Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweckentfremdungsverbot. Geltung in Berlin. Abriß als Zweckentfremdung. Zumutbarkeit einer längerfristigen Renditelosigkeit. Zwang zu Investitionen in ein veraltetes Wohngebäude
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrißgenehmigung ist unzumutbar, wenn sie den Eigentümer zu beträchtlichen Erhaltungsinvestitionen in ein Gebäude nötigt, das sich praktisch nur noch "auf Abbruch" veräußern läßt.
2. Eine zweckentfremdungsrechtliche Abrißgenehmigung darf nicht versagt werden, wenn der Eigentümer für die abzubrechenden Räume (verläßlich) Ersatz schaffen will und der allgemeine Bedarf für die zu schaffenden Räume weder quantitativ noch qualitativ deutlich hinter dem allgemeinen Bedarf für die abzubrechenden Räume zurückbleibt.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1-2; MietRVerbG Art. 6 § 1; WoZwEntfrV BE § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OVG Berlin (Entscheidung vom 14.01.1983; Aktenzeichen 2 B 89.82) |
VG Berlin (Entscheidung vom 24.05.1982; Aktenzeichen 13 A 373.80) |
Fundstellen
Haufe-Index 543698 |
BVerwGE, 291 |
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