Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 19.08.2015; Aktenzeichen 2 LB 276/14) |
VG Hannover (Entscheidung vom 06.02.2014; Aktenzeichen 3 A 104/12) |
Gründe
Rz. 1
Die zulässige, auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
1. Die Klägerin strebt die Wiederholung des Prüfungsunterrichts für die Fächer Deutsch und Erdkunde im Rahmen einer Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an.
Rz. 3
In der Wiederholungsprüfung im Prüfungsunterricht I im Fach Erdkunde sowie im Prüfungsunterricht II im Fach Deutsch wurden die Leistungen der Klägerin mit "mangelhaft" bewertet. Der Beklagte gab daraufhin der Klägerin bekannt, dass sie die Zweite Staatsprüfung erneut nicht bestanden habe. Den nicht begründeten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach Aktenlage zurück.
Rz. 4
Die hiergegen gerichtete Klage, während derer der Beklagte eine Stellungnahme der Prüfungskommission eingeholt hat, sowie die Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 5
Das Prüfungsverfahren sei auf Grundlage der maßgeblichen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst fehlerfrei durchgeführt worden. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Prüfungsteile die Prüfungsnote ermittelt habe und nur diese, nicht aber die der Mittelung zugrunde liegenden Einzelnoten der Klägerin mitgeteilt habe. Es verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen des Überdenkensverfahrens gemeinsam eine Stellungnahme erarbeitet habe. Anders als bei schriftlichen Prüfungsleistungen beginne die gegenseitige Beeinflussung der Prüfer bei mündlichen Prüfungsleistungen untereinander schon nach der Natur der Sache bereits in der Prüfung selbst. Es gebe keinen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundsatz, nach dem es von Verfassungs wegen auch bei mündlichen Prüfungen und Prüfungsunterrichten stets eine "offene Zweischrittigkeit" der Benotung geben müsse, also die Vergabe gesondert bekanntzugebender Einzelnoten und deren rechnerische oder wertende Zusammenführung zu einer Prüfungsnote offenzulegen seien. Schließlich seien im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen keine Bewertungsfehler festzustellen.
Rz. 6
2. Die Beschwerde zeigt zunächst keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).
Rz. 7
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406) ab. Sie steht insbesondere nicht im Gegensatz zu dem in diesem Beschluss aufgestellten Rechtssatz, nach dem die Punktvergabe und Notengebung nur Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums seien, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind. Dem widerspricht das Berufungsgericht nicht, indem es die durch § 13 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr NI) vom 13. Juli 2010 (GVBl. S. 288) vorgesehene Ermittlung der Note für einen Prüfungsteil aus der Bildung des arithmetischen Mittels der durch jeden Prüfer vergebenen Einzelnote durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dadurch aus der gerichtlichen Überprüfung herausnimmt, dass die Einzelnoten nicht zwingend zu dokumentieren seien. Bei diesem simplen Rechenvorgang handelt es sich nicht um eine mathematische Determination der Punktvergabe und Notengebung im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Entscheidung unterfällt die Notenvergabe deswegen dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, weil es sich hierbei um wertende Urteile der Prüfer handelt, die sich zur Richtigkeit und Angemessenheit von Lösungen verhalten und die durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst werden. Allein wenn dieser Notengebungsprozess mathematisch determiniert wird - zu denken ist insoweit vor allem an Multiple-Choice-Prüfungen -, findet eine vollständige gerichtliche Überprüfung statt. Dies ist in dem hier durchgeführten, vom Berufungsgericht für rechtmäßig erachteten Verfahren aber nicht der Fall. Denn die Bewertung der Leistungen des Prüflings unterliegt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 APVO-Lehr NI auch hier der wertenden Einschätzung der Prüfer, die jeweils eine Einzelnote nach einer sechsstufigen Notenskala (ggf. mit Zehntelunterteilung) vergeben. Lediglich die Zusammenführung der Einzelnoten, nicht aber ihre Vergabe, wird nach einem - denkbar simplen - mathematischen Verfahren (Berechnung des Durchschnitts aus mehreren Einzelwerten) durchgeführt. Der Verzicht auf die Dokumentation der Einzelnoten, welche eine Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Bildung des arithmetischen Mittels ermöglichte, widerspricht vor diesem Hintergrund nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Umfang des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums.
Rz. 8
3. Die Beschwerde zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Rz. 9
Der aufgeworfenen Rechtsfrage,
"ob es Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und/oder 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert, dass bei Einwänden des Prüflings gegen eine Gesamtnote, die vom Prüfungsausschussvorsitzenden aus den Einzelnoten der Prüfungsausschussmitglieder rechnerisch ermittelt worden ist, die Prüfer den Einwänden des Prüflings zunächst selbstständig nachgehen und das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich fixieren, bevor der Prüfungsausschuss eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings abgibt",
kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Rz. 10
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Entscheidungserheblich sind solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären.
Rz. 11
Der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich ihre Beantwortung klar aus dem Gesetz sowie der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt.
Rz. 12
Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlangt in diesem Zusammenhang auch Geltung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Allerdings hat die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt zu erfolgen, weil sie zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen könnte. Bei berufsbezogenen Prüfungen haben die Gerichte in erster Linie zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Da Prüflinge vor Erlass der Prüfungsentscheidung oftmals nicht zuvor angehört werden können, muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 ≪72 und 77≫; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5).
Rz. 13
Das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings stellt einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Im sogenannten Überdenkensverfahren muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser Grundlage ggf. erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 6).
Rz. 14
Gegenüber diesen für das schriftliche Prüfungsverfahren entwickelten Grundsätzen ist bei einer mündlichen Prüfungsleistung den besonderen Bedingungen, die eine solche Prüfung wesentlich von schriftlichen Prüfungen unterscheidet, angemessen Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen - soweit eine spezielle normative Regelung fehlt - nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen kann. Die Form der Bekanntgabe der Gründe, die einen Prüfungsausschuss als Kollegium dazu bewogen haben, eine Prüfungsleistung als nicht bestanden zu bewerten, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 6 ff.). Insbesondere besteht keine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe der schriftlichen Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen (BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ≪195 f.≫ und vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403 S. 54 ≪57≫). Auch für das Überdenkensverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Fixierung allenfalls bei schriftlichen Prüfungen erforderlich (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 ≪137≫).
Rz. 15
Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich unmittelbar, dass eine vorherige schriftliche Dokumentation der Erwägungen der einzelnen Prüfer im Überdenkensverfahren nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr, dass diese Erwägungen in das Gesamtergebnis des Überdenkens des Prüfungsausschusses als solchem eingehen. Dies ist durch die Beteiligung aller Prüfer an diesem Verfahren zu gewährleisten. So entsteht im Übrigen im konkreten Prüfungsverfahren eine Kongruenz zu der ursprünglichen Prüfungsentscheidung, welche zu Recht eine Dokumentation der Einzelnoten der einzelnen Prüfer nicht verlangt, sondern stattdessen die (Gesamt-)Note für den jeweiligen Prüfungsteil zum zentralen Punkt der Entscheidung und möglichen Auseinandersetzung hierüber erhebt.
Rz. 16
Die Festsetzung des Streitwertes folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Fundstellen
Dokument-Index HI10310408 |