Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin sowie ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 – BVerwG 2 B 26.11 – werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt.
Rz. 2
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 ≪408 f.≫). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Rz. 3
Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Beschluss, mit dem die Zulassung der Revision abgelehnt worden ist, soll nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO überdies nur “kurz” begründet werden. Aus dem Fehlen einer ausführlicheren Begründung kann daher nur ausnahmsweise, und wenn sich hierfür aus den besonderen Umständen des Falls Anhaltspunkte ergeben, auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫; Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫).
Rz. 4
Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Die vorgelegte Anhörungsrüge verkennt vielmehr Sinn und Zweck des durch § 152a VwGO eingeführten außerordentlichen Rechtsbehelfs und unterzieht den Beschluss vom 26. März 2012 einer fachlichen Kritik im Stile einer Revisionsbegründung. Dass das Gericht die mit der Beschwerde erhobenen Rügen übergangen habe, wird nicht einmal durchgängig behauptet (vgl. etwa die Ausführungen zu I.3). Auch der Umstand, dass etwa die Reihenfolge der Befassung mit den vorgebrachten Argumenten und die redaktionelle Darstellung (I.1) keinen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs bewirken kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Rz. 5
Die Klägerin bemängelt über weite Strecken das Ergebnis der Befassung des Senats mit ihren Argumenten, was teilweise ausdrücklich festgestellt wird (“nicht in der gebotenen Weise fachlich gewürdigt”, zu I.11), regelmäßig aber als Angriff gegen die Begründung formuliert ist. Dass die Klägerin die Erwägungen “nicht nachvollziehbar” findet, belegt aber zunächst, dass eine Begründung für die leitenden Gesichtspunkte gegeben worden ist. Dass die Klägerin sich gleichwohl nicht in der Lage sieht, die tragenden Gründe nachzuvollziehen, ist offenkundig der Tatsache geschuldet, dass sie die Begründung materiellrechtlich für nicht tragfähig hält. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Senat die vorgebrachten Argumente (etwa zum vorgetragenen Parlamentsvorbehalt zu I.2) berücksichtigt und gewürdigt hat. Auch Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsauffassung eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1 ≪12≫ und vom 16. Juni 1987 – 1 BvR 1113/86 – BVerfGE 76, 93 ≪98≫). Das durch § 152a VwGO eröffnete Verfahren ermöglicht keine erneute Überprüfung in der Sache.
Rz. 6
Soweit die Anhörungsrüge darauf zielt, die Begründung des dreizehn Seiten umfassenden Nichtzulassungsbeschlusses sei “apodiktisch”, “oberflächlich” oder “lapidar”, übersieht sie die Funktion des Zulassungsverfahrens. Da eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach Auffassung des Senats gerade nicht dargelegt war, bestand keine Veranlassung zu einer weiteren Vertiefung. Dementsprechend sollen derartige Beschlüsse nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur kurz begründet sein (vgl. zur Erörterung im Rahmen eines Revisionsverfahrens: Urteil vom 23. Februar 2012 – BVerwG 2 C 76.10 – zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Es ist auch nicht Sinn des in § 152a VwGO gewährten Rechtsbehelfs, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16; Beschluss vom 30. September 2008 – BVerwG 6 B 71.08 –).
Rz. 7
Dies gilt auch für die im Zentrum der Anhörungsrüge stehenden Fragen des Unionsrechts. Auch hier stellt die Anhörungsrüge ihre Interpretation der Vorschriften und Urteile an die Stelle derjenigen des Senats. Selbst wenn man ihr folgen wollte, läge indes keine Gehörsverletzung vor. Die Klägerin sucht eine inhaltliche Nachprüfung und Korrektur der im Rechtsmittelzug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung zu erreichen. Soweit sie hinsichtlich der Beteiligung von Spitzenorganisationen eine ausdrückliche Abhandlung der Frage der Vereinbarkeit des § 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1 LBG NRW mit Art. 13 der Richtlinie 2000/78/EG vermisst, ergibt sich aus den Gründen, dass der Senat die Rechtswirksamkeit der Laufbahnverordnung nicht davon abhängig gemacht hat, dass Beteiligungsregelungen beachtet sind. Dies liegt fern, weil die Beteiligung inhaltlich nicht näher konkretisiert wird.
Rz. 8
Im Übrigen fehlen insoweit auch Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Da das Argument einer sparsamen Haushaltsführung (II.4) vom Senat zur Begründung gar nicht herangezogen worden war, könnten die von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen hiergegen der Rüge in keinem Falle zum Erfolg verhelfen. Ähnliches gilt für die aufgeworfene Frage einer ausgewogenen Altersstruktur (II.5), die gleichsam gutachterlich in den Raum gestellt ist. Auf Basis der vom Senat vertretenen Auffassung, dass die Höchstaltersgrenze eine unionsrechtlich zulässige Ungleichbehandlung darstellt, um ein Missverhältnis zwischen der lebenslänglichen Versorgung und einer hierfür noch ausreichenden Dienstzeit sicherzustellen, war eine ins Einzelne gehende Erörterung der zum Unionsrecht aufgeworfenen Fragen nicht mehr veranlasst.
Rz. 9
Schließlich sind auch die Erwägungen zur Divergenz- und den Verfahrensrügen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die rechtliche Einschätzung des Senats nicht teilt. Von einer weiteren Begründung der einzelnen Rügepunkte kann daher abgesehen werden (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Rz. 10
Soweit die Klägerin eine Verletzung weiterer Verfahrensgrundrechte rügt, ist der Anwendungsbereich des § 152a VwGO nicht eröffnet. Die Eingabe ist insoweit als Gegenvorstellung zu werten.
Rz. 11
Die Gegenvorstellung ist statthaft, soweit behauptet wird, der Beschluss vom 26. März 2012 sei unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zustande gekommen (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2006 – I S 2/06 –; BSG, Beschluss vom 28. September 2006 – B 3 P 1/06 C – m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet. Der Umstand, dass die Klägerin die Begründung “nicht nachvollziehbar” findet, genügt bereits den Darlegungsanforderungen für den geltend gemachten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht. Die Behauptung, der Senat habe die unionsrechtlichen Fragen allein aus der nationalrechtlichen Sicht beantwortet, ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend: insoweit ist auf die Richtlinie 2000/78/EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen worden.
Rz. 12
Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist die Gegenvorstellung nicht statthaft. Unabhängig hiervon sind auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass die gerichtliche Befassung den angemessenen Zeitrahmen verlassen hätte. Wie die vorliegende Eingabe zeigt, ist auch die Klägerin an einer gründlichen und die einzelnen Darlegungen erfassenden Bearbeitung interessiert.
Rz. 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rz. 14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Unterschriften
Dr. Heitz, Dr. Hartung, Dr. Kenntner
Fundstellen