Verfahrensgang
VG Regensburg (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen 7 K 07.677) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2007 wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2007 aufgehoben. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Der am 2. Mai 1988 geborene Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Regensburg vom 27. März 2007 zur Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab 1. Juli 2007 einberufen. Mit Schreiben vom 1. April 2007 beantragte er die Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 28. Februar 2012. Zur Begründung verwies er auf den vorgelegten Ausbildungsvertrag für den kombinierten Bildungsgang Berufsausbildung mit Fachhochschulstudium vom 5./10. Dezember 2006 mit der S… KG, bei der er am 1. September 2007 die Ausbildung beginnen wollte.
Den gegen den Einberufungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 10. April 2007 zurück. Eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG komme nicht in Betracht, weil der Kläger das dritte Semester seines Studiums noch nicht erreicht habe.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheides sowie die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Zurückstellung für die Zeit der dualen Ausbildung begehrt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 9. August 2007 den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Regensburg und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. April 2007 aufgehoben und antragsgemäß die Beklagte verpflichtet, den Kläger vom Wehrdienst zurückzustellen. Zur Begründung des Urteils hat es u.a. ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c, letzter Halbs. WPflG vor; eine die Zurückstellung begründende besondere Härte bestehe demnach, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Der Kläger habe einen Berufsausbildungsvertrag zum Industriemechaniker abgeschlossen. Dieser Ausbildungsberuf sei auch nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen staatlich anerkannt. Dass der Kläger die Berufsausbildung zum Industriemechaniker nicht isoliert absolviere, sondern in einem kombinierten Bildungsgang, der gleichzeitig auch das Fachhochschulstudium Maschinenbau ermögliche, führe nicht zur Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG. Der Berufsausbildungsvertrag, der zur Vorlage an die Industrie- und Handelskammer geschlossen worden sei, bilde zwar mit dem Ausbildungsvertrag eine Einheit. Die Berufsausbildung und die Fachhochschulausbildung unterlägen aber jeweils eigenständigen Regelungen. So ende die Ausbildungszeit nach dem Berufsausbildungsvertrag nach 42 Monaten, nämlich am 28. Februar 2011, so wie es die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen in § 2 Abs. 1 vorsehe. Für die Ausbildung an der Fachhochschule sei eine Dauer von längstens 4,5 Jahren vorgesehen, nämlich bis zum 28. Februar 2012. Auch sehe § 1 Abs. 6 des Ausbildungsvertrages für den Fall des Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums oder für den Fall des Fehlens der Vorrückungskriterien die Umwandlung der beruflichen Ausbildung in ein reines Berufsausbildungsverhältnis, also ein Ausbildungsverhältnis zum Industriemechaniker, vor. Nach § 7 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages sei die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer Pflicht. Das zeige, dass dem Abschluss im Ausbildungsberuf Industriemechaniker von Seiten des Arbeitgebers und des Klägers ein besonderes, eigenständiges Gewicht beigemessen werde.
Die Beklagte begründet ihre vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007 – BVerwG 6 C 9.07 –.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Darüber hinaus ist er der Ansicht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007 sei nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall sei gerade ein Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz neben einem Ausbildungsvertrag für den kombinierten Bildungsgang Berufsausbildung mit Fachhochschulstudium abgeschlossen worden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung des Einberufungsbescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Umfang wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Zurückstellung vom Wehrdienst ist die Revision zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt insoweit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); deshalb ist die Klage in diesem Umfang unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) abzuweisen.
Das Verpflichtungsbegehren bleibt erfolglos, weil die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines Grundes für die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst verneint hat. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG benennt Regelfälle einer besonderen Härte, wobei Nr. 3 dieser Vorschrift die Fälle betrifft, in denen die Zurückstellung wegen einer Ausbildung des Wehrpflichtigen erfolgen soll. Die Zurückstellung des Klägers kann entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Rechtsauffassung nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG als Fall der Berufsausbildung hergeleitet werden. Es handelt sich vielmehr um einen Fall der Ausbildung im dualen Studiengang (a), der nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG zu beurteilen ist (b). Der Ausbildungsstand des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen der besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG für eine Zurückstellung vom Grundwehrdienst (c).
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind duale Studiengänge durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums – etwa an einer Fachhochschule – gekennzeichnet. In dualen Studiengängen werden zwei Ausbildungen nebeneinander durchgeführt. Das Ziel dieser besonderen Ausbildungsform ist die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefes in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Hochschulgrads, hier des Bachelor of Engineering in einem Fachhochschulstudiengang. Diese Doppelqualifikation der Absolventen kennzeichnet den dualen Studiengang. Das zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines dualen Studiengangs bestehende Rechtsverhältnis ist dabei auf ein eigenständiges Ausbildungsziel – den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf – ausgerichtet und damit als Berufsausbildung anzusehen. Die Verantwortung für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 38 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931) liegt nicht bei der Hochschule, sondern allein beim Ausbildungsbetrieb. Zuständig für die Abnahme der entsprechenden Abschlussprüfungen sind ebenfalls nicht die Hochschulen, sondern die bei den Industrie- und Handelskammern zu errichtenden Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 BBiG). Parallel dazu wird das Studium an der Fachhochschule oder dem sonstigen Träger des dualen Studiengangs absolviert (Urteil vom 24. Oktober 2007 – BVerwG 6 C 9.07 – Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 Rn. 16).
Unerheblich für den Charakter einer betrieblichen Ausbildung als Berufsausbildung ist, dass der Erwerb der theoretischen Kenntnisse für die Abschlussprüfung – ganz oder teilweise – statt an der Berufsschule (“duale Ausbildung”) durch das Studium an der Fachhochschule (“duales Studium”) erfolgt (vgl. § 3 des Ausbildungsvertrages vom 5./10. Dezember 2006). Zwar ist Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 38 Satz 2 BBiG u.a. der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde, für die Berufsausbildung wesentliche Lehrstoff. Hierin kommt das klassische Modell der Berufsausbildung in der Form der sog. “dualen Ausbildung” zum Ausdruck, wonach der Auszubildende die praktische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb und die theoretische Ausbildung in der Berufsschule erhält. Auch die Vorschriften der § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Satz 1 BBiG, nach denen die Ausbildenden die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen haben, gehen von der dualen Ausbildung aus. Die Möglichkeit einer “externen” Zulassung gemäß § 43 Abs. 2 BBiG (§ 40 Abs. 3 BBiG a.F.) zeigt jedoch, dass der Unterricht an der Berufsschule für die Qualifizierung einer Ausbildung als Berufsausbildung nicht zwingend notwendig ist. Vielmehr lässt das Gesetz auch Raum für neuartige Formen der Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen, indem etwa der herkömmliche Berufsschulunterricht durch gleich- oder höherwertige theoretische Unterweisungen ersetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 17).
Der so beschriebenen Typik des dualen Studiengangs genügt die vom Kläger als Zurückstellungsgrund vorgebrachte Ausbildung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dies ergibt sich aus den in den Urteilsgründen ausdrücklich in Bezug genommenen Behördenvorgängen sowie dem darin enthaltenen “Ausbildungsvertrag für den kombinierten Bildungsgang Berufsausbildung mit Fachhochschulstudium” zwischen dem Kläger und der S… KG. Der Ausbildungsvertrag regelt die Verschränkung eines Fachhochschulstudiums (Bachelor of Engineering) mit der beruflichen Ausbildung zum Industriemechaniker (§ 1 Ausbildungsvertrag). In der Einleitungsformulierung des Ausbildungsvertrages heißt es u.a.: “… nachstehender Ausbildungsvertrag für den kombinierten Bildungsgang Berufsabschluss (Industriemechaniker) und Fachhochschulstudium (Maschinenbau, FH) geschlossen. Neben diesem Ausbildungsvertrag wird ein Berufsausbildungsvertrag zur Vorlage bei der IHK geschlossen. Beide Verträge bilden eine Einheit.” Es handelt sich somit um einen Fall des vertraglich vereinbarten dualen Studiengangs, wie er auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 2007 (a.a.O.) zugrunde gelegen hat.
b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Ausbildung im dualen Studiengang gemäß den Zurückstellungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG zu beurteilen. Die Einordnung des dualen Studiengangs in das System der Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ist vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, wird von ihm aber ermöglicht und führt zur Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 18).
Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. Februar 2008 greifen nicht durch. Namentlich hat der Senat die Grenzen der Rechtsanwendung nicht überschritten. Da Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine eindeutige Zuordnung des dualen Studiengangs zu einem der Zurückstellungstatbestände in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht zuließen, hatte die Beurteilung nach Sinn und Zweck der Regelung unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens der Wehrgerechtigkeit zu erfolgen. Damit war die sukzessive Anwendung der Bestimmungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c und § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG nicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 23 ff.). Mit dieser teleologischen und verfassungsrechtlichen Herleitung wird dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen, sondern seiner Leitentscheidung im Wege der Auslegung Rechnung getragen.
Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Klägers auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die gleichzeitige Durchführung einer regulären betrieblichen und einer regulären Hochschulausbildung ist im Normalfall ausgeschlossen, weil beide Ausbildungen sich in Vollzeitform vollziehen. Gerade deswegen bedarf es der Koordinierung, wie sie hier in Gestalt des dualen Studiengangs erfolgt ist. Eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende Benachteiligung der Absolventen des dualen Studiengangs ist daher nicht gegeben, wenn ihnen – wie sonstigen Studierenden – im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG zunächst die Ableistung des Grundwehrdienstes zugemutet wird.
c) Der Ausbildungsstand des Klägers erfüllt die Voraussetzungen einer Zurückstellung aufgrund der vorgenannten Anforderungen nicht. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG entsteht bei einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Zurückstellungsgrund mit dem Erreichen des dritten Semesters. Da der aus einem betrieblichen und einem Hochschulteil bestehende duale Studiengang als Einheit zu betrachten ist, die durch das Hochschulelement geprägt wird, ist es folgerichtig, mit der Semesterzählung im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG auch dann sofort zu beginnen, wenn das Fachhochschulstudium der betrieblichen Ausbildung erst mit gewissem zeitlichem Abstand folgt. Der Begriff “Semester” steht nicht entgegen, weil er allgemein im Sinne von Ausbildungshalbjahr verstanden werden kann. Ein Wehrpflichtiger, der einen dualen Studiengang absolviert, kann daher nicht einberufen werden, wenn er zum Gestellungstermin bereits das erste Jahr seiner betrieblichen Ausbildung absolviert hat und erst danach in die erste Studienphase an der Fachhochschule eintritt (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 30). Vorliegend hat der Kläger sein duales Studium am 1. September 2007 begonnen, wird also erst mit Ablauf des 31. August 2008 die Zurückstellungsanforderungen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG erfüllen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Demnach fallen die Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Last. Dies folgt für die erfolgreiche Revision der Beklagten hinsichtlich der – abgewiesenen – Verpflichtungsklage unmittelbar aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils ergibt sich dies aus Billigkeitsgründen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO); mangels Vorliegens von Zurückstellungsgründen ist der Einberufungsbescheid nämlich rechtmäßig und die gegen ihn gerichtete Anfechtungsklage des Klägers somit ohne Erfolgsaussicht gewesen.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier
Fundstellen