Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der Verfristung einer erteilten Baugenehmigung. Bestandsschutz bei "steckengebliebener" Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens. Verspätet niedergelegte Entscheidungsgründe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine bauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach einer bestimmten Frist erlischt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht verwirklicht wurde, stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Daneben scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des Bestandsschutzes aus.

2. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über die zeitliche Begrenzung einer erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen (hier zu: § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 15. November 1961 ≪GVBl. S. 229≫).

3. Es bleibt unentschieden, ob aus Gründen des Bestandsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Vollendung eines innerhalb einer Baugenehmigungsfrist nicht mehr fertiggestellten Bauwerks bestehen kann, um im gewissen Umfange Abschlußarbeiten zu ermöglichen und damit einem Verfall der vorhandenen und seinerzeit rechtmäßig entstandenen Bausubstanz zu begegnen.

4. Zur Frage verspätet niedergelegter Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO.

 

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 22. Dezember 1997 - 1 BvR 522/91 - nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

VwGO § 133 Nr. 5, § 138 Nr. 6; GG Art. 14 Abs. 1; BauO RP § 88

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 04.07.1990; Aktenzeichen 8 A 81/89)

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 23.02.1989; Aktenzeichen 2 K 3/88)

 

Fundstellen

BRS 1991, 365

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