Leitsatz (amtlich)
›Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG setzt eine einschlägige Rechtsprechung der Disziplinargerichte nicht zwingend voraus.
Zu der Beurteilung eines Dienstvergehens im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG bei Fehlen einschlägiger Disziplinarrechtsprechung.‹
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen |
VG Bremen |
Fundstellen
BVerwGE 62, 280 |
BVerwGE, 280 |
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