Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung von Flächennutzungsplan
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2013; Aktenzeichen 3 S 1409/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Gegenstand des Verfahrens ist die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg” (im Folgenden: Flächennutzungsplan-Änderung).
Rz. 2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen seit 1893 ein Quarzporphyr-Steinbruch betrieben wird. Die Pächterin des Grundstücks (die Beschwerdeführerin in den Verfahren 4 BN 32. und 33.13) betreibt den Steinbruch derzeit auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1983. In südlicher Richtung wird der Steinbruch durch die Kammlinie des Wachenbergs begrenzt, südwestlich grenzt die Wachenburg an das Steinbruchgelände an, unmittelbar westlich davon beginnt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
Rz. 3
In der Raumnutzungskarte des Regionalplans „Unterer Neckar” ist das Gebiet um den Wachenberg als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe festgelegt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor.
Rz. 4
Bei einer Großrutschung im Jahre 2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand im Süden des Geländes ca. 2 000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus und berührt die Kammlinie des Wachenbergs. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. Diese Empfehlung aufgreifend beantragte die Betreiberin des Steinbruchs eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs in südlicher Richtung, wobei durch die Abflachung des Hangs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenberg verändert und auch die Kuppe des Wachenbergs selbst angeschnitten werden sollten. Die Antragsgegnerin verweigerte wegen der damit einhergehenden Veränderungen des Landschaftsbildes ihr gemeindliches Einvernehmen. Das zuständige Landratsamt lehnte daraufhin die beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 ab, wies aber darauf hin, dass es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig halte.
Rz. 5
Bereits im Jahre 2007 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg”, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. In seiner Sitzung vom 29. September 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan als Satzung. Am 22. Oktober 2010 wurden die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung sowie der Beschluss des Bebauungsplans bekannt gemacht. Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette der Antragsgegnerin sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 eine „Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB)” dargestellt, die im nördlichen Bereich über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinausragt. Jenseits der Abbaufläche schließt sich eine Fläche für Wald an. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Rz. 6
Den gegen die Änderung des Flächennutzungsplans gerichteten Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 7
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 8
Der Senat kann offen lassen, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 10) die Statthaftigkeit der Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zu Recht bejaht hat. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 – BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 BN 16.08 – BauR 2009, 475) ist er davon ausgegangen, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die Flächennutzungsplan-Änderung insgesamt statthaft sei, weil diese nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfalte und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfülle, so dass für ihre gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden sei. Mit Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 – (BVerwGE 146, 40 Rn. 15 ff., 19), das im Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils noch nicht ergangen war, hat der Senat jedoch einschränkend klargestellt, dass die analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Willensentscheidung der Gemeinde begrenzt ist, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen; statthaft ist mithin nur der Antrag, die Darstellungen des Flächennutzungsplans für unwirksam zu erklären, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen. Die Darstellung der Positivflächen selbst ist demgegenüber kein möglicher Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Rz. 9
Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof die Revision in dem angegriffenen Urteil deshalb im Ergebnis zu Recht nicht zugelassen hat, weil der Normenkontrollantrag der Antragstellerin von vornherein bereits unstatthaft war, kann der Senat offen lassen, weil die seitens der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO auch für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Rz. 10
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 11
a) Die Antragstellerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Ausführungen dazu, warum (der Antragsgegnerin) in Anbetracht des regionalplanerischen Vorrangs zugunsten des standortbezogenen Ziels der Raumordnung „schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe” (im Folgenden: Vorranggebiet Rohstoffabbau) trotz des Vorhandenseins konkurrierender, für dasselbe Gebiet geltender regionalplanerischer Ziele der Raumordnung „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” kein Spielraum verblieben sei, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen, kein rechtliches Gehör geschenkt. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
Rz. 12
Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Von der von der Antragstellerin behaupteten regionalplanerischen Vorrangregelung des Vorranggebiets Rohstoffabbau im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht ausgegangen. Bereits in seinen zur Wirksamkeit der Veränderungssperre ergangenen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) – 3 S 1391/08 (NuR 2011, 366) und 3 S 1392/08 – hatte der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Frage der bauleitplanerischen – parzellenscharfen – Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen dürfe nicht einseitig aus dem Blickwinkel des Vorranggebiets „Steinbruch” beantwortet werden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen gehabt. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil auch in Ansehung der nunmehr vorgebrachten Argumente festgehalten. Etwas anderes ergebe sich – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, wonach Regionale Grünzüge regelmäßig „im großräumigen Freiraumverbund der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion” dienten, die ein Steinbruch und dessen Erweiterung nicht gefährden könnten. Denn hier bestehe die Besonderheit, dass der Regionalplangeber zugleich und überlagernd einen „schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft” festgesetzt habe. Das verdeutliche hinreichend, dass Ziel des Regionalplangebers nicht nur die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen sei, sondern weitergehend dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollten. Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen Stellungnahmen zur Bauleitplanung auch von einer regionalplankonformen Auslegung durch die Antragsgegnerin ausgegangen.
Rz. 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass die Festlegung eines Vorranggebiets Rohstoffabbau mit einer regionalplanerischen Vorrangregelung sowohl im Verhältnis zu der konkurrierenden Zielfestlegung „Regionaler Grünzug” als auch im Verhältnis zu der konkurrierenden Zielfestlegung „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” verbunden worden sei mit der Folge, dass sich die Vorranggebietsfestlegung zugunsten des Rohstoffabbaus gegenüber beiden konkurrierenden Planungsnormen durchsetze, weshalb die Rohstoffgewinnung in diesem Bereich weder hätte ausgeschlossen noch wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, also durchaus zur Kenntnis genommen. Nur ist er dieser Auffassung nicht gefolgt. Dass er der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage die Möglichkeit zugebilligt hat, trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs im Rahmen des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB), im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen, belegt keinen Gehörsverstoß, sondern lediglich eine von derjenigen der Antragstellerin abweichende Rechtsauffassung. Der Sache nach rügt die Beschwerde deshalb eine unzutreffende Auslegung regionalplanerischer Festlegungen. Eine Gehörsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.
Rz. 14
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe der Antragstellerin in seinen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) (3 S 1391/08 und 3 S 1392/08) zu Unrecht die Behauptung unterstellt, dass es sich bei Plansatz Z 3.2.4 – Vorrang Regionaler Grünzüge – um einen Grundsatz der Raumordnung handle, und sei ausgehend davon der Frage nachgegangen, warum dieser regionale Grünzug kein Grundsatz, sondern ein Ziel der Raumordnung sei. Die Antragstellerin habe nie behauptet, dass die Festlegung des regionalen Grünzugs nur ein Grundsatz der Raumordnung sei, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragstellerin zugestanden habe. Ein Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 35 f.) der Auffassung der Antragstellerin, dass dem Ziel „Vorranggebiet Rohstoffabbau” ein regionalplanerischer Vorrang im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” eingeräumt worden sei, nicht allein mit dem Argument entgegengetreten, es handle sich bei Plansatz Z 3.2.4 Abs. 2 Satz 1 – Vorrang Regionaler Grünzüge – nicht lediglich um einen Grundsatz, sondern um ein Ziel der Raumordnung. Er hat sich – wie ausgeführt – vielmehr selbständig tragend auch auf das weitere Argument gestützt, Ziel des Regionalplangebers bei dieser Zielfestlegung sei nicht nur – wie dies regelmäßig der Fall sei – die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen, sondern dass weitergehend dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollen. Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen Stellungnahmen auch von einer regionalplankonformen Auslegung der Antragsgegnerin ausgegangen.
Rz. 15
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist auch nicht dargetan, soweit die Antragstellerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den im Plädoyer ihres Bevollmächtigten lediglich wiederholten Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, „wonach” für die Zeit nach der Betriebsstilllegung ein im Vergleich zum laufenden Betrieb erhöhter Sicherheitsstandard hätte zugrunde gelegt werden müssen, als erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung zurückgewiesen, ohne dieser Rechtsfrage weiter nachzugehen.
Rz. 16
Die Beschwerde rügt, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, diese Frage sei erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach dem Satzungsbeschluss aufgeworfen worden, sei – wie bereits im Antrag auf Tatbestandsberichtigung vorgetragen – unrichtig. Der Aspekt der dauerhaften Gewährleistung von Sicherheit sei nämlich zum einen schon im Rahmen der Offenlage von verschiedener Seite, überdies als Kritik gegenüber dem Gutachten Q. und auch – wie im Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt – in der Begründung des Normenkontrollantrags (der Antragstellerin) vorgetragen worden. In seinem Plädoyer in der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte der Antragstellerin diesen Hinweis lediglich wiederholt. Die behaupteten Verfahrensfehler sind damit nicht dargetan.
Rz. 17
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Behauptung der Antragstellerin, ein stillgelegter Steinbruch habe höhere Sicherheitsstandards zu wahren als ein in Betrieb befindlicher, in dem gesprengt werde, im Urteil (UA S. 21) im Verfahren 3 S 1408/11, auf das er hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler Bezug genommen hat (UA S. 13), in der Sache mit der Begründung entgegengetreten, dass es für diese Behauptung in allen bis zum Satzungsbeschluss vorliegenden Gutachten keine Hinweise gebe und dass die Äußerungen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, seine bis dahin vorliegenden Gutachten beträfen die Standsicherheit bei laufendem Betrieb, im Gegenteil in die umgekehrte Richtung deuteten. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichtshofs, die Behauptung der Antragstellerin sei „erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit lange nach dem Satzungsbeschluss” vorgebracht worden, war erkennbar nur eine die Entscheidung nicht selbständig tragende Bemerkung am Rande. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ausdrücklich bestätigt, wo er – wie die Beschwerde selbst einräumt – mitgeteilt hat, dass er die Behauptung der Antragstellerin nicht wegen des Zeitpunkts ihres Vorbringens vor Gericht, sondern mangels hinreichender Belege in den vorliegenden Gutachten nicht als geeignet angesehen habe, die Prognose der Antragsgegnerin zur Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes zu erschüttern.
Rz. 18
Soweit die Beschwerde weiter rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, diese Ausführungen seien nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes von Bedeutung, was deutlich mache, dass der Vortrag der Antragstellerin kein Gehör gefunden habe, weil die Frage nach dem Sicherheitsstandard, der nach Stilllegung eines Steinbruchs einzuhalten sei, nicht lediglich für die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes von Bedeutung sei, sondern vor allem auch für die Frage, in welchem Umfang wegen der Dauergefahr weiterer Hangrutschungen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien und überhaupt auch für die Frage, ob das Sicherheitsniveau ausreichend sei, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Denn die Frage der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 3 S 1408/11 auch unter dem Aspekt des hinreichenden Schutzes für Menschen (UA S. 21), der Haftungsrisiken (UA S. 28) sowie der „voraussichtlich immerwährenden Belastung” der Antragstellerin durch ihre Verantwortlichkeit für den Erhalt einer Zaunanlage (UA S. 40) behandelt. Hinsichtlich der Bewältigung der Sicherheitsrisiken für Passanten durfte die Antragsgegnerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 22) auf der Grundlage der verwerteten Gutachten und Stellungnahmen davon ausgehen, dass Sicherheitsmaßnahmen wie die Errichtung einer eingezäunten Sicherheitszone und deren konkrete Ausgestaltung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde getroffen werden, zumal die Antragsgegnerin diesbezügliche Festsetzungsmöglichkeiten nicht besitze. Eine akute Gefährdung von Passanten bestehe nach Einschätzung der Fachbehörde selbst im derzeitigen Zustand des Steinbruchs und seiner Zaunanlage nicht. Eine Reduzierung der Tragweite ihres Vortrags unterstellt die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof deshalb zu Unrecht.
Rz. 19
Entgegen der Rüge der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Einen darauf gerichteten Beweisantrag hatte die Antragstellerin nach ihrem Vortrag zwar schriftsätzlich angekündigt; indessen hat sie nicht vorgetragen, dass sie ihn in der mündlichen Verhandlung auch gestellt hätte. Die Aufklärungsrüge kann aber nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 – 1 B 144.97 – NJW-RR 1998, 784). Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ausnahmsweise auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 6 B 4.75 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17), legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 22) die Antragsgegnerin als befugt angesehen, die Bewältigung der von dem Steinbruch ausgehenden Sicherheitskonflikte von der Planungsebene auf die Vollzugsebene zu verlagern. Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, der Frage der konkret einzuhaltenden Sicherheitsstandards weiter nachzugehen.
Rz. 20
c) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe eine FFH-Vorprüfung ohne Bestandsaufnahme für den durch die Bauleitplanung vorgesehenen Abbau ausreichen lassen, weil durch die Planung „keine weitergehende Beeinträchtigung (der vom Plangebiet teilweise überdeckten FFH- und Europäischen Vogelschutzgebiete) zugelassen” werde, sondern „nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen” würden, ohne hierbei Summationswirkungen der durch beide Pläne erzeugten Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
Rz. 21
Die Beschwerde macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen müssen, weil festgestanden habe, dass sich die Antragsgegnerin nur auf den Datenbestand einer vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Teilbereich des Steinbruchs gestützt und das Untersuchungsgebiet an der Genehmigungsgrenze geendet habe. Im Rahmen der Abwägung habe der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber ausgeführt, dass das der Pächterin der Antragstellerin verbleibende Abbaupotential fraglos zu den abzuwägenden Belangen gehöre, weswegen die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans auch auf Potentialflächen außerhalb seines Plangebiets, die aber im Geltungsbereich der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans lägen, abgestellt habe. Außerdem habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, dass das Vorhandensein einer rekultivierten Kippe an der Südwestböschung nicht vorgetragen worden sei. Dort befinde sich jedoch das Hauptvorkommen des Zugvogels Zippammer, die zu den Vogelarten gehöre, die nach den Schutzzwecken des FFH-Gebiets dem Gebietsschutz unterliege. Gleichwohl soll der Antragsgegnerin zugutekommen, dass sie keine FFH-Vorprüfung mit Bestandsaufnahme durchgeführt habe, bei der das Vorhandensein der rekultivierten Kippe und das Hauptvorkommen der Zippammer festgestellt worden wäre. Sie solle sich zudem auf § 214 Abs. 3 BauGB stützen können. Obwohl also die Antragsgegnerin ihrem Gesamtplanungskonzept zugrunde gelegt habe, dass der Antragstellerin dafür, dass ihr der weitere Abbau in südöstlicher Richtung durch die Planung versperrt werde, Abbaupotential in der Tiefe und an den südlichen, nordwestlichen und nördlichen Rändern angeboten werde, habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Abwägungszusammenhang bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen aufgelöst. Wegen des Erfordernisses einer Berücksichtigung von Summationswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung hätte jedoch nicht zwischen dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan unterschieden werden dürfen.
Rz. 22
Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zeigt die Beschwerde mit diesem Vortrag nicht auf. Zusammengefasst bemängelt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht konsistent argumentiere, weil er bei der FFH-Vorprüfung auf die Grenze der Abbaugenehmigung von 1983 abgestellt habe, mit der sich die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein decke, während er bei der Abwägung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abbaupotentiale darüber hinausgehende Flächen mit einbezogen habe, die im Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung lägen. Der Sache nach kritisiert die Beschwerde damit wiederum eine (vermeintlich) unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Ein Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens ist damit – wie dargestellt – schon deshalb nicht dargetan, weil hierbei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt verletzt hätte, legt die Beschwerde aber nicht dar.
Rz. 23
d) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die FFH-Vorprüfung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung geltend macht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Antragstellerin übergangen habe, wonach in Bezug auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Abbau in die Tiefe und den Abbau einer „rekultivierten Kippe” eine FFH-Vorprüfung mit aktueller Bestandsaufnahme hätte durchgeführt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den vorgetragenen Rechtsstandpunkt der Antragstellerin nicht übergangen, er ist ihm lediglich nicht gefolgt.
Rz. 24
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Rz. 25
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob ein im Regionalplan für das Verhältnis mehrerer normativer Festlegungen in Gestalt von Zielen der Raumordnung geregelter Vorrang zugunsten eines den ortsgebundenen Abbau von Rohstoffen sichernden Ziels, gestützt auf konkurrierende Festlegungen in Gestalt anderer Ziele der Raumordnung (regionaler Grünzug und Forstwirtschaft), welche keine ortsbezogenen, sondern nur freiraumstrukturelle Aussagen enthalten, durch die Bauleitplanung in seinem räumlichen Geltungsbereich eingeschränkt werden darf.
Rz. 26
Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Rz. 27
Von einem regionalplanerischen Vorrang des Ziels „Vorranggebiet Rohstoffabbau” im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” ist der Verwaltungsgerichtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 33 ff.) – wie bereits dargelegt – nicht ausgegangen. Er ist auch nicht davon ausgegangen, dass die mit dem Ziel „Vorranggebiet Rohstoffabbau” konkurrierenden Zielsetzungen nur „freiraumstrukturelle Aussagen” enthalten, wie die Beschwerde ihrer Grundsatzrüge als weitere Prämisse unterlegt. Er hat der Auffassung der Antragstellerin vielmehr ausdrücklich widersprochen. Regionale Grünzüge seien zwar als multifunktionales Instrument des Freiraumschutzes ausgestaltet. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass der Regionalplangeber unter Z 3.3.3.1 zugleich und überlagernd einen „schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft” festgesetzt habe. Das verdeutliche hinreichend, dass das Ziel des Regionalplangebers nicht nur die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen sei, sondern weitergehend, dass dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollten. Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen in den Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen auch von einer regionalplankonformen Auslegung der Antragsgegnerin ausgegangen. An diese Auslegung des dem Landesrecht zuzuordnenden Regionalplans wäre der Senat in einem durchzuführenden Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
Rz. 28
b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hinsichtlich der Frage,
ob beim Vorhandensein einer bauleitplanerischen Gesamtkonzeption mit normativem Doppeleffekt, welche dem Ausschluss der Erweiterung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens dient, in Bezug auf die Abwägung eine Trennung zwischen der Ausschlusskonzeption des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der Ausschlusskonzeption des Bebauungsplans vorgenommen werden darf (so der Verwaltungsgerichtshof),
oder ob in der Abwägung des jeweiligen Einzelplans der Bauleitplanung und/oder in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption mit normativem Doppeleffekt berücksichtigt werden muss, dass die Ausschlusswirkung durch den jeweiligen anderen Bauleitplan verstärkt wird.
Rz. 29
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.
Rz. 30
Die Beschwerde möchte mit dieser Frage sinngemäß klären lassen, ob im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans, der nunmehr eine Konzentrationszone für den Gesteinsabbau mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstelle, und des zeitgleichen Erlasses eines Bebauungsplans, der nahezu flächendeckungsgleich zum Flächennutzungsplan den Gesteinsabbau in Teilbereichen zulässt, der hieraus resultierende „normative Doppeleffekt” im Rahmen der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption gesondert berücksichtigt werden muss. Dem liegt (wohl) die Überlegung zugrunde, dass die Ausschlusswirkung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch den aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelten Bebauungsplan zu Lasten des Gesteinsabbaus „verdoppelt” wird. Soweit auf die Frage überhaupt in allgemein verbindlicher Form geantwortet werden kann, bedarf es hierfür nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn in Fällen wie dem vorliegenden können sich die Ausschlusswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die Wirkungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht – wie die Beschwerde meint – „verstärken”. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich von – wie hier – einfachen Bebauungsplänen nach deren Festsetzungen und nur im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Soweit mithin ein solcher Bebauungsplan Festsetzungen enthält, verdrängt er die den gleichen Gegenstand betreffenden Anforderungen der §§ 34, 35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 18. August 1964 – 1 C 63.62 – BVerwGE 19, 164 = juris Rn. 16). Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan setzt u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein fest; innerhalb dieser Fläche sind Maßnahmen zum Abbau von Porphyr, zur Rekultivierung der Flächen sowie zugehörige technische und bauliche Anlagen zulässig (A 4. der textlichen Festsetzungen). Ferner sind in dem Bebauungsplan Flächen festgesetzt, auf denen ein Gesteinsabbau nicht zugelassen ist (z.B. Sondergebiet „Wachenburg”, Flächen für Wald, öffentliche Verkehrsflächen). Der Bebauungsplan regelt damit die Zulässigkeit des Porphyrabbaus in seinem Geltungsbereich – positiv wie negativ – abschließend, womit für eine ergänzende Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB (Vorhaben, das „einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient”) kein Raum ist. Folglich findet auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anwendung, weil die Norm ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB voraussetzt. Dem entsprechend kommt es gerade nicht zu einer „Verdoppelung der Ausschlusswirkung”. Vielmehr wird – in Fällen wie dem vorliegenden – die auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beruhende Ausschlusswirkung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verdrängt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 31
c) Die hieran anknüpfende Frage,
ob es an der Erforderlichkeit der „Konzentrationsflächenplanung” mittels des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt, wenn aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan die erstrebte Ausschlusswirkung an dem Standort, an dem das Vorhaben ausgeschlossen werden soll, erreicht werden kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren wiederum nicht stellen. Denn die Wirkungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans und diejenigen, die von Darstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgehen, sind unterschiedlich. Mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans werden die Nutzungsbefugnisse hinsichtlich derjenigen Flächen, auf die sie sich beziehen, rechtsverbindlich geregelt. Nach § 30 Abs. 1 bis 3 BauGB ist ein Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Hinsichtlich anderer Flächen entfalten die Festsetzungen allenfalls mittelbare Rechtswirkungen. Eine derartige „Zulassungsfunktion” hat eine Darstellung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht. Sie führt nur dazu, dass einem Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, welches außerhalb einer hierfür dargestellten Konzentrationszone errichtet werden soll, in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen; sie hat nicht zur Folge, dass ein solches Vorhaben aufgrund der Ausweisung der Konzentrationszone deshalb in dieser ohne Weiteres zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 – BVerwGE 146, 40).
Rz. 32
d) Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die Frage,
ob es mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist, dass eine Gemeinde durch die Kombination eines Flächennutzungsplans mit normativer Konzentrationswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und einem Bebauungsplan eine Verdoppelung der Ausschlusswirkung für ein genehmigungsbedürftiges privilegiertes Erweiterungsvorhaben mit der Folge erzeugen kann, dass der Grundstückseigentümer und/oder der Vorhabenträger, wenn er seine Rechte wahren möchte, gegen beide Planungsnormen den Weg der Normenkontrolle beschreiten muss.
Rz. 33
Von Gesetzes wegen ist der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente nicht ausgeschlossen. Angesichts unterschiedlicher Rechtswirkungen steht auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Kombination beider Instrumente nicht von vornherein entgegen. Auf die Ausführungen oben, die hier sinngemäß gelten, wird verwiesen.
Rz. 34
e) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf mit der Frage,
ob es mit den bundes- und europarechtlichen Anforderungen an die Vollständigkeit des Umweltberichts vereinbar ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Frage der (formalen) Unvollständigkeit zum Prüfungsmaßstab für die Frage macht, ob der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist, wenn unter dem Aspekt der „Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung” eine vollständige schutzgutbezogene Darstellung nicht stattgefunden hat, insbesondere auch keine Bestandsaufnahme bezüglich der Umweltauswirkungen der vorgesehenen Konzentrationsplanung innerhalb eines Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB vorgenommen worden ist, und wenn es der Verwaltungsgerichtshof als unbeachtlich ansieht, dass im Umweltbericht die Darstellung der Umweltauswirkungen der in Betracht kommenden Planungsalternative nicht erfolgt ist, obwohl die Bauleitplanung den Ausschluss der zu prüfenden Planungsalternative bezweckt und beinhaltet.
Rz. 35
Sie lässt sich, soweit sie nicht lediglich auf die Umstände des Einzelfalls bezogen und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ohnehin nicht zugänglich ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Rz. 36
Die Mindestanforderungen an den Umweltbericht sind in § 2a Satz 3 i.V.m. der Anlage 1 zum BauGB gesetzlich geregelt. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13.09 – ZfBR 2010, 272; siehe auch die Rechtsprechungsübersicht bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. November 2014, § 2a Rn. 28) sind sie weiter konkretisiert und erläutert worden. Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass der Umweltbericht – wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 15, unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 2a Rn. 41b) angenommen hat – nicht im Sinne der Anlage 1 zum BauGB „formal”) unvollständig ist, wenn bestimmte Umweltbelange im Umweltbericht aus dem Grunde nicht beschrieben und bewertet worden sind, weil sie in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unvollständig oder fehlerhaft ermittelt worden sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass entsprechende Versäumnisse aber einen – von ihm für den konkreten Fall verneinten – Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 (und 4) BauGB darstellen können.
Rz. 37
Das Beschwerdevorbringen zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirft schon deshalb keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil der Verwaltungsgerichtshof die Rüge der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit des Umweltberichts zurückgewiesen hat mit der Folge, dass die Planerhaltung für seine Entscheidung keine Rolle gespielt hat.
Rz. 38
Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage wiederum von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gilt auch, soweit die Beschwerde einzelne Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Umweltbericht ihrer Kritik unterzieht. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Formulierung, der Umweltbericht enthalte einen Vergleich der Prognosen über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung, „wenn auch nicht bei der Darstellung jedes Schutzguts”, davon ausgegangen, dass die Informationsangaben über die Schutzgüter, auf die sich die Bauleitpläne auswirken, unvollständig seien. Hier missversteht sie den Verwaltungsgerichtshof, der – wie dargestellt – die formale Unvollständigkeit des Umweltberichts generell verneint und es offensichtlich auch nicht für erforderlich gehalten hat, Prognoseunterschiede bei jedem einzelnen Schutzgut zu erwähnen. Ob dieses Ergebnis bundesrechtlich tragfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa davon, ob Prognoseunterschiede hinsichtlich bestimmter Schutzgüter überhaupt auszumachen waren.
Rz. 39
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Bestandsaufnahme zu den Umweltauswirkungen der vorgesehenen Konzentrations(flächen)planung innerhalb eines Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB vermisst. Auch das kann mit den gesetzlichen Anforderungen an den Umweltbericht im Einklang stehen, etwa dann, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 37 f.) – durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen werde, weil der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten „Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein” seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei.
Rz. 40
Der Beschwerdevortrag zu den angeblichen Planungsalternativen ist unsubstantiiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 4) festgestellt hat, ist die Erhaltung des Landschaftsbildes das zentrale Ziel der Planung, das in der Flächennutzungsplans-Änderung durch die mit der Darstellung einer Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden soll. Die insoweit bestehende Alternative Durchführung – Nichtdurchführung der Planung hat die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtsfehlerfrei untersucht. Welche sonstigen Planungsalternativen im Raum stehen, die die Antragsgegnerin nach Ansicht der Beschwerde in den Umweltbericht hätte aufnehmen müssen, bleibt nach dem Beschwerdevorbringen im Dunkeln. Abgesehen davon hängt auch die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rz. 41
f) Nicht entscheidungserheblich ist wiederum die Frage,
ob bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen eines Bauleitplans, der für ein FFH- und Vogelschutzgebiet aufgestellt wird, auf die für einen Teilbereich des Plangebiets erhobenen Datengrundlagen abgestellt werden darf, die für ein Erweiterungsvorhaben erhoben worden sind und aus dem Jahr 2002 stammen, wenn die Aufnahme des FFH-Gebiets in die Gemeinschaftsliste erst danach (am 7. Dezember 2004) erfolgt ist, und sich die Bauleitplanung auf ein Gebiet innerhalb des FFH- und Vogelschutzgebiets auswirkt, für das keine Datenerhebung stattgefunden hat.
Rz. 42
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 37 f.) bestand vorliegend die Besonderheit, dass der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten „Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein” seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei und dass durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen werde. Der Verwaltungsgerichtshof ist also gerade nicht davon ausgegangen, dass sich der Bauleitplan auf das FFH- und das Vogelschutzgebiet auswirkt. Die Weigerung der Beschwerde, dies zur Kenntnis zu nehmen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 43
g) Die Zulassung der Revision rechtfertigen auch die Fragen nicht,
ob die Vorteile einer nach dem Planungskonzept der Bauleitplanung gezielt ausgeschlossenen Standortalternative im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ermittelt werden müssen, um beurteilen zu können, ob sich die ausgeschlossene Alternative dem Planungsträger als besser geeignete Lösung aufdrängen musste,
und ob die Darstellung der Vorteile einer gezielt ausgeschlossenen Alternative unter dem Aspekt einer wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung geboten ist.
Rz. 44
Was die Beschwerde mit der Formulierung „gezielt ausgeschlossene Standortalternative” meint, bleibt im Dunkeln. Die Erhaltung des Landschaftsbildes war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 4) das zentrale Ziel der Planung, das insbesondere durch eine räumliche Begrenzung des Porphyrabbaus erreicht werden soll. Im Mittelpunkt standen hierbei die Ermittlung und Bewertung der für und wider die Planung sprechenden Belange. Dieser Aufgabe hat sich die Antragsgegnerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewidmet. Das gilt auch für das Risiko weiterer Hangrutschungen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 16 f.) der Antragsgegnerin attestiert, dass sie dieses Risiko gesehen habe. Welche sonstigen Standortalternativen gemeint sein könnten, erschließt sich weder aus dem Beschwerdevortrag noch aus den Gründen des angegriffenen Urteils.
Rz. 45
Deshalb führt auch der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe es im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 16. März 2006 – 4 A 1078.04 – (juris Rn. 68) noch nicht einmal für erforderlich gehalten, dass auf die Planungsalternative im Umweltbericht eingegangen werde, weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zur Zulassung der Revision.
Rz. 46
h) Auch über die Frage,
ob es mit Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vereinbar ist, wenn von zwei parallel aufgestellten Bauleitplänen (einem Bebauungsplan und einem Flächennutzungsplan mit Konzentrationsplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), die beide innerhalb eines FFH-Gebiets und eines Europäischen Vogelschutzgebiets weitere Abbaupotentiale vorsehen, jeder Plan für sich unter dem Aspekt der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a Abs. 4 BauGB auf Zusatzbelastungen im Hinblick auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB geprüft wird,
oder ob ausgehend von der Umweltsituation im Zeitpunkt der Bauleitplanung nach Ausweisung des FFH- und des Europäischen Vogelschutzgebiets unter dem Aspekt der Zusatzbelastung eine Summationsbetrachtung in Bezug auf beide Bauleitpläne erfolgen musste,
hätte der Senat in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 16 f.) ist davon ausgegangen, dass eine ausreichende Vorprüfung stattgefunden habe mit dem Ergebnis, dass für den Erhalt der wertgebenden Arten eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich sei, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden. Dieses Ergebnis sei nicht zu beanstanden. Dies gelte für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1983 die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten im dortigen Umfang bereits gestattet worden sei. Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten sei das gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei handele es sich nicht um eine bislang „unberührte” oder nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche, sondern um eine z.B. durch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebes belastete Fläche. Soweit auf dieser Erweiterungsfläche auch der Fledermausstollen liege, sei die Antragsgegnerin der Anregung des Gutachters, um diesen herum einen „Korridor” zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, zwar nicht gefolgt. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne, sei jedoch nicht zu beanstanden, denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hänge bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit und mit welcher Stärke gesprengt werde. An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Von Zusatzbelastungen im Hinblick auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Natura 2000-Gebiets, die die Beschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlegt, könnte der Senat nicht ausgehen.
Rz. 47
i) Die Beantwortung der Frage,
ob sich die Gemeinde in einem Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der eine Konzentrationszone in einem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB vorsieht, bei der Prüfung, ob der Realisierung der Konzentrations(flächen)planung Erhaltungsziele und Schutzzwecke eines FFH- oder Vogelschutzgebiets entgegenstehen, darauf beschränken darf, eine Bewertung vorzunehmen, die sich auf Bestandsdaten stützt, die im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Bezug auf ein Erweiterungsvorhaben an einer anderen Stelle innerhalb des Plangebiets erhoben wurden, wenn die Datenerhebung acht Jahre zurückliegt und eine zusätzliche Datenerhebung nicht erfolgt ist,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof einen Grund zur Beanstandung des Ergebnisses der Vorprüfung – wie dargestellt – schon deswegen verneint, weil auf über 95 % der dargestellten Abbauflächen die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang bereits gestattet worden sei und hinsichtlich der dargestellten Erweiterung der Abbauflächen der Schutz der Fledermauspopulation ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden könne und müsse.
Rz. 48
j) Die Frage,
ob die Anforderungen an das Maß der Ermittlungen geringer sind, wenn die planende Gemeinde im Flächennutzungsplan durch Ausweisung einer Konzentrationszone im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „eine regionalplanerische Konzentrationsplanung” (nach der rechtlichen Bewertung des VGH; siehe Beschluss vom 18. April 2013 in der Normenkontrollsache 3 S 1409/11, S. 3) weiter einschränkt,
wäre in einem Revisionsverfahren wiederum nicht entscheidungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 13 f.) hat seine Annahme, dass das Maß der erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar sei, die gelten, wenn eine Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetze, auf zwei Umstände gestützt: zum einen, dass hier bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vorliege; zum anderen, dass auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange sei. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Anforderungen an das Maß der Ermittlungen allein deswegen geringer sind, weil die planende Gemeinde „eine regionalplanerische Konzentrations(zonen)planung” weiter einschränkt, würde sich in einem Revisionsverfahren deshalb nicht stellen. Dass der vom Verwaltungsgerichtshof angeführte zweite Gesichtspunkt – die bestandskräftige Genehmigung des Gesteinsabbaus auf rund 95 % der dargestellten Fläche – Einfluss auf das erforderliche Maß der Ermittlungen haben kann, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Rz. 49
3. Die behaupteten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Rz. 50
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem u.a. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier.
Rz. 51
a) Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1979 – 7 CB 21.79 – Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 und vom 5. Oktober 1990 – 4 B 249.89 – Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6) habe entschieden, dass sich Fehler in Bezug auf Planungsalternativen auf das Abwägungsergebnis dann auswirken, wenn sich eine bestimmte Alternative anbietet und sich dem Planungsträger „aufdrängen” musste. Zu dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 13) in Widerspruch gesetzt, indem er die Auffassung vertreten „den weitergehenden Rechtssatz abgeleitet”) habe, dass es (im Umweltbericht) weder auf die Darstellung der Planungsalternativen noch auf die Beschreibung einer effektiven Überwachung und dass es unter dem Punkt „Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung” auch nicht darauf angekommen sei, dass jedes Schutzgut dargestellt werde. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ist damit nicht schlüssig dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil die Beschwerde selbst vorträgt, dass sich die zitierten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beziehen, inwieweit sich Fehler bei der Prüfung von Planungsalternativen auf das Abwägungsergebnis auswirken, während die zitierte Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die (formale) Unvollständigkeit des Umweltberichts zum Gegenstand hatte. Die Beschwerde nimmt überdies keine Rechtssätze, sondern lediglich rechtliche Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug. Der Sache nach macht sie damit eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 9 B 38.04 – juris Rn. 16, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22).
Rz. 52
b) Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde darin, dass sich die Prüfung bei FFH- und Vogelschutzgebieten auf solche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets zu erstrecken habe, die sich durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 – 9 A 68.07 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – Buchholz 408.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 81; Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 9 B 44.11 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7). Im Widerspruch dazu sei der Verwaltungsgerichtshof trotz des Vorhandenseins einer normativen Doppelwirkung, nämlich eines Flächennutzungsplans mit der (Ausschluss-) Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und eines Bebauungsplans mit nutzungsausschließenden Festsetzungen, von der Fortführung eines „einzelnen” Projekts ausgegangen und habe die Erfassung der Summationswirkung beider Pläne nicht für erforderlich gehalten. Eine die Zulassung der Revision rechtfertige Divergenz ist auch damit nicht dargetan. Eine „Summationswirkung” im dargestellten Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 9 A 68.07 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21) ist nur zu untersuchen, wenn mehrere Projekte oder Pläne mit relevanten Wirkungen in Frage stehen, die jedenfalls im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – Buchholz 408.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 87). An einer entsprechenden Wirkung fehlt hier, weil der Bebauungsplan nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 38) die bestandskräftig zugelassenen Beeinträchtigungen des Gebiets planerisch lediglich übernommen hat, also keine weitergehenden Beeinträchtigungen zulässt, sondern im Gegenteil gerade auf eine räumliche Begrenzung des Steinbruchbetriebes zielt und damit eine Begrenzung der von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen bewirkt.
Rz. 53
c) Die Beschwerde macht schließlich geltend, der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssatz, dass, obgleich der Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone (mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstelle, das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen hier nicht mit den Anforderungen vergleichbar sei, die gelten würden, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetze, „dürfte” auch eine Abweichung von dem vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 – 4 CN 9.01 – BVerwGE 118, 181 ≪194≫) aufgestellten Rechtssatz darstellen, wonach die Untersuchungstiefe vom Detaillierungsgrad und dem zunehmenden Konkretisierungsgrad der Planung abhänge. Auch diese Rüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Richtig ist zwar, dass die planende Gemeinde, die von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, die entsprechend dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Planung und den jeweils verfügbaren Detailkenntnissen der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange nach Maßgabe der § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB gegen das Interesse des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten abzuwägen hat, den Außenbereich für die privilegierte Nutzung in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74 Rn. 46 – zur Windenergienutzung). Andererseits versteht sich von selbst, dass sich die Gemeinde – wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen – bei der Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts die Abwägungsentscheidung eines rechtsgültigen Regionalplans zunutze machen kann. Gibt bereits der Regionalplan positive Standortzuweisungen vor, die es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von der privilegierten Nutzung freizuhalten, ist die planende Gemeinde berechtigt und nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) gegebenenfalls auch verpflichtet, sich an diesem regionalplanerischen gesamträumlichen Planungskonzept zu orientieren.
Rz. 54
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Decker
Fundstellen