Verlaufs der Berufungsverhandlung den Eindruck habe gewinnen müssen, dass das Berufungsgericht zu seinen Gunsten entscheiden werde; er hat aber keine Tatsachen benannt, die geeignet gewesen wären, eine derartige Überzeugung zu rechtfertigen.