Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst. Wahrheitspflicht. Vorgesetzter. Strafzumessung
Normenkette
WStrG § 15 Abs. 1; SG §§ 7, 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 1; WDO 2002 § 58 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
TDG Nord (Urteil vom 17.02.2017; Aktenzeichen N 6 VL 35/13) |
Tatbestand
Rz. 1
Der 1978 geborene frühere Soldat verfügt über die Fachoberschulreife und eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur. Während seines Dienstes bei der Bundeswehr erhielt er eine Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker. Sein 2013 begonnenes und 2016 mit dem Bachelor abgeschlossenes Studium in Wirtschaftsinformatik führt er derzeit im Masterstudiengang fort.
Rz. 2
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Rz. 8
Der Disziplinarbuchauszug aus 2016 sowie der aktuelle Auszug aus dem Zentralregister enthalten keine Eintragungen. Der frühere Soldat ist berechtigt, Leistungs- und Tätigkeitsabzeichen zu tragen. Er ist seit 2016 verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern, von denen zwei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstammen. Der frühere Soldat hat keinen Anspruch auf Altersgeld, er wird vielmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Als IT-Leiter der...klinik in Z bezieht er aktuell ein Bruttojahresgehalt von 80 000 €.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten und Beteiligung der Vertrauensperson mit Verfügung des Befehlshabers... vom 28. August 2013 eingeleitet worden. Auf die Gewährung des Schlussgehörs hatte der frühere Soldat verzichtet.
Rz. 10
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr hat dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 26. November 2013 als Dienstvergehen zur Last gelegt:
1. Im Zeitraum vom 28.03.2012 bis zum 05.03.2013 hat der Soldat sich an folgenden Tagen unter der wahrheitswidrigen Angabe, Termine im Bundeswehrkrankenhaus Z zu haben, aus seiner Schicht in der Dienststelle ausplanen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass keine Termine vereinbart waren: 28.03.2012, 10.04.2012, 26.04.2012, 08.05.2012, 24. - 25.05.2012, 07. - 08.06.2012, 15.08.2012, 27.08.2012, 24. - 28.09.2012, 11. - 12.10.2012, 01.11.2012, 10.12.2012, 17.01.2013 und 05.03.2013. Damit blieb er dem Dienst an diesen, insgesamt 21 Tagen ohne Berechtigung fern.
2. Am 09.08.2012 hat der Soldat sich unter der wahrheitswidrigen Angabe, genehmigten Sonderurlaub wegen Erkrankung seines Kindes zu haben, aus seiner Schicht in der Dienststelle ausplanen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass die Genehmigung der Kompaniechefin lediglich den 07. und 08.08.2012 umfasste. Damit blieb er an diesem Tag dem Dienst ohne Berechtigung fern.
3. Im Zeitraum vom 22. bis zum 24.02.2012 hat der Soldat sich unter der wahrheitswidrigen Angabe, bis zum 24.02.2012 zu einer Kombi-Sprachausbildung Englisch kommandiert worden zu sein, aus seiner Schicht in der Dienststelle ausplanen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass die Kommandierung nur den Zeitraum vom 06.02. bis zum 17.02.2012 umfasste. Damit blieb er dem Dienst vom 22. bis zum 24.02.2012 ohne Berechtigung fern.
Rz. 11
2. Das Truppendienstgericht Nord hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 17. Februar 2017 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt. Er sei ausweislich eines von der Oberstabsärztin X (Bundeswehrkrankenhaus Y) unter dem 15. Juni 2016 erstellten Sachverständigengutachtens zum Zeitpunkt der angeschuldigten Taten in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und danach zu handeln.
Rz. 12
Der Einsatz im Schichtdienst habe den früheren Soldaten sehr stark belastet, vor allem wegen der ständigen Betreuung seiner Kinder. Er sei in dieser Zeit durch Probleme in der Partnerschaft, die Betreuung der Kinder und Aufgaben im Haushalt psychisch überlastet gewesen und habe an einer depressiven Episode gelitten.
Rz. 13
Der Dienst in der Dienststelle sei in Tagesschichten, Nachtschichten und eine sog. Anwesenheitsschicht (A-Schicht) eingeteilt gewesen. Um sich selbst von den anstrengenden Schichten zu entlasten und auch, um sich um seine Kinder kümmern zu können, habe der frühere Soldat ab dem 28. März 2012 wahrheitswidrig Behandlungstermine im Bundeswehrkrankenhaus gemeldet. Damit sei er dem Dienst an den in der Anschuldigungsschrift genannten 21 Tagen unberechtigt ferngeblieben. Dass er nach Herausnahme aus der Tag- oder Nachtschicht noch zur Verfügung gestanden habe, habe nicht festgestellt werden können. Die unwahren Meldungen hätten dazu geführt, dass er aus einer Tag- oder Nachtschicht herausgenommen und der A-Schicht zugeteilt worden sei.
Rz. 14
In ähnlicher Weise habe er seine durch die Teilnahme an einem Englischlehrgang berechtigte Abwesenheit in der Dienststelle um eine Woche verlängert. Damit sei er vom 22. bis zum 24. Februar 2012 dem Dienst unberechtigt ferngeblieben. Schließlich sei er am 9. August 2012 dem Dienst ebenfalls unberechtigt ferngeblieben. Er habe wahrheitswidrig angegeben, Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes zu haben, obwohl dessen Betreuung nur am 7. und 8. August 2012 erforderlich und attestiert gewesen sei.
Rz. 15
Die bestreitenden Einlassungen des früheren Soldaten seien durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen A, B, C, D, E und F widerlegt.
Rz. 16
Der frühere Soldat habe damit vorsätzlich seine Pflicht verletzt, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Mit der durch falsche Angaben bewirkten Herauslösung aus den Tag- oder Nachtschichten habe er zudem seine Pflicht verletzt, treu zu dienen. Da wegen der Ausplanungen jeweils ein Ersatz für ihn habe gestellt werden müssen, habe er auch die Kameradschaftspflicht verletzt. Da das Verhalten des früheren Soldaten gravierende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit wecke, habe er zudem gegen die Pflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere.
Rz. 17
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens seien durch die häufig wiederholte Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen und der Wahrheitspflicht sowie dadurch gekennzeichnet, dass der frühere Soldat Vorgesetzter gewesen sei. Die durch beharrliche Unehrlichkeiten erschlichenen dienstfreien Tage und deren Anzahl wögen so schwer, dass das Vertrauen in ihn unheilbar zerstört sei. Das Maß der Schuld sei durch den Vorsatz bestimmt, seine Schuldfähigkeit sei weder ausgeschlossen noch vermindert gewesen. Zwar habe der frühere Soldat im Jahre 2012 eine depressive Episode gehabt; jedoch habe trotz der seinerzeitigen privaten Probleme keine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Ein Mitverschulden von Vorgesetzten sei nicht gegeben. Das Dienstvergehen habe nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt, weil der Schichtplan jeweils habe umgeplant und der frühere Soldat von seinem Dienstposten habe wegversetzt werden müssen. Zu seinen Gunsten wirke, dass er fachlich überragende Leistungen gezeigt und sich nachbewährt habe. Seine Beweggründe seien indes eigennützig gewesen.
Rz. 18
Da sich der frühere Soldat durch seine wiederholten unwahren Angaben eine Freistellung vom Dienst für insgesamt 25 Tage erschwindelt habe, bilde Ausgangspunkt für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Umstände, die geböten, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Insbesondere die Dauer des Verfahrens bilde keinen solchen Umstand, zumal der frühere Soldat dadurch auch Vorteile erlangt habe.
Rz. 19
3. Gegen das ihm am 13. März 2017 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 10. April 2017 unbeschränkte Berufung eingelegt.
Rz. 20
Der der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt treffe nur teilweise zu. Eine Nachprüfung, ob die Eintragungen im Schichtplan der Wahrheit entsprochen hätten, sei nicht erfolgt. Auch wenn es sein könne, dass er sich im zu Anschuldigungspunkt 1) angeschuldigten Zeitraum tatsächlich nicht im Bundeswehrkrankenhaus Z befunden habe, rechtfertige dies nicht die Schlussfolgerung, er sei in jenen Tagen dem Dienst in vollem Umfang ferngeblieben; er habe nämlich in der A-Schicht regelmäßig in Form von Sport Dienst geleistet. Dass dem nicht so sei, habe nicht festgestellt werden können, zumal das insoweit aussagekräftige Sportabmeldebuch nicht mehr auffindbar sei. Unzutreffend sei auch die Annahme, er habe einen Englisch-Lehrgang um eine Woche verlängert; vielmehr habe er sich nach dem Lehrgang zum Dienst zurückgemeldet. Das Truppendienstgericht habe seine tadelfreie Führung und Nachtatverhalten auch nicht angemessen gewürdigt. Die Erwägungen zur Dauer des Verfahrens seien unzutreffend.
Die rechtliche Würdigung der angefochtenen Entscheidung werde in Abrede gestellt.
Rz. 21
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Rz. 22
1. Das Truppendienstgericht hat im Ergebnis zu Recht die schwerste Disziplinarmaßnahme verhängt. Dass der Soldat zwischenzeitlich freiwillig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist, ändere daran nichts. Dem ist lediglich dadurch Rechnung zu tragen, dass nunmehr die schwerste Disziplinarmaßnahme gegen ehemalige Soldaten auszusprechen ist: die Aberkennung des Dienstgrades gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WDO.
Rz. 23
2. Diese Entscheidung beruht aufgrund einer vollständigen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren.
Rz. 24
a) Zur Überzeugung des Senats steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der frühere Soldat sich wissentlich und willentlich für den 28. März 2012, 26. April 2012, 24. - 25. Mai 2012 und vom 11. - 12. Oktober 2012 aus seiner Schicht in der Dienststelle unter der bewusst wahrheitswidrigen Angabe, er habe an diesen Tagen Arzttermine im Bundeswehrkrankenhaus Z, ausplanen lassen und an diesen Tagen ohne Rechtfertigungsgrund keinen Dienst mehr geleistet hat. Von dem Vorwurf, an den sonstigen in Anschuldigungspunkt 1) bezeichneten Tagen dem Dienst vollständig unberechtigt ferngeblieben zu sein, ist er hingegen freizustellen. Darüber hinaus hat er bezüglich aller in Anschuldigungspunkt 1) ausgewiesenen Tage wissentlich und willentlich der Wahrheit zuwider behauptet, zu Untersuchungen im Bundeswehrkrankenhaus Z zu sein.
Rz. 25
Im Einzelnen:
Rz. 26
aa) Dass der frühere Soldat sich an den unter Anschuldigungspunkt 1) bezeichneten Tagen tatsächlich nicht im Bundeswehrkrankenhaus Z aufgehalten hat, steht auf der Grundlage der geständigen Einlassung des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung sowie der in sie durch Verlesen eingeführten erstinstanzlichen Aussagen der Frau A (Leiterin der Physiotherapie im Bundeswehrkrankenhaus Z) und B (Leiterin des Patientenmanagements des Bundeswehrkrankenhauses) sowie des in Augenschein genommenen Schreibens des Bundeswehrkrankenhauses Z vom 30. April 2013 fest.
Rz. 27
Jenem Schreiben ist zu entnehmen, dass der frühere Soldat dort zuletzt am 15. März 2012 einen ambulanten ärztlichen Termin wahrgenommen hat. Dem entsprechen auch inhaltlich - weitgehend - die Aussagen der Zeuginnen A und B. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der frühere Soldat auf der Grundlage der ihnen bekannten Dokumentationen im Jahre 2012 im Bundeswehrkrankenhaus Z keine medizinischen Termine wahrgenommen hat. Die Zeugin A hat ausgesagt, nur für den 28. August 2013 einen Behandlungstermin dokumentiert gefunden zu haben. Die Zeugin B hat zudem erklärt, es finde immer eine Patientendokumentation statt.
Rz. 28
Der frühere Soldat hat die Glaubhaftigkeit der Zeuginnenaussagen auch nicht in Frage gestellt. Hinweise darauf, dass seine geständige Einlassung nicht der Wahrheit entspricht, liegen nicht vor.
Rz. 29
bb) Der frühere Soldat hat für sämtliche in Anschuldigungspunkt 1) ausgewiesenen Tage auch wissentlich und willentlich unzutreffende Angaben über seinen Aufenthaltsort an den bezeichneten Tagen getätigt, und dies in der Absicht, eine Änderung der regulären Schichtplanung durch Einteilung in die A-Schicht herbeizuführen, die dann auch (objektiv) erfolgte. Insoweit hat er sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, er räume ein, falsche Angaben hinsichtlich der Arzttermine gemacht zu haben, und dies in der Absicht, aus dem Rhythmus der Tag- und Nachtschichten herausgenommen und in die A-Schicht eingeteilt zu werden. Dem entspricht auch seine - ihm anlässlich der Berufungshauptverhandlung vorgehaltene und ausweislich Seite 9 des Sachverständigengutachtens protokollierte - Aussage gegenüber der Sachverständigen, er habe Arzttermine auch eintragen lassen, um dadurch in die so genannte A-Schicht eingeteilt zu werden.
Rz. 30
Dass die Meldungen allein vom früheren Soldaten herrühren können, folgt zudem aus dem Umstand, dass weder für die Kompanie(leitung) noch für die in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Schichtplaner ohne eine entsprechende Initiative durch den früheren Soldaten Anlass bestanden haben könnte, in der Dienststelle dessen Aufenthalte im Bundeswehrkrankenhaus wahrheitswidrig zu vermerken.
Rz. 31
Dem entsprechen die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der damaligen Schichtplaner, der Zeugen Stabsfeldwebel a.D. D und Hauptfeldwebel F, zur Einarbeitung von Änderungen in die ursprüngliche Schichtplanung.
Rz. 32
cc) Soweit der frühere Soldat behauptet, er habe an jenen Tagen gleichwohl Dienst und zwar regelmäßig Sport in Form von nachmittäglichem Fahrradfahren außerhalb der Kaserne geleistet, handelt es sich bezogen auf den am 28. März 2012, 26. April 2012, 24. - 25. Mai 2012 und vom 11. - 12. Oktober 2012 zur Überzeugung des Senats um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Denn an diesen Tagen war der Angeschuldigte ursprünglich zu einer Nachtschicht eingeteilt. Seine Krankmeldung musste den völligen Wegfall der Dienstzeit bewirken, weil in der Nachtzeit kein alternativer Dienst möglich war.
Rz. 33
Die vom Zeugen G vorgelegte und in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommene Kopie des Jahresschichtplans 2012/2013 (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift) gibt Aufschluss über die von den eingeplanten Soldaten geleisteten Dienste und weist daher auch aus, dass zu der Schichtplanänderung des früheren Soldaten an den o.g. Tagen korrespondierend auch die Schichtplanung von Kameraden geändert wurde, die für den früheren Soldaten einspringen mussten. Hieraus ist zu schließen, dass für den früheren Soldaten an diesen Tagen wegen des Wegfalls seiner Nachtschicht nicht nur keine Notwendigkeit bestand, zum Dienst zu erscheinen, sein Erscheinen vielmehr Nachfragen ausgelöst hätte, die geeignet gewesen wären, seine Täuschung aufzudecken. Der Senat ist daher überzeugt, dass der frühere Soldat an den genannten Tagen gar nicht - auch nicht zur Ausübung von Sport - an seiner Dienststelle erschienen ist, um die Aufdeckung seiner Ausnutzung des auf Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Soldaten basierenden Schichtsystems nicht zu gefährden. Aus dem Jahresschichtplan folgt im Einzelnen, dass der frühere Soldat
- aus der sieben Tage umfassenden Nachtschicht am 28. März 2012 ausgeplant wurde und er keinen Dienst geleistet hat, weil für ihn an diesem Tag Bootsmann H die Nachtschicht übernahm. Bootsmann H hätte ausweislich des Schichtplans an diesem Tag regulär eine Freischicht gehabt;
- aus der sieben Tage umfassenden Nachtschicht am 26. April 2012 ausgeplant wurde und er an diesem Tag keinen Dienst geleistet hat, weil für ihn an diesem Tag Stabsfeldwebel I die Nachtschicht übernahm. Stabsfeldwebel I hätte ausweislich des Schichtplans an diesem Tag eine Freischicht gehabt;
- aus der sieben Tage umfassenden Nachtschicht am 24. und 25. Mai 2012 ausgeplant wurde und er an diesen Tagen keinen Dienst geleistet hat, weil für ihn in diesen Tagen Hauptfeldwebel J die Nachtschicht übernahm. Hauptfeldwebel J hätte ausweislich des Schichtplans an diesen Tagen Freischichten gehabt;
- aus der fünf Tage umfassenden Tagesschicht am 11. und 12. Oktober 2012 ausgeplant wurde und er an diesen Tagen keinen Dienst mehr geleistet hat, weil für ihn Hauptbootsmann E die Tagesschichten übernommen hat. Hauptbootsmann E hätte ausweislich des Schichtplans an diesen Tagen Freischichten gehabt.
Rz. 34
Dass der Schichtplan den in 2012 tatsächlich geleisteten Schichtdienst wiedergibt, steht auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen G, Leiter der Dienststelle, fest. Er hat unter Vorlage der Kopie des maßgeblichen Jahresschichtplans ausgesagt, in ihm würden Änderungen regelmäßig eingetragen und (erst) am Monatsende werde er abgezeichnet und abgespeichert. Es sei zudem auszuschließen, dass der frühere Soldat in der A-Schicht gearbeitet habe, wenn er in der Nachtschicht eingeteilt gewesen sei. Denn wenn ein Soldat lediglich während der A-Schicht ins Bundeswehrkrankenhaus gehe, werde keine Vertretung eingeteilt. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen auch keine Bedenken, sodass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihm vorgelegte Kopie des Schichtplans nicht dem Originaldokument entspricht.
Rz. 35
dd) Soweit es den 10. April 2012, 8. Mai 2012, 7. - 8. Juni 2012, 15. August 2012, 27. August 2012, 24. - 28. September 2012, 1. November 2012, 10. Dezember 2012, 17. Januar 2013 und 5. März 2013 betrifft, bestehen indes vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der vom früheren Soldaten bestrittenen Behauptung des Bundes, dieser habe an ihnen überhaupt keinen Dienst geleistet (zum Überzeugungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 38 f.), sodass dieser nach dem Zweifelsgrundsatz von dem Teilvorwurf des unerlaubten Fernbleibens an diesen Tagen freizustellen ist.
Rz. 36
Die Zweifel leiten sich aus den nachfolgenden Zeugenaussagen ab, nachdem das seinerzeit geführte Sportbuch abhandengekommen ist und aus ihm keine Rückschlüsse über dienstliche Anwesenheiten des früheren Soldaten gezogen werden können. Den Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass aus dem als Exzerpt des Schichtplans 2012 vorliegenden Dokument und der in Kopie vorliegenden Schichtplanung 2012/2013 nicht zweifelsfrei gefolgert werden kann, der frühere Soldat sei auch an jenen Tagen dem Dienst in vollem Umfang ferngeblieben.
Rz. 37
Der Zeuge F hat ausgesagt, die farbliche Unterlegung eines Schichtplantages in grau könne "Aufenthalt im Bundeswehrkrankenhaus", "krank" oder "A-Schicht" bedeuten. Darüber hinaus habe er bei den von den Soldaten gemeldeten Terminen im Bundeswehrkrankenhaus die Uhrzeiten nie hinterfragt, wobei sich eingebürgert habe, dass die Termine ganztägig eingetragen worden seien. Es sei jedenfalls nicht erwartet worden, dass jemand nach seinem Termin zurückkomme. Vor allem aber hat er ausgesagt, wenn ein Soldat im Anschluss an einen Termin im Bundeswehrkrankenhaus wieder zum Dienst erscheine, werde die Eintragung "BwK" im Dienstplan nicht gestrichen, sondern bleibe bestehen.
Rz. 38
Der Zeuge D hat ausgeführt, er verfüge über keine konkrete Erinnerung an das Jahr 2012, er wisse insbesondere nicht mehr, ob der frühere Soldat während einer A-Schicht abwesend gewesen sei. Soweit es die Farbskala des Schichtplans betreffe, sei allgemeiner Dienst grau unterlegt worden. Vor allem hat jener Zeuge erklärt, sich auch nicht daran erinnern zu können, wie mit den Schichtplaneintragungen nach einer Zurückmeldung durch einen Kameraden aus dem Bundeswehrkrankenhaus verfahren worden sei.
Rz. 39
Der Zeuge G hat schließlich erläutert, zwar sei es die Regel gewesen, dass nach der Rückkehr von einem Termin im Bundeswehrkrankenhaus A-Schicht eingetragen worden sei; wenn im Dienstplan jedoch "BwK" stehe, habe dieser Termin den größeren Teil des Tages beansprucht. Wenn ein Soldat während der A-Schicht ins Bundeswehrkrankenhaus gehe, werde keine Vertretung eingeteilt.
Rz. 40
Keine dieser Aussagen schließt es aus, dass der frühere Soldat entsprechend seiner Behauptung tatsächlich an den genannten Tagen zeitweise an der Dienststelle erschienen und zum Sport - Radfahren im Umland der Kaserne - gegangen ist. Sein Erscheinen zu einem beliebigen Zeitpunkt hätte nämlich keinen Anlass zu Nachfragen gegeben, wäre er doch als ein zu einer A-Schicht eingeteilter Kamerad behandelt und nur im Bedarfsfall angefordert worden. Keiner der Zeugen konnte sich auf Nachfrage erinnern, den früheren Soldaten innerhalb des angeschuldigten Zeitrahmens erfolglos wegen des Eintrittes eines Bedarfsfalles gesucht zu haben. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass der frühere Soldat seine unwahren Angaben über Termine im Bundeswehrkrankenhaus tatsächlich lediglich deswegen tätigte, um von vornherein nicht in Tag- oder Nachtschichten eingeplant zu werden, die ihm die Betreuung seiner Kinder erschwerten, gleichwohl nach Erfüllung seiner familiären Pflichten zum Dienst in einer A-Schicht erschien und diesen auch zeitweise wahrnahm.
Rz. 41
Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, besteht nicht. Die Aussagen wirken sich vielmehr zugunsten des früheren Soldaten aus, obwohl dessen Verhalten sich jedenfalls für die Schichtplaner in der Vergangenheit eher nachteilig ausgewirkt hat.
Rz. 42
ee) Vom Anschuldigungspunkt 2) ist der frühere Soldat freizustellen. Es ist nicht erwiesen, dass er sich am 9. August 2012 unter der wahrheitswidrigen Angabe, genehmigten Sonderurlaub wegen der Erkrankung seines Kindes zu haben, aus seiner Schicht in der Dienststelle hat ausplanen lassen und er an diesem Tag dem Dienst unberechtigt ferngeblieben ist. Der Zeuge E hat zwar ausgesagt, die Meldung, dass ein Kind erkrankt sei, sei immer durch die Soldaten erfolgt. Jedoch hat der Zeuge F ausgeführt, die Mitteilung der Erkrankung eines Kindes erfolge entweder auf Anruf der Kompanie oder durch den Soldaten selbst. Er könne sich daran erinnern, dass die Kompanie ihn einmal angerufen habe, wobei sich dies nicht auf die Lehrgangsteilnahme des Soldaten bezogen habe. Worauf sich dieser Anruf positiv bezogen habe, sei ihm jedoch nicht erinnerlich. Hinzu kommt, dass der Krankenschein für die Erkrankung des Kindes tatsächlich vorgelegt werden musste und der Soldat bei einer Falschangabe ein hohes Risiko eingegangen wäre, dass seine Angaben korrigiert würden. Anders als bei den Angaben zu Terminen im Bundeswehrkrankenhaus hätte hier eine bloß mündliche Lüge nicht ausgereicht, vielmehr die Gefahr begründet, dass die Ausnutzung des Systems in den zahlreichen anderen Fällen durch Nachforschungen aufgedeckt worden wäre. Daher ist nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit auszuschließen, dass Grund für die Falscheintragung ein nicht dem früheren Soldaten zuzurechnender Irrtum einer anderen Person war. Dass der frühere Soldat es unterlassen hat, diesen Irrtum nach dem Bemerken einer entsprechenden Falscheintragung zu korrigieren, ist nicht hinreichend bestimmt angeschuldigt.
Rz. 43
Ebenfalls freizustellen ist der frühere Soldat vom Anschuldigungspunkt 3). Es ist nicht erwiesen, dass der frühere Soldat über die Beendigung des Sprachausbildungslehrgangs Englisch (am 17. Februar 2012) hinaus auch am 22. und 24. Februar 2012 dem Dienst ferngeblieben ist. Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er sich nach Abschluss des zweiwöchigen Lehrgangs am darauf folgenden Montag gemeldet und sein Zeugnis über den bestandenen Lehrgang abgegeben habe. Er habe in der Woche vom 20. bis 24. Februar 2012 in der A-Schicht Dienst geleistet, was jedoch keiner kontrolliert habe. Möglicherweise sei eine weitere Abwesenheitswoche deshalb eingetragen worden, weil zunächst geplant gewesen sei, dass sich ein weiterer Lehrgang an den Englisch-Lehrgang anschließe. Diese Einlassung begründet vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Anschuldigung.
Rz. 44
Zwar hat der Zeuge F, der seit September 2012 stellvertretender Schichtplaner war, ausgesagt, die Soldaten selbst würden ihm mitteilen, wenn sie einen Lehrgang hätten, und er vertraue auf diese Auskunft. Des Weiteren hat der Zeuge G ausgeführt, die Soldaten würden den Schichtplanern die Termine ihrer Kommandierungen mitteilen, die jene dann im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung in den Dienstplan eintrügen. Zugleich hat er jedoch auch ausgeführt, dass für Kommandierungsverfügungen der Unteroffiziere die Kompaniechefin zuständig gewesen sei. Letzteres schließt eine Meldung kommandierungsbedingter Abwesenheitszeiten durch die Kompanie nicht aus. Die Aussage des Zeugen Stabsbootsmann E spricht für diese Möglichkeit. Er hat ausgesagt, Meldungen von Lehrgängen seien "auch" durch die Soldaten erfolgt. Dies lässt Raum für die Möglichkeit einer Meldung durch die Kompanie. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen D, Schichtplaner in der Dienststelle. Er hat ausgesagt, Kommandierungen seien ihm vom Leiter der Dienststelle, mithin nicht von den Soldaten selbst, mitgeteilt worden. Zwar seien von den Soldaten Änderungen des Schichtplans mitgeteilt worden, die Meldungen von Lehrgängen betreffe dies aber mit Sicherheit nicht.
Rz. 45
Diese Aussagen lassen es jedenfalls möglich erscheinen, dass die Meldung über die Lehrgangszeiten nicht unmittelbar vom früheren Soldaten, sondern durch die Kompanie erfolgt ist. Hierfür spricht auch, dass nach den von der Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht in Zweifel gezogenen und von der Zeugin L bestätigten Angaben des früheren Soldaten ursprünglich tatsächlich ein weiterer, sich unmittelbar an den Englisch-Lehrgang anschließender Lehrgang geplant war, gegen den sich der frühere Soldat dann aber mit Erfolg wehrte. Hiernach erscheint es nicht bloß theoretisch möglich, dass die Eintragung von drei Wochen Lehrgang im Schichtplan auf eine wegen der ursprünglich längeren Planung versehentlich irrige Meldung durch die Kompanie zurückging. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vorinstanzlichen Aussage der Zeugin L, der frühere Soldat habe sich nach dem zweiwöchigen Lehrgang nicht bei ihr zurückgemeldet. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt nämlich noch gar nicht Kompaniechefin des früheren Soldaten, sodass diese Angabe nicht stimmen kann. Auf Vorhalt hat sie diese Aussage daher auch in der Berufungshauptverhandlung korrigiert und ausgeführt, sie habe sich bei der Vorinstanz nicht präzise genug ausgedrückt. Der frühere Soldat hätte sich bei ihrem Amtsvorgänger melden müssen und dies nicht getan. Sie habe eine entsprechende Aussage ihres Personalunteroffiziers referieren wollen, wisse aktuell nicht mehr genau, ob dessen Angaben zuträfen. Hiernach spricht jedenfalls genug für die Einlassung des früheren Soldaten, um eine der Anschuldigung entsprechende Feststellung tragende Überzeugungsgewissheit auszuschließen. Dass der frühere Soldat die für ihn günstige Falscheintragung bemerkte, aber nicht korrigierte, ist ihm nicht mit der für eine Anschuldigung erforderlichen Bestimmtheit vorgeworfen worden.
Rz. 46
b) Der frühere Soldat hat mit seinem durchgehend wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich begangenen Verhalten ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Rz. 47
aa) Der Soldat hat durch das vorsätzliche und unberechtigte Fernbleiben vom Dienst am 28. März 2012, 26. April 2012, 24. und 25. Mai 2012, 11. und 12. Oktober 2012 gegen die nach § 7 SG normierte allgemeine Pflicht zum "treuen Dienen" verstoßen. Sie umfasst im elementaren Kernbereich die Pflicht zur Anwesenheit und Erbringung einer Dienstleistung. Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine Wehrstraftat gemäß § 15 Abs. 1 WStG mangels einer durchgehenden Abwesenheit an mehr als drei Tagen (vgl. Lingens/Korte, WStG, Kommentar, 5. Auflage 2012, § 15 Rn. 17) nicht vorliegt.
Rz. 48
Darüber hinaus hat der frühere Soldat gegen § 7 SG zusätzlich dadurch verstoßen, dass er sich durch die unzutreffende Meldung, an diesen Tagen Termine im Bundeswehrkrankenhaus wahrzunehmen, am 10. April 2012, 8. Mai 2012, 7. - 8. Juni 2012, 15. August 2012, 27. August 2012, 24. - 28. September 2012, 1. November 2012, 10. Dezember 2012, 17. Januar 2013 und 5. März 2013 zumindest teilweise dem geplanten Schichtdienst entzogen hat.
Rz. 49
bb) Durch die in 14 Fällen bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Schichtplanern zu den Gründen seines Fernbleibens vom Dienst und damit in einer dienstlichen Angelegenheit hat der frühere Soldat vorsätzlich die Pflicht nach § 13 SG verletzt, die Wahrheit zu sagen.
Rz. 50
cc) Mit den festgestellten Pflichtverletzungen geht zudem ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung des früheren Soldaten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG einher, mit seinem Verhalten dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 32). Diese Voraussetzungen sind hier sowohl durch die vollständige und teilweise unerlaubte Abwesenheit als auch durch die mehrfachen Falschangaben erfüllt. Ergebnis dessen war ein Vertrauensverlust seiner seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten.
Rz. 51
dd) Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, ist mangels Anschuldigung kein Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG feststellbar.
Rz. 52
c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 37). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Rz. 53
aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.
Rz. 54
Ein Schwergewicht der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten, deren Verletzung von erheblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - BVerwGE 154, 168 Rn. 30). Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 39). Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 Leitsatz).
Rz. 55
Nicht minder gewichtig bestimmen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auch die massiven Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 40). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 40). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO Nr. 6 Rn. 23 m.w.N.).
Rz. 56
Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 41). Dies war hier der Fall.
Rz. 57
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat die Verstöße gegen die Wahrheitspflicht beging, um Verstöße gegen die Pflicht zum treuen Dienen zu verdecken. Hinzu tritt bei allem, dass der Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen unter anderem dazu führte, dass sich der frühere Soldat sechs Tage vollständig dem Dienst entzog, dies auf vier Tatentschlüssen beruhte und er sich vierzehn Mal entschloss, unwahre Angaben zu tätigen. Der frühere Soldat hat damit über einen längeren Zeitraum und systematisch ein auf dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität von Soldaten beruhendes und dadurch besonders flexibles Organisationssystem für eigene Zwecke missbraucht. Der Missbrauch dieses auch in ihn gesetzten Vertrauens des Dienstherrn wirkt auch deshalb besonders schwer, weil er eine Dienststelle von herausgehobener Bedeutung mit wichtigen Aufgaben gerade für die Umsetzung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr betraf.
Rz. 58
Erschwerend tritt hinzu, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30). Daher kommt es nicht darauf an, ob der frühere Soldat eine mit Vorgesetztenaufgaben ausgestattete spezielle Funktion hatte.
Rz. 59
bb) Das Dienstvergehen zeitigte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Der frühere Soldat hat sich nicht nur dem Schichtdienst partiell entzogen und ist gleichwohl weiter alimentiert worden, sondern konnte als Folge des Dienstvergehens auch nicht mehr in seiner bisherigen Verwendung verbleiben. Ferner ist ihm anzulasten, dass sich sein Verhalten unmittelbar nachteilig auf die Lebensgestaltung anderer Soldaten auswirkte, weil nunmehr sie gerade jene Schichten übernehmen mussten, die er für sich selbst als besonders belastend erachtete. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Missbrauch des Vertrauens von Kameraden nach Aussage der Zeugin L dazu führte, dass seitdem nicht mehr auf die Angaben der in der Dienststelle tätigen Soldaten vertraut wird, sondern ein bürokratischer und somit nun arbeitsaufwändiger Abgleich stattfindet.
Rz. 60
cc) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen nicht für ihn. Es mag zutreffen, dass er die durch sein Handeln gewonnene zeitliche Flexibilität auch zur Betreuung seiner Kinder in einer schwierigen Partnerschaft nutzte. Gleichwohl hat er damit eigennützig private Angelegenheiten über dienstliche Pflichten gestellt und eigene familiäre Belastungen auf Kosten von Kameraden minimiert, auf die er die Belastungen des Wechsels von Tag- und Nachtschichten abwälzte, ohne seine privaten Probleme mit Vorgesetzten zu erörtern und mit diesen eine rechtskonforme Lösung zu suchen. Nach den Aussagen insbesondere der Zeugen L und G hat der frühere Soldat ihnen nie von einer besonders belastenden familiären Situation berichtet, die für ihn die Arbeit im Schichtsystem schwerer machen würde als für andere Kameraden mit familiären Pflichten.
Rz. 61
dd) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Nach dem in die Berufungshauptverhandlung eingeführten fachpsychiatrischen Gutachten der Oberstabsärztin X vom 15. Juni 2016 (zu den Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 46 m.w.N.) befand er sich während des angeschuldigten Zeitraums nicht in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand oder in einem Zustand, in dem sie erheblich vermindert gewesen wäre. Gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens sind keine Bedenken erhoben worden oder sonst ersichtlich.
Rz. 62
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, wozu insbesondere ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29).
Rz. 63
Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten liegt nicht vor. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristikum der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der Dauerhaftigkeit der Pflichtverletzungen und ihrer sowohl wiederholten wie auch strukturierten Abfolge ("Dauerdelikt") nicht ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 55).
Rz. 64
Der frühere Soldat blieb auch nicht dem Dienst fern und gab unwahre Erklärungen ab, weil er sich in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation befunden hätte. Zwar kann eine durch familiäre Belastungen bedingte psychische Ausnahmesituation im Einzelfall einen Tatmilderungsgrund darstellen (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 ≪130≫). Vorliegend hat die Sachverständige beim früheren Soldaten jedoch lediglich eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Episode festgestellt. Beides bildet jedoch keine valide Grundlage für die Annahme einer Situation, in der belastende Lebensumstände einen so hohen Grad an Zuspitzung erfahren hätten, dass vom früheren Soldaten ein normgemäßes Verhalten kaum noch hätte erwartet werden können (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 57 m.w.N.). Die von ihm geschilderten Probleme, die sich aus dem belastenden Schichtdienst einerseits und den familiären Pflichten andererseits ergaben, waren nicht außergewöhnlich, entsprachen vielmehr der Situation zahlreicher berufstätiger Eltern. Auch hier ist zudem zu beachten, dass der frühere Soldat keine Versuche unternommen hat, mit seinen Vorgesetzten und Kameraden einvernehmlich Möglichkeiten auszuloten, der Belastungssituation konstruktiv zu begegnen.
Rz. 65
Eine Milderung wegen Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Soldat der Dienstaufsicht bedarf, etwa in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Der frühere Soldat konnte aber bereits ohne ein hilfreiches Eingreifen seiner Vorgesetzten erkennen, dass er zur Dienstleistung verpflichtet ist und über die Gründe eines Fernbleibens keine unwahren Angaben machen darf. Er hat vielmehr die in der Dienststelle seinerzeit auf Vertrauen basierende Meldekultur vielmehr für seine Zwecke missbraucht.
Rz. 66
Gleichwohl hält der Senat dem früheren Soldaten, wenn auch mit geringerem Gewicht als ein "klassischer" Milderungsgrund in den Umständen der Tat, als mildernden Aspekt zugute (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 28 und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 36), dass der frühere Soldat während des Tatzeitraums an einer "depressiven Episode" gelitten hat und familiären Belastungen ausgesetzt war.
Rz. 67
ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten zum einen seine vor dem Fehlverhalten guten Leistungen zugute zu halten. Zum anderen liegt eine Nachbewährung vor, weil er sich leistungsmäßig von "5,67" (im August 2013) über "6,5" (im September 2014) und zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung (im Januar/Februar 2017) auf "7,9" kontinuierlich gesteigert und keinen Anlass zu einer weiteren disziplinarischen Beanstandung gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). Für den früheren Soldaten spricht zudem die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da er hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
Rz. 68
Der frühere Soldat hat zwischenzeitlich auch eingesehen, dass die von ihm initiierten Umplanungen zu einer Mehrbelastung von Kameraden geführt haben, sodass insoweit Unrechtseinsicht und Reue mildernd wirken.
Rz. 69
f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
Rz. 70
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
Rz. 71
Für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit nach der Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme - wie vorliegend die Aberkennung des Dienstgrades - indiziert (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 41). Hiernach liegt die Fallgruppe einer Abwesenheit von langer Dauer nicht vor, weil es an einem zusammenhängenden Zeitraum längerer Dauer fehlt und weil sechs Tage keine lange Dauer begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Leitsatz 1 und Rn. 54 f.). Allerdings ist der frühere Soldat hier wiederholt dem Dienst an einer wichtigen Dienststelle der Bundeswehr ferngeblieben und hat systematisch Wahrheitspflichtverletzungen instrumentalisiert, um sich zusätzliche freie Zeit für die Erledigung privater Angelegenheiten zu verschaffen bzw. sein Tun zu verdecken. Dem hohen Gewicht von Wahrheitspflicht trägt der Senat bei der Maßnahmebemessung grundsätzlich dadurch Rechnung, dass für das Erschleichen einer beruflichen oder finanziellen Besserstellung durch die Wahrheitspflichtverletzung die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - Rn. 77 m.w.N.). Auch wenn hier keine Wiederholung von jeweils eine Wehrstraftat darstellenden Fällen des Fernbleibens vom Dienst vorliegt, wiegt das Versagen des früheren Soldaten wegen der insbesondere mit den Wahrheitspflichtverletzungen hinzutretenden erschwerenden Umstände hier ebenso schwer.
Rz. 72
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts im Einzelfall im Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 64 m.w.N.).
Rz. 73
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen keine Umstände vor, die es gebieten würden, von der Höchstmaßnahme abzuweichen. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - BVerwGE 154, 168 Rn. 65 m.w.N.).
Rz. 74
Für den früheren Soldaten sprechen seine guten Leistungen und seine Unrechtseinsicht. Mildernd einzustellen ist auch die depressive Episode, in der er sich während des Tatzeitraums befunden hat. Diese Milderungsgründe erreichen angesichts der die besondere Schwere des Dienstvergehens begründenden mehrfachen und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzung von Kernpflichten unter Inkaufnahme der damit verbundenen Belastung anderer Soldaten indes nicht ansatzweise ein Gewicht, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann.
Rz. 75
Der frühere Soldat hat mit dem Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, sodass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei beantwortet sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten schon aus Gründen der Gleichbehandlung sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven Sicht konkreter einzelner Vorgesetzter (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 67 m.w.N.). Ohne Relevanz bleibt daher, dass der frühere Soldat nach dem Dienstvergehen weiter Verwendung gefunden hat.
Rz. 76
Dem objektiven Vertrauensverlust steht auch die Nachbewährung des früheren Soldaten nicht entgegen. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, besteht für eine Nachbewährung kein Raum mehr. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 68).
Rz. 77
Es kann dahin stehen, ob das gerichtliche Disziplinarverfahren entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK überlang gewesen ist. Ist nämlich wie hier die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten, ist dem früheren Soldaten die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd zugute zu halten (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 47 und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 76).
Rz. 78
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2 WDO, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO, da keine Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den früheren Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen; insbesondere die abgeänderte Tenorierung veranlasst dazu aus den bereits dargelegten Gründen nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI11539396 |