Leitsatz (amtlich)

›Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG setzt eine einschlägige Rechtsprechung der Disziplinargerichte nicht zwingend voraus.

Zu der Beurteilung eines Dienstvergehens im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG bei Fehlen einschlägiger Disziplinarrechtsprechung.‹

 

Verfahrensgang

OVG der Freien Hansestadt Bremen

VG Bremen

 

Fundstellen

BVerwGE 62, 280

BVerwGE, 280

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