Verfahrensgang
Thüringer OVG (Urteil vom 27.03.2012; Aktenzeichen 2 KO 149/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 6 600 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der 1963 geborene Kläger, der bis zu seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten stand, erlitt im Jahr 2001 auf einer Dienstreise einen von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall, bei dem er sich Verletzungen im Bereich des linken Schlüsselbeins und des rechten Knies zuzog. Die Beklagte erkannte den Unfall zwar als Dienstunfall an, lehnte die Gewährung eines Unfallausgleichs jedoch ab, weil nach den medizinischen Gutachten nur von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. auszugehen sei. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung dabei maßgeblich auf ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten und die hierzu in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erläuterungen gestützt.
Rz. 3
2. Mit den vom Kläger erhobenen Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und seine Entscheidung auf ein Gutachten gestützt, das zur Vermittlung der notwendigen Sachgrundlagen ungeeignet gewesen sei, sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.
Rz. 4
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 26. September 2012 – BVerwG 2 B 97.11 – m.w.N.). Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Feststellungen und Erläuterungen einer gerichtlich bestellten Gutachterin gestützt.
Rz. 5
Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschluss vom 29. Mai 2009 – BVerwG 2 B 3.09 – Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5. Rn. 7 m.w.N.).
Rz. 6
Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit der Kläger weitere Aufklärungen zu Arm- und Schulterbeschwerden vermisst, ist Derartiges weder in der mündlichen Verhandlung beantragt worden noch hätte sich dem Gericht die Notwendigkeit hierzu aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 30. Juni 2010 – BVerwG 2 B 72.09 – m.w.N.). Die Gutachterin hat in der Berufungsverhandlung vielmehr ausgeführt, der Kläger habe im Untersuchungsgespräch keine entsprechenden Beschwerden vorgetragen. Diesen Darlegungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Anlass, weitere Sachverständigenausführungen einzuholen, bestand für das Gericht damit nicht. Dies gilt umso mehr, als die Arm- und Schulterbeschwerden in dem vom Landgericht Coburg eingeholten Sachverständigengutachten ohnehin als nicht unfallbedingt bewertet worden sind.
Rz. 7
Auch soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte hinsichtlich der vorgetragenen Einnahme schmerzlindernder Medikamente ein ergänzendes Gutachten in Auftrag geben müssen, um die Schmerzursache abzuklären, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) keinen Beweisantrag gestellt. Die schriftsätzliche Ankündigung genügt hierfür nicht (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9). Das Oberverwaltungsgericht war unabhängig hiervon auch nicht von sich aus gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen. Vielmehr hatte die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass weder die festgestellte Funktionsstörung noch die medizinische Vorgeschichte insgesamt Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung aufwiesen. Allein die Einnahme eines entsprechenden Medikaments vermag bei dieser Sachlage nicht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme zu begründen. Die Medikamenteneinnahme ist von der Gutachterin bei der Feststellung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch ausdrücklich angesprochen und berücksichtigt worden.
Rz. 8
Schließlich hat die Beschwerde auch nicht aufgezeigt, warum das vorhandene Gutachten, das die Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung erläutert und ergänzt hat, keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Minderung der Erwerbsfähigkeit abgeben sollte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Gesundheitsstörungen nicht lediglich aus dem vom Landgericht Coburg in Auftrag gegebenen Gutachten übernommen worden. Der ausführliche Bericht geht vielmehr maßgeblich auf von der Gutachterin eigenständig erhobene klinische und radiologische Befunde zurück. Auch das Oberverwaltungsgericht hat in Bezug auf die Feststellungen und Befunde, die für den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung sind, nicht auf die Ausführungen des im Zivilverfahren eingeholten Gutachtens, sondern maßgeblich auf die Erläuterungen der Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgestellt (UA S. 14). Die Erläuterungen sind inhaltlicher Bestandteil des Gutachtens (vgl. S. 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO).
Rz. 9
Auch die vom Kläger vermisste Auseinandersetzung mit einzelnen Berufsfeldern war nicht veranlasst. Der versorgungsrechtliche Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt auf die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ab (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (Urteil vom 21. September 2000 – BVerwG 2 C 27.99 – BVerwGE 112, 92 ≪97≫ = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4 S. 5). Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen zugrunde gelegt. Seine Beurteilung, die festgestellten Einschränkungen bei Kniebeugungen über 90 bis 100 Grad sowie die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen schränkten den Kläger nicht generell, sondern nur bei bestimmten Tätigkeitsmerkmalen ein, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Tatsache, dass der Kläger selbst einen höheren Minderungsgrad für realitätsgerecht erachtet, bewirkt nicht, dass die Sachverständigenbegutachtung als unzureichend beurteilt werden müsste.
Rz. 10
Der Umstand, dass die Beklagte selbst den Kläger später wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, gebietet keine andere Beurteilung. Anders als die Gewährung eines Unfallausgleiches (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG: “infolge des Dienstunfalls”) setzt die Versetzung in den Ruhestand eine Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum vorangegangen Dienstunfall nicht voraus. Die Ruhestandsversetzung enthält damit nur eine Aussage über den – zu einem Jahre später liegenden Zeitraum – bestehenden Gesundheitsstand. Sie lässt dagegen Rückschlüsse darauf, ob diese Leistungsminderung infolge des Dienstunfalls eingetreten ist, nicht zu. Darüber hinaus ist die Dienstunfähigkeit auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstraktfunktionellen Sinn ausgerichtet (Urteil vom 30. August 2012 – BVerwG 2 C 82.10 – ZBR 2013, 46 Rn. 11) und damit an einem engeren Maßstab orientiert, als der versorgungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit.
Rz. 11
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Heitz, Dr. Kenntner
Fundstellen