Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 26.06.2008) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Senat habe im Beschluss vom 1. Oktober 2008 – BVerwG 4 B 53.08 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80 – BVerfGE 64, 135 ≪143 f.≫). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267 ≪274≫). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 ≪216≫); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 – BVerfGE 64, 1 ≪12≫; Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – BVerfGE 87, 1 ≪33≫). Hieran gemessen liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.
Der Kläger hat auf die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist, im Beschluss vom 1. Oktober 2008 eine bejahende Antwort und eine Begründung dafür erhalten, die sich mit seiner Argumentation auseinandersetzt. Damit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Mit der inhaltlichen Kritik, die der Kläger an dem Beschluss übt, muss sich der Senat nicht auseinandersetzen. Die Anhörungsrüge gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt.
Zu Unrecht sieht der Kläger darin einen Gehörsverstoß, dass ihn der Senat vor der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, von welcher Sach- und Rechtslage er auszugehen gedenke. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Nichtzulassungsbeschwerde auf der Grundlage der Begründung des Beschwerdeführers, in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen sind. Es ist nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Begründung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Kommt es nach deren Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist, weil z.B. – wie vorliegend – sich eine als grundsätzlich bedeutsam gekennzeichnete Frage auf der Grundlage vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt, weist es die Zulassungsbeschwerde durch Beschluss, der kurz begründet werden soll, zurück (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Damit hat es sein Bewenden. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Inhalt der beabsichtigten Beschwerdeentscheidung dem Beschwerdeführer vorab zu eröffnen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Entscheidung noch zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann einen rechtlichen Hinweis erfordern, wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen, das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde aber analog § 144 Abs. 4 VwGO mit der Begründung zurückzuweisen beabsichtigt, das vorinstanzliche Urteil sei aus anderen Gründen richtig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05 – NVwZ 2007, 805 ≪806≫). Diese Konstellation lag dem Beschluss vom 1. Oktober 2008 jedoch nicht zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Unterschriften
Prof. Dr. Rojahn, Gatz, Dr. Philipp
Fundstellen