Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 26.08.1991; Aktenzeichen 18 L 4/90)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen – vom 26. August 1991 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 19. August 1991 – BVerwG 6 PB 5.91 – Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 4) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem der bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist.

Diese Divergenz besteht im vorliegenden Fall nicht. Das Beschwerdegericht hat den Rechtssatz aufgestellt, § 80 a NdsPersVG verlange eine unmittelbare Zweckbestimmung des Einsatzes automatisierter Verfahren dahin gehend, daß diese dazu bestimmt sein müßten, personalrechtliche Maßnahmen vorzubereiten oder zu vollziehen. Trotz nachvollziehbarer datenschutzrechtlicher Erwägungen verbiete sich eine extensive Auslegung dieser Bestimmung dahin gehend, daß (auch andere) automatisierte Verfahren, die (lediglich) entscheidungsrelevante Kriterien für personalrechtliche Maßnahmen liefern, ohne eine unmittelbar auf diesen Zweck hinzielende Bestimmung zu haben, diesem Mitbestimmungstatbestand unterfielen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sich damit das Oberverwaltungsgericht nicht in Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 28. Juli 1989 – BVerwG 6 P 1.88 – Buchholz 251.6 § 68 NdsPersVG Nr. 1 aufgestellten Rechtssatz gestellt. Mit dem Satz, „Demzufolge müssen die in § 80 a NdsPersVG genannten automatisierten Verfahren dazu bestimmt sein, Maßnahmen vorzubereiten, mit denen die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten einer Dienststelle geregelt werden”, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, eine Betrachtungsweise zugrunde gelegt, bei der es nicht darauf ankomme, welches Ziel mit einer bestimmten Datei verfolgt werde. Im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Bestimmung, wie er sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, daß ebenso wie bei automatisierten Zugangskontrollen zu Diensträumen oder elektronischen Kantinenabrechnungsverfahren mögliche Folgerungen, die der Dienstherr bei festgestelltem Fehlverhalten ziehe, Folge, aber nicht Ziel dieser Maßnahme seien. Deshalb fielen die Registrierung und der Ausdruck der Telefondaten nicht unter diese Bestimmung.

Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, eine „objektiv-finale Betrachtungsweise”, die zu einer Divergenz zu der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führe, sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen) auch bei der Auslegung des § 80 a NdsPersVG geboten. Beide Vorschriften haben einen unterschiedlichen Wortlaut und verfolgen verschiedenartige Zwecke. Sie können daher auch unterschiedlich ausgelegt werden. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG macht die Mitbestimmung von objektiven Voraussetzungen abhängig. Ihrem Schutzzweck entsprechend sind im Sinne dieser Vorschrift technische Einrichtungen „zur Überwachung bestimmt”, wenn sie dazu objektiv geeignet sind. Die gesetzliche Regelung soll nämlich den einzelnen Beschäftigten davor schützen, ohne sein Wissen einer technischen Verhaltenskontrolle oder Überwachung ausgesetzt zu sein. Dieser Zweck gebietet es, die Mitbestimmung schon bei der Einführung solcher technischen Einrichtungen einsetzen zu lassen. Welche Absichten der Dienststellenleiter verfolgt, ist nicht entscheidend (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 – BVerwG 6 P 32.84 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 S. 20/21 und vom 27. November 1991 – BVerwG 6 P 7.90 – S. 13). Der Senat hat nicht entschieden, daß diese rechtlichen Maßstäbe auch für den Regelungsbereich des § 80 a NdsPersVG gelten. Das Oberverwaltungsgericht kann daher insofern nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sein.

Soweit die Beschwerdeführer eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 – BVerwG 6 P 32.84 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 rügen, ist dies deshalb nicht begründet, weil diese Entscheidung zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ergangen ist. Eine Divergenz, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, läge nur dann vor, wenn beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen wären (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 30. April 1990 – BVerwG 6 PB 2.90 –). Wie dargelegt wurde, fehlt es an dieser Übereinstimmung bei den beiden Regelungen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Prüfung unterlassen, ob ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Nrn. 5.2 und 9.1 DEA deshalb hätte gegeben sein können, weil der Beteiligte die Antragsteller insoweit selbst um Zustimmung gebeten hatte, so daß hieraus möglicherweise Folgerungen hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung der personenbezogenen Daten hätten gezogen werden können. Diese Frage entzieht sich aber der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Denn es handelt sich um tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG, § 92 Abs. 2 ArbGG, § 561 ZPO).

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214323

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