Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2012 – BVerwG 8 B 17.12 – wird zurückgewiesen. Ihre Gegenvorstellung wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Rz. 1
1. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf Rüge eines unterlegenen Beteiligten hin fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 ≪392 f.≫; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267; jew. m.w.N.). Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen einzugehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur der wesentliche Kern des Parteivorbringens, der nach seiner materiellrechtlichen Auffassung von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann festzustellen und gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 ≪216 f.≫ m.w.N.).
Rz. 3
Aus dem Vorbringen der Klägerinnen zur Begründung ihrer Anhörungsrüge ergibt sich nichts dafür, dass der Senat ihr Vorbringen zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei seinem Beschluss vom 4. Mai 2012, mit dem er diese Beschwerde mangels zureichender Darlegungen verworfen hat, nicht zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Die Klägerinnen verkennen aufs Neue, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit sachlichen Angriffen gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet werden kann. Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dass dies der Fall ist, muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung der Klägerinnen vom 27. Januar 2012 genügte diesen Anforderungen nicht; das hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2012 im Einzelnen ausgeführt. Aus der Begründung ihrer Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ergibt sich nicht, dass die Beschwerdebegründung der Klägerinnen vom 27. Januar 2012 – entgegen der Würdigung durch den Senat in dem genannten Beschluss – den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt hätte. Namentlich zeigen die Klägerinnen nicht auf, dass der Senat einen bestimmten Vortrag in ihrer Beschwerdebegründung übersehen oder übergangen hätte und dass dieser Vortrag eine schlüssige Darlegung eines der gesetzlichen Revisionszulassungsgründe darstellte. Stattdessen wiederholen sie – wiederum im Stile einer Berufungsbegründung – ihre Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil und fügen dem noch eine in großen Teilen rechtspolitische Kritik der Formalisierung des Revisionszulassungsverfahrens bei. Sowenig wie zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reicht dies zur Begründung der Anhörungsrüge hin.
Rz. 4
2. Die zusammen mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung der Klägerinnen ist nicht statthaft. Sie richtet sich ebenfalls gegen die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2012 über die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. November 2011. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 ≪416≫). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außenordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 – 2 BvR 575/05 – NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2008 – BVerwG 8 B 20.08 – juris).
Rz. 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Hauser
Fundstellen