Entscheidungsstichwort (Thema)
Chancengleichheit. Gesamtnote. Korrekturbemerkungen. mündliche Prüfung. Neubewertung. schriftliche Prüfungsarbeit. zweite juristische Staatsprüfung
Leitsatz (amtlich)
- Aus dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht folgt nicht, dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind.
- Die erneute Entscheidung eines Prüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NW, § 5d Abs. 4 DRiG im Anschluss an die Neubewertung einer schriftlichen Arbeit setzt keine mündliche Prüfung vor diesem Prüfungsausschuss voraus.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; DRiG § 5d Abs. 4; VwGO § 194 Abs. 2; JAG NW § 31 Abs. 4
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.08.2001; Aktenzeichen 14 A 4813/96) |
VG Gelsenkirchen (Urteil vom 02.08.1996; Aktenzeichen 3 K 3280/95) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2001 wird auf die Revision des Beklagten aufgehoben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. August 1996 geändert worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger erstrebt eine Verbesserung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung, die er am 10. Januar 1994 bestanden hat. In die ursprüngliche Bewertung “ausreichend” (4,82 Punkte) floss die Benotung der Hausarbeit mit “mangelhaft” (3 Punkte) ein. Auf den Widerspruch des Klägers bestellte der Beklagte einen neuen Prüfungsausschuss. Dieser bewertete die Hausarbeit mit “ausreichend” (4 Punkte), woraus sich eine Gesamtnote von “ausreichend” (5,06 Punkte) errechnete. Der erneute Widerspruch blieb ebenso wie die Klage ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verpflichtet hat, über die praktische häusliche Arbeit des Klägers und über die Anhebung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es hat die Berufung zurückgewiesen, soweit der Kläger die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen angegriffen hat. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. im Einzelnen NVwZ-RR 2002, 193):
Werde eine schriftliche Prüfungsarbeit – hier aufgrund der Widerspruchsentscheidung des Beklagten – von neuen Prüfern bewertet, müssten diese eine von Grund auf neue Bewertung vornehmen. Mit diesem aus dem Gebot der Chancengleichheit abzuleitenden Grundsatz sei es nicht zu vereinbaren, dass die neuen Prüfer Kenntnis von den Bewertungen der früheren Prüfer erhielten. Um jeden Einfluss der früheren Bewertung auf den erneuten Bewertungsvorgang auszuschließen, folge aus diesem Grundsatz, dass den neuen Prüfern auch – soweit möglich – von den Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer befreite Prüfungsarbeiten vorzulegen seien. Dies entspreche dem im grundsätzlichen Ausschluss einer “Vorkorrektur” durch Personen, die dem Prüfungsausschuss nicht angehörten, zum Ausdruck kommenden Prinzip, dass Einflussnahmen nicht zu Prüfern berufener Dritter auf die Prüfungsentscheidung ausgeschlossen bleiben sollten. Da hier die zweite Korrektur in unzulässiger Kenntnis von früheren Korrekturbemerkungen vorgenommen worden und diese Kenntnisnahme nicht mehr rückgängig zu machen sei, schieden die Mitglieder des zweiten Prüfungsausschusses für die neuerliche Bewertung der Hausarbeit aus.
Die vom Kläger hauptsächlich beantragte Neubewertung der mündlichen Prüfung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Das Hilfsbegehren nach Wiederholung der mündlichen Prüfung sei zwar zulässig, aber unbegründet. Es sei nicht aufklärbar, ob Bewertungsmängel vorlägen. Die Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Klägers, weil dieser nicht in der gebotenen Weise eine rechtzeitige Begründung der mündlichen Prüfung durch die Prüfer veranlasst habe.
Der Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers und trägt zur Begründung vor: Die angefochtene Entscheidung verletze das Gebot der Chancengleichheit und die Gesetzgebungskompetenz des Landes, indem sie den Rechtsgrundsatz aufstelle, bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer seien die alten überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer, soweit möglich, aus der Prüfungsarbeit zu entfernen. Das Landesrecht Nordrhein-Westfalens enthalte eine derartige Regelung nicht. Die gebotene selbständige Beurteilung einer Arbeit durch neue Prüfer sei auch dann möglich, wenn diese Arbeit noch mit den Anmerkungen früherer Prüfer versehen sei. Von einem Prüfer müsse und könne selbständiges und objektives Denken erwartet werden. Der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Rechtsgrundsatz werde dem Gebot der Chancengleichheit zumindest nicht besser, wenn nicht sogar weniger gerecht als die abweichende Praxis des Beklagten.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und erstrebt mit der Anschlussrevision die Verpflichtung des Beklagten, eine erneute mündliche Prüfung durchzuführen. Zur Begründung der Anschlussrevision trägt der Kläger vor: Er habe rechtzeitig die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen beantragt und um Verbesserung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst gebeten. Dieses sei nur unter Einbeziehung der Begründung der mündlichen Prüfung möglich. Der Beklagte hätte daher Anlass gehabt, diese von sich aus bei den Prüfern anzufordern. Im Übrigen ergäben sich Bewertungsmängel aus den vorliegenden Stellungnahmen des ersten Prüfungsausschusses. Ohne erneute mündliche Prüfung könne über eine Notenanhebung gemäß § 31 Abs. 4 JAG nicht ordnungsgemäß entschieden werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht im Einklang, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Hingegen ist die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil insoweit kein revisibles Recht verletzt (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht leitet aus dem Gebot der Chancengleichheit den Rechtssatz ab, dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die alten überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer, soweit möglich, aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind. Dem bundesrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht lässt sich ein solcher Rechtssatz jedoch nicht entnehmen. Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht.
Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers mit Hilfe eines Rechtsbehelfs erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfGE 84, 34, 52). Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers. Bei Fehlen einer normativen Bestimmung muss die Lücke durch die Prüfungsbehörde und, wenn diese das Ziel einer nachträglichen Herstellung der Chancengleichheit verfehlt, durch das vom Prüfling angerufene Gericht geschlossen werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2001 – BVerwG 6 C 14.01 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 = DVBl 2002, 973). Das bedeutet freilich nicht, dass das weitere Verfahren durch den Grundsatz der Chancengleichheit in jeder Einzelheit vorgegeben wäre. Haftet einer Prüfung ein rechtserheblicher Mangel an, lässt sich das Gebot der Chancengleichheit zumeist nicht mehr in derselben Weise wie bei fehlerfreiem Prüfungsverlauf gewährleisten (vgl. Urteil vom 6. September 1995 – BVerwG 6 C 16.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102). Infolge dessen kommen in solchen Fällen nicht selten mehrere Möglichkeiten der Fehlerkorrektur in Betracht. Sonderregelungen des Prüfungsablaufs können sich zudem in ihren Auswirkungen als ambivalent erweisen. So mag beispielsweise die obligatorische Wiederholung von Prüfungsteilen von einigen Prüflingen als Vorteil und dementsprechend von den Mitprüflingen als bedenkliche Gewährung einer zusätzlichen Prüfungschance empfunden werden, während andere in ihr lediglich eine Belastung sehen, die den Nachteil, den sie durch den Prüfungsmangel erlitten haben, eher verstärkt als ausgleicht. Da somit in den Fällen eines Prüfungsmangels die Chancengleichheit regelmäßig nur annähernd wiederhergestellt werden kann, muss unter dem Blickwinkel der Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich des Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prüfungsverlauf vergleichbar sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Streitfall ohne Rückgriff auf landesrechtliche Normen unmittelbar aus dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet, dass der Beklagte Korrekturbemerkungen der ehemaligen Prüfer und sonstigen Äußerungen (Unterstreichungen, Abhakungen, Verweise o.Ä.) aus der Hausarbeit des Klägers hätte entfernen müssen, bevor diese den neuen Prüfern zur Bewertung übergeben wurde. Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Reichweite des genannten Grundsatzes verkannt. Da die Hausarbeit des Klägers auch ohne vorherige Entfernung der Prüferbemerkungen ordnungsgemäß neu bewertet werden konnte, war die vom Oberverwaltungsgericht verlangte Verfahrensweise verfassungsrechtlich nicht geboten.
Zwar ist dem Oberverwaltungsgericht im Ausgangspunkt beizustimmen, dass nach dem Gebot der Chancengleichheit Prüfer, die erstmals tätig werden, um die erforderliche erneute Bewertung einer Prüfungsarbeit vorzunehmen, verpflichtet sind, eine von Grund auf neue Bewertung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 38.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 ≪S. 280≫ = NVwZ 1993, 686 ). Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergeben sich daraus allein jedoch keine besonderen Anforderungen an das bei der erneuten Bewertung zu beachtende Verfahren. Verfassungsunmittelbare Anforderungen zur Wahrung der Chancengleichheit kommen nach dem Gesagten vielmehr nur in Betracht, um mit der erneuten Bewertung verbundene Nachteile für den Prüfling von einigem Gewicht zu kompensieren. Derartige Nachteile ergeben sich nicht daraus, dass die neuen Prüfer kein “neutralisiertes” Exemplar der Prüfungsarbeit, sondern diese so erhalten, wie sie sich nach der ersten Bewertung darstellt.
Ein Prüfer hat die Leistungen des Prüflings persönlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen (stRspr; vgl. Urteil vom 14. Juli 1961 – BVerwG 7 C 25.61 – BVerwGE 12, 359, 363; Urteil vom 25. März 1981 – BVerwG 7 C 8.79 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144 ≪S. 20≫; Beschluss vom 10. Juni 1983 – BVerwG 7 B 48.82 – Buchholz a.a.O., Nr. 175 ≪S. 129≫). Nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers stellt aber eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe dar, zu deren vorbeugender Abwehr der Normgeber Verfahrensregelungen erlassen muss. Vielmehr darf der Normgeber grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist (vgl. Beschluss vom 10. Juni 1983, a.a.O., S. 130). Entsprechendes gilt für die Prüfungsbehörde, wenn sich eine Neubewertung der Prüfungsarbeit als nötig erweist.
Dieses Verständnis liegt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verschiedenen prüfungsrechtlichen Fragen zugrunde, auch wenn zu deren Beantwortung jeweils auf weitere Gesichtspunkte zurückzugreifen ist. So setzt etwa der Grundsatz, dass die ursprünglichen Prüfer für eine nötige Neubewertung zuständig sind, nachdem ihre erste Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, voraus, dass dieser Umstand allein nicht den Schluss rechtfertigt, sie seien nunmehr voreingenommen (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 277, vom 30. Juni 1994 – BVerwG 6 C 4.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 ≪S. 37≫ und vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262, 273 f.). Weiter verbietet das Bundesverfassungsrecht es nicht, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur; vgl. Urteil vom 25. März 1981 – BVerwG 7 C 8.79 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144 ≪S. 20≫; Beschlüsse vom 10. Juni 1983, a.a.O., und vom 18. Dezember 1997 – BVerwG 6 B 69.97 –; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rn. 181, 272) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt (vgl. etwa Urteil vom 26. November 1976 – BVerwG 7 C 6.76 – BVerwGE 51, 331, 335 f.; Beschluss vom 25. April 1996 – BVerwG 6 B 49.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364). Ebenso wenig ist es grundsätzlich unzulässig, dass Prüfungsarbeiten durch Assistenten vorkorrigiert werden, sofern dies im Prüfungsverfahren vorgesehen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 10. Februar 1971 – BVerwG 7 B 33.70 – DÖV 1971, 784 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104.89 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 265). Der Normgeber ist auch nicht kraft höherrangigen Rechts verpflichtet, die Prüfung im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität auszugestalten (vgl. Beschluss vom 10. Februar 1971, a.a.O.; Urteil vom 25. März 1981, a.a.O., S. 19). Schließlich verbieten die verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleichheit und der fairen Behandlung der Prüflinge es nicht, dass die Prüfer davon Kenntnis haben, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder dass der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 96.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 m.w.N.).
Nach den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Wertungen müssen die Prüfer nicht in einer Weise gegenüber möglichen Einflüssen im Sinne einer isolierten Bewertung “abgeschottet” werden, wie es das Oberverwaltungsgericht für geboten hält. Die hier zu beurteilende Fallgestaltung unterscheidet sich hinsichtlich des Risikos, dass die Prüfer durch die Kenntnis der ihrer Prüfungstätigkeit vorangegangenen Vorgänge und Bewertungen in der Fähigkeit und Bereitschaft zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu Lasten des Prüflings beeinflusst werden, nicht entscheidend von den Fällen, die Gegenstand der erwähnten Rechtsprechung gewesen sind. Namentlich kann nicht davon gesprochen werden, dass Korrekturbemerkungen und ähnliche Äußerungen der ersten Prüfer in einer schriftlichen Prüfungsarbeit – anders als etwa in den Fällen der offenen Zweitkorrektur – generell die Besorgnis begründen, dass die zu einer neuen Korrektur berufenen Prüfer aufgrund der möglichen Kenntnis dieser Anmerkungen an einer unvoreingenommenen Prüfung gehindert sind. Eine solche Besorgnis hegt ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht nicht. Im Kern beruht das Berufungsurteil vielmehr auf der Feststellung, dass die Kenntnis von einer Vorbewertung durch am Prüfungsverfahren nicht mehr beteiligte Dritte geeignet sei, das Prüferurteil der neuen Prüfer zu beeinflussen und damit in deren Bewertungsvorgang ein Element einfließen zu lassen, das die notwendige “von Grund auf” neue Bewertung verhindern kann. Abgesehen davon, dass es, wie erwähnt, der Wendung einer Neubewertung “von Grund auf” eine ihr nicht zukommende Bedeutung beimisst, verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf das Prüferurteil nicht genügt, eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht zu begründen. Eine solche Möglichkeit lässt sich in keiner der erwähnten Fallgestaltungen verneinen. Nach dem Gesagten ist eine Pflicht dazu, entsprechende Vorkehrungen im Prüfungsverfahren zu treffen, vielmehr nur für Fälle in Betracht zu ziehen, in denen bestimmte Umstände mit nicht zu vernachlässigender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass ein Prüfer mit dem gebotenen Pflichtbewusstsein daran gehindert ist, frei und unvoreingenommen zu entscheiden. Weder die Korrekturbemerkungen früherer Prüfer noch die – praktisch unvermeidbare – Kenntnis der Prüfer, dass sie keine erstmalige Bewertung abzugeben, sondern es mit einer – in den Worten des Klägers – “Nachbesserungsarbeit” zu tun haben, stellen derartige Umstände dar.
- Das Oberverwaltungsgericht hat – von seinem bundesverfassungsrechtlichen Ansatz her folgerichtig – bislang unerörtert gelassen, ob der Beklagte nach dem für die Prüfung des Klägers maßgebenden Landesrecht verpflichtet war, die umstrittenen Prüferbemerkungen aus dessen Hausarbeit zu entfernen. Diese Frage ist mangels einer entsprechenden bundesrechtlichen Verpflichtung entscheidungserheblich und wird daher vom Oberverwaltungsgericht im Verfahren nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits zu beantworten sein. Von einer eigenen Beantwortung der Frage im Rahmen von § 144 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, §§ 563, 565 Abs. 4 ZPO a.F. (§§ 561, 563 Abs. 4 ZPO n.F.) sieht der Senat ab, weil sie in erster Linie in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fällt und weil im Falle ihrer Verneinung, die nicht fern liegt, eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits im Revisionsverfahren ohnehin nicht möglich erscheint. Denn der Kläger hat die Neubewertung seiner Hausarbeit nicht nur wegen mangelnder “Neutralisierung” der Arbeit, sondern darüber hinaus mit zahlreichen weiteren Einwänden angegriffen, zu denen das Berufungsgericht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Stellung genommen hat. Auch die Würdigung dieser Einwände wird das Oberverwaltungsgericht, soweit erforderlich, nachzuholen haben. Dabei wird es Sorge tragen müssen, dass die bereits jetzt bedenkliche Verfahrensdauer sich nicht ins Unzulässige hinein ausdehnt.
Die gemäß § 194 Abs. 2 VwGO jedenfalls in entsprechender Anwendung (vgl. zur Einordnung der Anschlussrevision als “Rechtsmittel” Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 141 Rn. 18) zulässige Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht einen Anspruch des Klägers auf erneute Ablegung der mündlichen Prüfung verneint.
- Der Kläger kann eine erneute mündliche Prüfung nicht bereits deshalb beanspruchen, weil der Prüfungsausschuss ohne sie die – im Anschluss an die hier zu unterstellende Neubewertung einer schriftlichen Arbeit erforderliche – Entscheidung nicht in der gebotenen Weise treffen könnte, ob und inwieweit von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst abgewichen werden soll (§ 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5d Abs. 4 DRiG). Der erkennende Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 19. Dezember 2001 (a.a.O.) entschieden, dass zum Gesamteindruck aller Prüfungsleistungen i.S. von § 5d Abs. 4 DRiG grundsätzlich der durch die mündliche Prüfung als ganze vermittelte Eindruck gehört, dieser jedoch nicht unverzichtbar ist; der zuständige Prüfungsausschuss hat das ihm für begrenzte Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen beispielsweise auch dann auszuüben, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind und die mündliche Prüfung nur noch in Gestalt der Niederschrift und der erzielten Noten gegenwärtig ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Korrektur von Prüfungsmängeln in der Regel auf die Teile der Prüfung zu beschränken hat, denen Prüfungsmängel anhaften. Es wäre mit dem Gebot der Chancengleichheit unvereinbar, einem Prüfling auf entsprechenden Antrag hin – gewissermaßen überschießend – die Chance einer erneuten mündlichen Prüfung zu eröffnen, obgleich ein Prüfungsmangel nur bei einer schriftlichen Arbeit vorliegt. Umgekehrt könnte es Prüflinge, die lediglich Mängel bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten geltend machen wollen, an einer effektiven Rechtsverfolgung hindern, wenn die Feststellung eines solchen Mangels zwangsläufig zu einer Wiederholung der mündlichen Püfung führte. Die Möglichkeit, ausnahmsweise die Gesamtnote nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5d Abs. 4 DRiG anzuheben, prägt das Prüfungsgeschehen dagegen nicht in einer Weise, die es rechtfertigen würde, die Rechtsfolgen von Prüfungsmängeln an ihr auszurichten; vielmehr handelt es sich um eine lediglich ergänzende Regelung, von der aus die Grundsätze der Korrektur von Prüfungsmängeln nicht bestimmt werden können.
Soweit sich der Kläger auf Mängel der Bewertung seiner in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen beruft, ist nach den für eine effektive gerichtliche Überprüfung mündlicher Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG entwickelten Grundsätzen zu unterscheiden, ob die zu beurteilenden Tatsachen nur in zeitlicher Nähe zur mündlichen Prüfung ermittelt werden können oder ob ein Bewertungsfehler trotz Zeitablaufs noch festgestellt werden kann. Wie der erkennende Senat vornehmlich im Urteil vom 6. September 1995 – BVerwG 6 C 18.93 – (BVerwGE 99, 185 ff.) ausgeführt hat, müssen die Prüfer die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen, sofern die Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, nur dann schriftlich begründen, wenn der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist. Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens wegen Zeitablaufs geht zu Lasten des Prüflings, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine schriftliche Begründung zu verlangen, es sei denn, dass die Prüfungsbehörde ihrer diesbezüglichen situationsabhängigen Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (s. im Einzelnen Urteil vom 6. September 1995, a.a.O., S. 193 ff. sowie Urteil vom 16. April 1997 – BVerwG 6 C 9.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 ≪S. 189 ff.≫). Ist hingegen das Prüfungsgeschehen unabhängig vom Zeitablauf ausreichend erkennbar, hat das Gericht den Sachverhalt auf Rüge des Prüflings hin uneingeschränkt rechtlich zu würdigen (vgl. Urteil vom 27. April 1999 – BVerwG 2 C 30.98 – Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 = NVwZ 2000, 921).
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewendet, soweit es um die Aufklärung von Umständen geht, die für die Überprüfung der Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers erheblich sind und sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Aufklärung des Gangs der mündlichen Prüfung vom 10. Januar 1994 wegen des verstrichenen Zeitraums keinen Erfolg verspricht und den Aufzeichnungen des Klägers über den Prüfungsverlauf keine entscheidende Bedeutung zukommt. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Klägers geht. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 1994 um Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten und dabei um die Mitteilung der Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen gebeten. Nachdem der Beklagte ihm die Termine zur Akteneinsicht mitgeteilt hatte, ohne die Frage der schriftlichen Begründung der mündlichen Prüfung anzusprechen, hat sich der Kläger aber mit dem Widerspruchsschreiben vom 10. Februar 1994 lediglich gegen die Bewertung der Hausarbeit gewandt; er ist auch in der Widerspruchsbegründung vom 31. März 1994 nicht auf die mündliche Prüfung zurückgekommen. Der Beklagte konnte dem Verhalten des Klägers nicht entnehmen, dass dieser die Absicht hatte, in Bezug auf die mündliche Prüfung Rügen zu erheben und um Rechtsschutz nachzusuchen. Es bestand daher weder Anlass, den Kläger zu näherer Spezifizierung etwaiger Einwendungen aufzufordern, noch war der Beklagte in der Lage, die Prüfer zur schriftlichen Fixierung der Gründe der Bewertung bestimmter mündlicher Leistungen im Hinblick auf Einwendungen des Klägers aufzufordern.
Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte auch nicht von sich aus eine schriftliche Begründung der für die mündlichen Leistungen vergebenen Noten einholen. Die Erwägung des Klägers, der Beklagte hätte zur Wahrnehmung des Ermessens zur Notenanhebung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5d Abs. 4 DRiG eine zeitnahe Dokumentation der mündlichen Prüfung herbeiführen müssen, geht bereits deshalb fehl, weil die Beschreibung des durch die mündliche Prüfung vermittelten Gesamteindrucks im Hinblick auf eine Notenanhebung nicht die Einzelheiten des Prüfungsverlaufs erfasst, auf die es für die Würdigung der Rüge bestimmter Bewertungsfehler ankäme. Im Übrigen greift die Erwägung auch deshalb nicht durch, weil die Möglichkeit der Notenanhebung, wie dargelegt, nicht allein von dem Eindruck abhängt, den der Prüfungsausschuss vom Prüfling in der mündlichen Prüfung gewonnen hat.
Dem Vorbringen des Klägers, nach dem Inhalt der Stellungnahmen des ersten Prüfungsausschusses zur Entscheidung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5d Abs. 4 DRiG hätte sich dem Beklagten die Einholung schriftlicher Gründe für die Bewertung der mündlichen Leistungen aufdrängen müssen, ist nicht zu folgen. Es widerspräche der dargestellten Verteilung der Obliegenheiten zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde, wenn diese verpflichtet wäre, Äußerungen der Prüfer auf Anzeichen für Mängel der mündlichen Prüfung hin zu würdigen und an Stelle des Prüflings zu bestimmen, welche Prüfungsbereiche schriftlicher Behandlung bedürfen. Im Übrigen ist eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses beim Beklagten erstmals am 8. Juni 1994 und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem mit einer hinreichend zuverlässigen Dokumentation möglicher Problembereiche des Prüfungsgeschehens nicht mehr zu rechnen war.
Soweit sich der Kläger – auch im vorliegenden Zusammenhang – darauf beruft, dass die Prüfer ihm gegenüber bereits bei der mündlichen Prüfung befangen gewesen seien, kann die rechtliche Einordnung des Vorbringens dahin gestellt bleiben. Denn für eine Voreingenommenheit der Prüfer zu diesem Zeitpunkt besteht kein Hinweis. Aus dem Umstand, dass der Beklagte angenommen hat, der Prüfungsausschuss habe sich bei der Bewertung der Hausarbeit bereits soweit festgelegt gehabt, dass er sich auf die Einwände des Klägers mit einer Notenanhebung nicht mehr unbefangen habe befassen können, folgt dafür nichts. Aus der vom Kläger geltend gemachten fehlerhaften Bewertung seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der Erläuterung in der Stellungnahme vom 8. Juni/16. August 1994, die Gesamtnote nicht gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, § 5d Abs. 4 DRiG anzuheben, lässt sich ebenfalls nichts für eine Voreingenommenheit zur Zeit der mündlichen Prüfung herleiten.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich ihm erst nach Einsicht in die Stellungnahme der Prüfer deren (angebliche) Unfähigkeit zu einem sachlich begründeten Urteil erschlossen habe, weshalb ihm nicht entgegen gehalten werden könne, dass er Rügen hinsichtlich der mündlichen Prüfung nicht zeitnah erhoben habe. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Kläger an der ihm nach den erwähnten Grundsätzen obliegenden Rüge einzelner Bewertungsmängel dadurch gehindert gewesen sein könnte, dass er deren vermeintliche Ursache (Unfähigkeit der Prüfer) nicht oder nicht in vollem Umfang kannte. Sollte der Kläger mit der Behauptung der Unfähigkeit der Prüfer einen selbständig tragenden Mangel der mündlichen Prüfung geltend machen, bliebe die Rüge bereits deshalb erfolglos, weil er die fachliche und allgemeine persönliche Qualifikation der Prüfer (vgl. dazu Niehues, a.a.O., Rn. 174 ff.) nicht in Frage stellt und sich in Ermangelung feststellbarer Bewertungsmängel, sollte dies überhaupt in Betracht zu ziehen sein, dafür auch nichts aus einer Häufung derartiger Mängel ergibt.
Dem Klägervortrag und dem Akteninhalt lassen sich auch keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ohne weiteres, insbesondere ohne zeitnahe Äußerungen der Prüfer, Bewertungsmängel ergäben.
Der Kläger leitet zunächst aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 8. Juni/16. August 1994 zur Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG Fehler bei der Bewertung des Aktenvortrags und des Prüfungsgesprächs ab (Schriftsätze vom 11. Dezember 1995, vom 27. September 2002 und vom 7. Oktober 2002). Die in dieser Stellungnahme verwendeten Formulierungen haben indes erkennbar einen nicht an Rechtsbegriffen orientierten, sondern auf das Erläuterungsziel richtiger Ermessensausübung bezogenen summarischen Charakter und erlauben daher keine Rückschlüsse auf die Gründe, die für die Benotung der am 10. Januar 1994 erbrachten mündlichen Leistungen im Einzelnen ausschlaggebend gewesen sind. Ergibt sich aus den vom Kläger dargelegten Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten der Stellungnahmen allein nicht zwingend, aus welchen Gründen die mündlichen Leistungen des Klägers wie geschehen bewertet worden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ein Beurteilungsmangel vorlag, ohne zeitnahe Äußerungen der Prüfer insgesamt für unaufklärbar angesehen hat.
- Die Entscheidung über die Kosten muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Gerhardt, Graulich, Vormeier
Fundstellen
BayVBl. 2003, 507 |
DVBl. 2003, 1011 |