Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 30.04.2014; Aktenzeichen 2 A 115.11) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. April 2014 wird aufgehoben, soweit es den hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Schadensersatz betrifft.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. April 2014 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf das Ernennungsbegehren; hinsichtlich der Entscheidung über den Anspruch auf Schadensersatz bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 194,58 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Der Kläger beruft sich auf eine Zusage des Senators für Kultur der Beklagten aus dem Jahr 2005 und begehrt die Ernennung zum Senatsrat der Besoldungsgruppe B 3 LBesO, hilfsweise die Gewährung von Schadensersatz. Antrag und Klage sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Zusicherung sei unwirksam, weil sie nicht von der zuständigen Behörde abgegeben worden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Zwar habe der damalige Senator rechtswidrig und schuldhaft seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er beim Kläger den Eindruck erweckt habe, die von ihm ausgesprochene Zusicherung sei mit dieser Formulierung vom zuständigen Senat beschlossen worden. Diese Fürsorgepflichtverletzung sei aber nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände habe der Kläger nicht auf den Wortlaut des Schreibens vertrauen dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass dieser vollständig mit dem Senatsbeschluss übereinstimmt.
Rz. 2
2. Die unbeschränkt gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegte Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Rz. 3
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Anträge des Klägers auf Ernennung zum Senatsrat (Besoldungsgruppe B 3 LBesO) zurückgewiesen hat (Anträge zu 1 und 2 im Berufungsverfahren), kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie hinsichtlich dieses Teils der streitgegenständlichen Ansprüche keine Revisionszulassungsgründe geltend macht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit dem hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzbegehren des Klägers.
Rz. 4
b) Hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens (Anträge zu 3, 4 und 5 im Berufungsverfahren) kann die Revision nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – (BVerwGE 124, 99 ≪108≫) zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Beide Entscheidungen beruhen auf dem Rechtsgrundsatz, dass der Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn die Pflichtverletzung adäquat kausal für die Nichtbeförderung war. Die weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, welcher haftungsrechtliche Zusammenhang hierzu erforderlich ist, konkretisieren diese Vorgabe für bestimmte Fallgruppen. Sie gehen daher von den auch vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Maßstäben aus und beinhalten keine grundsätzlichen Auffassungsunterschiede hierzu.
Rz. 5
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung vorgegebenen Beweiserleichterungen „nicht berücksichtigt”, beinhaltet nur den Vorwurf unzutreffender Rechtsanwendung und ist daher nicht geeignet, die Revisionszulassung wegen Divergenz zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – NVwZ 2014, 1174). Entsprechendes gilt für den mit der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 – 2 C 21.06 u.a. – (BVerwGE 129, 272); auch insoweit ist ein grundsätzlicher Auffassungsunterschied zur angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bereits nicht aufgezeigt.
Rz. 6
c) Die Beschwerde des Klägers hat aber mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzbegehrens gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhen kann. Die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts ist in sich widersprüchlich.
Rz. 7
Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 36.13 – NVwZ 2014, 1325 Rn. 13 m.w.N.). Eine derartige Widersprüchlichkeit der entscheidungstragenden Argumentation hat die Beschwerde hier aufgezeigt.
Rz. 8
Das Oberverwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen, dass ein haftungsbegründender adäquater Zurechnungszusammenhang fehlen kann, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht bejaht, weil der Kläger angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände auf die Zusicherung des Senators nicht habe vertrauen dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass der Wortlaut vollständig mit dem Schreiben des Senats übereinstimmt.
Rz. 9
Diese Begründung vermag die Annahme eines Wegfalls der haftungsbegründenden Kausalität nicht zu tragen. Unabhängig davon, ob der Kläger angesichts der besonderen Einzelfallumstände hier Anlass hatte, die in der Zusicherung des Senators abgegebene Erklärung auf Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss zu überprüfen, und dem Inhalt des Schreibens daher nicht vertrauen durfte, kann hieraus auch bejahendenfalls nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und die maßgebliche Schadensursache geschaffen. Das angenommene Versäumnis des Klägers begründet keine eigenständige Kausalkette und überholt damit auch nicht den durch die Pflichtwidrigkeit des Senators begründeten Wirkungszusammenhang. Die Gleichstellung des Unterlassens einer den Schaden möglicherweise verhindernden Kontrolle mit einer eigenständigen Ursachenbegründung ist nach den vom Oberverwaltungsgericht selbst für richtig befundenen Maßstäben unschlüssig und damit auch verfahrensfehlerhaft (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 6 C 18.10 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 18).
Rz. 10
Zwar hätte eine Kontrolle der Übereinstimmung von Senatsbeschluss und Formulierung des Zusicherungsschreibens möglicherweise dazu führen können, dass dem Kläger die insoweit bestehenden Unterschiede offenbar geworden wären. Die Überprüfung wäre daher auch geeignet gewesen, die durch das Schreiben des Senators in Gang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen. Bei Annahme einer entsprechenden Verpflichtung könnten damit Anhaltspunkte für die Annahme eines Mitverschuldens gegeben sein. Das Unterlassen begründet aber keine eigenständige Handlungskette, die bei wertender Betrachtung als adäquat kausale Verursachung des Schadens betrachtet werden könnte. Der Kläger hat weder dergestalt in den Geschehensablauf eingegriffen, dass sich die Schadensverwirklichung gesteigert hätte noch hierfür eine eigenständige Ursache gesetzt. Für die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es damit an einer tragfähigen Tatsachengrundlage (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 – NVwZ-RR 2014, 314 Rn. 19).
Rz. 11
Auf diesem Mangel kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen, sodass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.
Rz. 12
3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des erfolglos gebliebenen Ernennungsanspruchs aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Kostenentscheidung über das Schadensersatzbegehren bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 49).
Rz. 13
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch wirkt gemäß § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Hartung, Dr. Kenntner
Fundstellen