Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 664 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist zulässig.
Den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründungsschrift muß sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Denn ihm ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Er war ohne eigenes und ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO gehindert. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), daß die Fristversäumung allein darauf zurückzuführen ist, daß sie die von ihr mit der Postaufgabe der Begründungsschrift beauftragte Rechtsanwaltsgehilfin ausdrücklich angewiesen habe, die Beschwerdebegründung nach Fertigstellung von einem anderen im Büro anwesenden Rechtsanwalt unterzeichnen zu lassen und dann abzusenden. Diese habe aber die Beschwerdebegründung versehentlich ohne Unterschrift abgesandt. Da es sich um eine sorgfältig ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin mit mehrjähriger Berufserfahrung gehandelt habe, habe sie – die Prozeßbevollmächtigte – nicht damit rechnen müssen, daß die Beschwerdebegründung ohne Unterschrift abgesandt würde. Für dieses Versehen einer bisher zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin muß die Prozeßbevolmächtigte nicht einstehen (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1995 – BVerwG 5 B 141.94 – ≪Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 268≫ m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des beschließenden Senats vom 6. November 1995 – BVerwG 2 C 21.94 – (BVerwGE 99, 371 ff.) liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Beschwerde trägt vor, nach dem zitierten Urteil des beschließenden Senats sei eine Begründung des Ablehnungsbescheides zu fordern, die über den Hinweis auf das Abstimmungsergebnis hinausgehe. Diesen Anforderungen genüge der Ablehnungsbescheid des Thüringer Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 10. Januar 1992 nicht. In diesem Bescheid werde nämlich lediglich darauf verwiesen, daß der Kläger in der geheimen Abstimmung des Richterwahlausschusses nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten habe. Worauf dieses Stimmverhältnis beruhe, werde weder in der Entscheidung des Richterwahlausschusses noch in der ministeriellen Entscheidung hinreichend verdeutlicht. Abweichend von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, die gegebene Begründung reiche aus.
Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Abweichung zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift bedarf es auch der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen in ihren tragenden Gründen die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung von den tragenden Gründen des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (stRspr; u.a. Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 – BVerwG 2 B 24.72 – ≪Buchholz 232 § 87 Nr. 52≫ und vom 7. März 1975 – BVerwG 6 CB 47.74 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 130≫). Eine solche Darlegung läßt die Beschwerde vermissen. Sie führt vielmehr selbst aus, das Berufungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht seien in dem zitierten Urteil vom 6. November 1995 – BVerwG 2 C 21.94 – (a.a.O.) von einer Begründungspflicht ausgegangen. Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall an die Begründung zu stellen sind, war in jenem Urteil angesichts der tatsächlich vorliegenden Begründung nicht entscheidungserheblich.
Soweit die Beschwerde darauf abstellt, das Berufungsgericht habe die gegebene Begründung zu Unrecht als hinreichend beurteilt, wird damit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Damit beanstandet die Beschwerde lediglich, das Berufungsgericht habe aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Schlüsse gezogen, die der Kläger gezogen wissen will. Dieses Vorbringen der Beschwerde ist für die Frage der Abweichung ohne ausschlaggebende Bedeutung.
Auch soweit die Beschwerde weiter vorträgt, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Ablehnung des Klägers einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt (ab S. 2 der Beschwerdeschrift) wird kein Revisionszulassungsgrund dargelegt. Die Beschwerde wendet sich damit allein gegen die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) GKG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV vom 2. Juni 1993 (84 v.H. von 99 200; davon die Hälfte).
Unterschriften
Dr. Frankem, Dr. Müller, Dr. Schmutzler
Fundstellen