Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufklärungsrüge. Ausschlussfrist. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Bundesbedarf. Bundesstaat. Bundestreue. Bundesvermögen. Deutsches Reich. Erlösauskehr. Geltendmachung. Kenntnis vom Rückfallrecht. Passivlegitimation. Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten. Reichsvermögen. Rückfallanspruch. Rückfallrecht. Rückfallvermögen. Rückübertragung. Treu und Glauben. Überleitungsgesetz. Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Verwaltungsbedarf. Verwaltungsvereinbarung. Vorteilsziehung aus treuwidrig selbst herbeigeführtem oder verhindertem Ereignis
Leitsatz (amtlich)
1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert.
2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 – BVerwG 3 C 8.00 – BVerwGE 111, 188).
3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind.
4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.
Normenkette
GG Art. 134, 20 Abs. 1; RVermG §§ 5-7, 14, 19; BImAG §§ 1-2; BVerfGG § 31 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.12.2011; Aktenzeichen 11 B 24.10) |
VG Berlin (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen 29 K 1.10) |
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Rz. 1
Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945 vom ehemaligen Staat Preußen dem Deutschen Reich unentgeltlich überlassen worden waren (“Rückfallvermögen” nach Art. 134 Abs. 3 GG). Hinsichtlich des Grundstücks L… Straße … begehrt der Kläger Rückübertragung, für die zwischenzeitlich veräußerten Grundstücke B… Straße …, N… Straße …, K… straße … und F… straße … verlangt er Erlösauskehr.
Rz. 2
Das Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) regelte in § 5 das Rückfallvermögen und bestimmte in § 5 Abs. 1 Satz 2, dass Ansprüche auf Rückfallvermögen nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Gemäß § 19 Abs. 1 galt § 5 nicht im Land Berlin; eine besondere Regelung blieb insoweit vorbehalten. Zudem enthielt § 21 die seinerzeit übliche Berlin-Klausel; da die Alliierten gegen das Gesetz Einspruch erhoben, trat es insgesamt in West-Berlin zunächst nicht in Kraft. Es wurde erst durch das Sechste Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) – 6. Überleitungsgesetz (6. ÜberlG) – vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft gesetzt.
Rz. 3
Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Juli 1993 beim Bund Rückfallansprüche geltend. Dem entsprach der Bund nicht, weil die in § 19 Abs. 1 RVermG in Aussicht genommene besondere Regelung noch nicht erlassen sei. Unter dem 18. Juni 1999 teilte das Bundesministerium der Finanzen dem Kläger mit, die in § 5 Abs. 1 RVermG normierte Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei verstrichen. Seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung halte das Ministerium nicht mehr aufrecht. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 5. Juli 2000 unter vorsorglicher Wiederholung seines im Jahre 1956 erstmals geltend gemachten Begehrens auf Rückübertragung von Reichsvermögen; die damals vorgelegte Aufstellung mit den zurückgeforderten Grundstücken fügte er bei.
Rz. 4
Da es in der Folgezeit zu keiner Einigung kam, versuchte der Kläger zunächst über den Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel zu erreichen, § 19 RVermG dahingehend zu ändern, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG in Berlin mit dieser Neuregelung in Kraft treten sollte. Den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates lehnte der Bundestag jedoch am 16. Juni 2005 ab.
Rz. 5
Daraufhin machte der Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht geltend, § 19 Abs. 1 RVermG sei mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG unvereinbar und – jedenfalls ab Juni 2005 – mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 RVermG genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag trete, an dem das Gericht § 19 Abs. 1 RVermG für verfassungswidrig erkläre. Hilfsweise beantragte er, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, durch die Schaffung einer Sonderregelung § 5 RVermG binnen einer Frist auch in Berlin in Kraft zu setzen oder eine besondere Regelung zur Rückerstattung des Berliner Rückfallvermögens entsprechend Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 RVermG zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 15. Januar 2008 – 2 BvF 4/05 – (BVerfGE 119, 394) zurück.
Rz. 6
Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 17. Juni 2010 zur Rückübertragung der Grundstücke L… Straße … und F… straße … sowie zur Herausgabe des Verkaufserlöses von 3 445 487,67 € für die veräußerten Grundstücke B… Straße … (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964), N… Straße … (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1984) und K… straße … (Kaufvertrag vom 19. April 2004) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verpflichtet.
Rz. 7
Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage bezüglich des zwischenzeitlich veräußerten Grundstücks F… straße … auf Erlösumkehr umgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch begehrten Rückübertragung des Grundstücks L… Straße … habe der Kläger die am 2. Oktober 1991 abgelaufene Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG versäumt. Diese Frist habe am 3. Oktober 1990 zu laufen begonnen und sei nach einem Jahr mit dem 2. Oktober 1991 abgelaufen. Innerhalb dieser Jahresfrist habe der Kläger keine Rückfallansprüche geltend gemacht. Dass er mit Schreiben vom 20. März 1956 das Rückfallbegehren erhoben und hierzu mit dem Bund 1962/63 und 1964 Verwaltungsvereinbarungen geschlossen habe, reiche ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er in der Folgezeit niemals erklärt habe, auf seine Ansprüche zu verzichten. Auf die Geltendmachung habe ohnehin nicht verzichtet werden können, auch nicht solange der Eigenbedarf des Bundes noch ungeklärt gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Bundestreue nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger berufen, treffe ebenfalls nicht zu. Der Bund habe sich allenfalls erst nach Ablauf der Jahresfrist treuwidrig verhalten, so dass sein Verhalten für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen sei. Für eine hiervon unabhängige umfassende Interessenabwägung gebe es keine rechtliche Grundlage.
Rz. 8
Hinsichtlich der veräußerten Grundstücke B… Straße …, N… Straße …, K… straße … und F… straße … bestehe ein Anspruch auf Erlösauskehr weder nach dem Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) noch nach den Kaufverträgen oder hiermit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der bereits vor ihrer Gründung zum 1. Januar 2005 veräußerten Grundstücke B… Straße …, N… Straße … und K… straße … nicht passivlegitimiert. Vielmehr wäre die Klage insoweit gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten gewesen.
Rz. 9
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Klaganspruch nicht aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 RVermG ergeben könne. Dabei ignoriere es die Besonderheiten, die sich aus dem besatzungsrechtlichen Status Berlins und den hieraus resultierenden schwierigen Fragen der Verwaltungspraxis mit Blick auf das Rückfallvermögen bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ergeben hätten. Insofern sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestimmungen des Reichsvermögen-Gesetzes von 1961 zum Rückfallvermögen wegen des nicht absehbaren Bundesbedarfs in Berlin zunächst suspendiert und durch § 19 RVermG einer künftigen Regelung vorbehalten worden seien, die bis heute ausstehe. Dass § 19 RVermG mit der Wiedervereinigung obsolet geworden sei, habe erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 klargestellt. Erst von diesem Zeitpunkt an, frühestens aber vom Abschluss des Umzugs der Bundesregierung nach Berlin am 17. Juli 1999 an komme eine Anwendung von § 5 RVermG einschließlich der einjährigen Anmeldefrist in Betracht. Diese Frist habe er, der Kläger, mit seinem Anmeldeschreiben vom 5. Juli 2000 jedenfalls gewahrt.
Rz. 10
Selbst wenn § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft getreten sein sollte, hätte das Berufungsgericht doch den Begriff des “Geltendmachens” in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG verkannt. Er, der Kläger, habe seine Rückfallansprüche zweifelsfrei hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlichen Vermögensrechte schon mit Schreiben vom 20. März 1956 angemeldet, mit welchem dem Bund eine detaillierte Grundstückliste übersandt worden sei. Das gleiche ergebe sich aus den Verwaltungsvereinbarungen vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 18. August/9. September 1964 sowie weiteren Vereinbarungen und den ständig fortgeschriebenen Surrogatlisten. Diese Geltendmachung der Rückfallansprüche sei mit dem Inkrafttreten des § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 nicht unwirksam geworden; einer ausdrücklichen Wiederholung nach diesem Zeitpunkt habe es nicht bedurft. Im Übrigen hätten die Beteiligten auch in dem Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 Verhandlungen zum Rückfallvermögen geführt und seien dabei übereinstimmend davon ausgegangen, dass dies auf der bereits erfolgten und immer wieder bestätigten Anmeldung beruht habe. Bei diesem Sachverhalt sei der Beklagten jedenfalls verwehrt, dem Kläger eine etwaige Fristversäumnis entgegenzuhalten. Mit seiner abweichenden Auffassung verkenne das Berufungsgericht die Grundsätze des länderfreundlichen Verhaltens und von Treu und Glauben.
Rz. 11
Schließlich könne die Beklagte dem Kläger den Fristablauf auch deshalb nicht entgegenhalten, weil der Bund seinen Eigenbedarf gemäß § 5 Abs. 2 RVermG jedenfalls bis zum 2. Oktober 1991 in Berlin nicht habe anmelden können und ihn im Übrigen bis heute nicht angemeldet habe. Vor Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes in Berlin habe der Kläger aber von seinem Rückfallrecht keine Kenntnis haben können, so dass die Jahresfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG nicht zu laufen begonnen habe.
Rz. 12
Hinsichtlich des Anspruchs auf Erlösauskehr leide das Berufungsurteil an denselben Mängeln. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, dass schon die jeweiligen Kaufverträge ausdrücklich eine solche Erlösauskehr vorsähen. Sofern die Kaufverträge an die Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes anknüpften, könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Bund seinen Bedarf noch gar nicht angemeldet habe. Das angefochtene Urteil habe ferner zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf einiger Grundstücke verneint. Diese ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 BImAG.
Rz. 13
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks F… straße … nicht zur Auflassung an den Kläger und Bewilligung der Eintragung des Klägers im Grundbuch, sondern zur Zahlung von 3 694 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 verurteilt wird.
Rz. 14
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 15
Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 16
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Rz. 17
1. Soweit der Kläger von der Beklagten die Auskehr der Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke B… Straße …, N… Straße … und K… straße … beansprucht, ist die Klage unzulässig. Die Beklagte ist dafür nicht passivlegitimiert.
Rz. 18
Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt ihres Bestehens Eigentümerin oder Berechtigte hinsichtlich dieser drei Grundstücke. Sie wurde durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3235) zum 1. Januar 2005 als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet. Sie nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben sowie sonstige Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Gemäß § 2 Abs. 2 BImAG sind ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das zu diesem Zeitpunkt bestehende Eigentum an sämtlichen Grundstücken sowie die grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, übertragen worden. Dazu gehörten zu diesem Zeitpunkt die drei hier in Rede stehenden Grundstücke B… Straße …, N… Straße … und K… straße … nicht (mehr). Diese wurden nach den vom Berufungsgericht getroffenen und den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen bereits zuvor mit Kaufverträgen vom 8. Oktober 1964 (B… Straße …), 20. Oktober 1986 (N… Straße …) und 19. April 2004 (K… straße …) an Dritte veräußert und zu Eigentum übertragen.
Rz. 19
Eine Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 BImAG, wonach auf die Beklagte die Aufgaben übergegangen sind, die am 31. Dezember 2004 u.a. den Bundesvermögensämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen waren. Diese Aufgaben beziehen sich auf das vorhandene Grundvermögen und betreffen namentlich dessen Verwaltung und Verwertung. Da die hier in Rede stehenden drei Grundstücke am 31. Dezember 2004 nicht mehr im Eigentum des Bundes standen, konnte sich die übergegangene Aufgabenwahrnehmung hierauf auch nicht mehr beziehen. Die Verwaltung und Verwertung dieser Grundstücke war mit ihrem Verkauf an die neuen Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.
Rz. 20
Die Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 6 BImAG passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, ist mit der durch § 2 Abs. 6 BImSchG eingeräumten gesetzlichen Generalvollmacht nicht verbunden (vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 13). Ein Bevollmächtigter handelt für die von ihm vertretene Partei, tritt jedoch nicht in deren Rechtstellung ein.
Rz. 21
Schließlich ergibt sich eine Passivlegitimation der Beklagten auch nicht aus § 14 BImAG, wonach bei den in § 13 BImAG genannten Einrichtungen (u.a. Bundesvermögensämter und Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen) am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben fortgeführt werden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bundesanstalt “in die Bearbeitung” der von ehemaligen Dienststellen der genannten Einrichtungen zum Stichtag geführten Verwaltungsverfahren eintritt (vgl. Begründung zu § 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 17). Ein Parteiwechsel war und ist damit nicht verbunden, weil nur die Aufgabenwahrnehmung für den Bund und nicht dessen Aufgabenzuständigkeit auf die Beklagte übertragen wird (ebd.). Hinsichtlich der genannten drei Grundstücke hatte der Kläger zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 an die Oberfinanzdirektion Berlin (Bundesvermögensabteilung) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das am 31. Dezember 2004 auch noch anhängig war. Es konnte aber von der Beklagten lediglich als Vertreterin des Bundes fortgeführt werden, ohne dass sie in die Rechtstellung des Bundes eingetreten wäre.
Rz. 22
2. Soweit der Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks L… Straße … sowie die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks F… straße … beansprucht, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen hinsichtlich dieser Vermögenswerte weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu.
Rz. 23
a) Ein Anspruch auf Rückübertragung oder auf Erlösauskehr ergibt sich weder aus der zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 noch aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.
Rz. 24
In § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 verpflichtete sich der Bund zwar, “die unter § 2 fallenden Vermögensrechte (Grundstücke) sobald als möglich an das Land Berlin zu übereignen”. In § 2 war vereinbart worden, dass die Bundesrepublik Deutschland das Verwaltungsrecht des Landes Berlin an den in der Anlage 2 bezeichneten Vermögensrechten des ehemaligen Deutschen Reichs in dem dort näher bezeichneten Umfang anerkannte. Die in § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung geregelte Verpflichtung des Bundes zur Rückübereignung bezog sich damit ausschließlich auf solche Grundstücke, die in der Anlage 2 aufgeführt waren. Die Grundstücke L… Straße … und F… straße … gehörten nicht dazu. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Rz. 25
Andere vertragliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Kaufvertrag vom 5. März 2010, mit dem das Grundstück F… straße … durch die Beklagte an einen Dritten veräußert wurde, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Auskehr des Veräußerungserlöses.
Rz. 26
b) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht aus Gesetz herleiten.
Rz. 27
aa) Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht unmittelbar auf Art. 134 Abs. 3 GG berufen.
Rz. 28
Nach Art. 134 Abs. 3 GG wird Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Art. 134 Abs. 4 GG bestimmt, dass ein Bundesgesetz das Nähere regelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sich Rückübertragungsansprüche von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem Bundesgesetz ergeben, welches gemäß Art. 134 Abs. 4 GG das Nähere regelt (Urteil vom 18. Mai 2000 – BVerwG 3 C 8.00 – BVerwGE 111, 188 ≪192 ff.≫). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
Rz. 29
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch für Berlin keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 134 Abs. 3 GG zuzulassen wäre, sollte der Bundesgesetzgeber den in Art. 134 Abs. 4 GG enthaltenen Regelungsauftrag ohne zureichenden Grund auf Dauer unerfüllt lassen. Denn der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag auch für Berlin dadurch erfüllt, dass er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 im Land Berlin eingeführt hat. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nicht nur den allgemeinen Berlin-Vorbehalt in § 21 RVermG, sondern auch den besonderen Vorbehalt in § 19 Abs. 1 RVermG beseitigt, demzufolge die Regelung des § 5 RVermG zum Rückfallvermögen im Land Berlin vorerst und unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung nicht galt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 2 BvF 4/05 – BVerfGE 119, 394 ≪411 ff., 417≫). Diese Entscheidung bindet den Senat und beide Beteiligten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG); den in der Literatur hiergegen vereinzelt erhobenen Einwänden (Brunn, LKV 2012, 289 ff.) vermag der Senat nicht zu folgen.
Rz. 30
bb) In § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 5 RVermG findet der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks L… Straße … keine Grundlage. Zwar gehört das Grundstück nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG zum Rückfallvermögen, das nach der Auflösung Preußens gemäß § 5 Abs. 5 RVermG dem Land Berlin zustünde. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Da das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, lief die Jahresfrist mit dem 2. Oktober 1991 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger seinen Anspruch nicht geltend gemacht; der Anspruch ist deshalb untergegangen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; die Angriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. Das gilt auch für seine “Aufklärungsrüge”, die sich in Wahrheit gegen die Auslegung des Begriffs des Geltendmachens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG richtet und damit eine Rechtsfrage betrifft.
Rz. 31
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geltendmachung von Rückfallansprüchen ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, dass sie sich aber zweifelsfrei auf einen bestimmten Vermögenswert beziehen muss. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger Rückfallansprüche wegen bestimmter Vermögenswerte in dem Jahr zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 nicht geltend gemacht. Das hat das Berufungsgericht – für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) – festgestellt. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Im Übrigen erfüllen die von ihm insofern angeführten Verhandlungen mit dem Bund über die Nutzung und Verwaltung verschiedener Vermögenswerte nicht die genannten Voraussetzungen.
Rz. 32
(2) Eine frühere Anmeldung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht gelten lassen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem 3. Oktober 1990 wiederholt oder bekräftigt wurde.
Rz. 33
Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass eine wirksame Geltendmachung des Rückfallrechts im Sinne des Gesetzes nur nach dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 erfolgen konnte. Im Normtext kommt dies in den Worten “innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes” zum Ausdruck. Die Präposition “innerhalb” bezieht sich ersichtlich auf die Zeitspanne zwischen dem Beginn, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, und dem Ende der einjährigen Ausschlussfrist. In diesem Zeitraum muss die Geltendmachung erfolgen, wenn sie im Sinne der Vorschrift rechtswirksam sein soll.
Rz. 34
Die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 3/2357 S. 12 f.) bestätigen dies. Hinzu kommt aus systematischer Sicht, dass das in § 5 Abs. 2 RVermG normierte (Gegen-)Recht des Bundes auf Vermögensgegenstände, für die der Bund Eigenbedarf geltend macht, weil er sie überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt, in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der fristgerechten Geltendmachung durch das Land steht. In § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG ist bestimmt, dass der Bund sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechtes durch ein Land oder eine Gemeinde, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen kann (Satz 2). Eine fristgerechte Geltendmachung eines Rückfallanspruchs nach § 5 Abs. 1 RVermG durch ein Land oder eine Gemeinde ist damit auch Voraussetzung für die (Gegen-)Rechte des Bundes aus § 5 Abs. 2 RVermG. Könnte sich ein Land oder eine Gemeinde stattdessen darauf berufen, man habe einen Rückfallanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erhoben, ohne dass dies innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wiederholt oder doch bekräftigt worden wäre, fehlte es für den Beginn der für den Gegenanspruch des Bundes maßgeblichen Fristen aus § 5 Abs. 2 RVermG an dem im Gesetz vorausgesetzten Anknüpfungs- und Bezugspunkt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG gehen damit ersichtlich davon aus, dass die erforderliche wirksame Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch ein Land oder eine Gemeinde frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Daran ändert auch nichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RVermG dem Bund für die Geltendmachung seines (Gegen-)Bedarfs in jedem Fall eine Mindestfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten einräumt. Die einjährige Regelfrist knüpft ungeachtet dessen an den Zeitpunkt der fristgerechten, erstmals nach seinem Inkrafttreten erfolgten Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch das Land oder die Gemeinde an.
Rz. 35
Auch im Übrigen spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für diese Auslegung. Insbesondere weisen die in § 6 RVermG normierte differenzierte “Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit” und der darin zum Ausdruck kommende Regelungszweck darauf hin, dass der Gesetzgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen ganz bestimmter, vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes getroffener Vereinbarungen, Anspruchsteller von der Pflicht zur Geltendmachung der Rückfallrechte nach § 5 Abs. 1 RVermG ausnehmen wollte. So ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RVermG geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht (nur) im Falle einer nach dem 31. Juli 1951 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 ≪BGBl I S. 467, im Folgenden: Vorschaltgesetz≫, das 1952 auch in Berlin (West) in Kraft getreten war) und vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts des Landes durch den Bund zustehe, “auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde”. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 6 RVermG, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951, in denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dass dies aber nur für den Fall gelten solle, “dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist” (BTDrucks 3/2357 S. 14). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass nach dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen im Sinne von § 6 RVermG oder gar bloß einseitige Erklärungen eines Landes gegenüber dem Bund die (ausdrückliche oder konkludente) Geltendmachung von Rückfallansprüchen nach § 5 Abs. 1 RVermG nicht ersetzen oder entbehrlich machen sollten.
Rz. 36
Schließlich spricht auch der erkennbare Gesamtzweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass ein Anspruch auf Rückübertragung eine rechtswirksame ausdrückliche oder zumindest konkludente Geltendmachung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes und damit in Berlin frühestens ab dem 3. Oktober 1990 voraussetzt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Reichsvermögen-Gesetz ergibt, hat “die in Art. 134 GG vorgesehene Regelung den Zweck, die Rechtsverhältnisse am Reichsvermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, d.h. dem föderalistischen Aufbau des Bundes, anzupassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger unter allen Umständen sicherzustellen.” (BTDrucks 3/2357 S. 13). Durch die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dabei wird der Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, dadurch begegnet, dass die Frist in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG erst nach der Kenntniserlangung beginnt (vgl. auch BTDrucks 3/2357 S. 13; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dass das Rückfallrecht “nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes” (BTDrucks 3/2357 S. 12), in Berlin also frühestens am 3. Oktober 1990, geltend gemacht werden konnte, diente ersichtlich dem gesetzgeberischen Ziel einer baldmöglichsten Klärung der Rechtslage und der Herstellung von Rechtssicherheit. Jeder Rückfallberechtigte musste sich nunmehr verbindlich entscheiden, ob er Rückfallansprüche gegenüber dem Bund geltend machen wollte. Der Bund konnte sich dann hierauf einstellen und sich selbst darüber klar werden, ob er dem mit der Anmeldung eines eigenen “Bundesbedarfs” nach § 5 Abs. 2 RVermG innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen entgegentreten wollte. Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierten Ausschlussfrist von einem Jahr sollte für den Bund, soweit kein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG in Betracht kam, feststehen, ob und gegebenenfalls welche Rückfallansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
Rz. 37
(3) Zu Unrecht meint der Kläger, der Beginn der Jahresfrist sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG hinausgeschoben, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Rückfallrecht Kenntnis erlangt habe. Die Vorschrift betrifft die Unkenntnis des Rückfallberechtigten von tatsächlichen Umständen, die seine Berechtigung in Ansehung eines konkreten Vermögensgegenstandes begründen, nicht jedoch die “Unkenntnis” oder den Irrtum über die Rechtslage. Der Umstand, dass die Fortgeltung des § 19 Abs. 1 RVermG über den 3. Oktober 1990 hinaus zunächst unklar und umstritten war und erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O.) – verneinend – geklärt wurde, ist deshalb für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG unerheblich. Im Übrigen hatte sich der Kläger selbst offenbar nicht in einem solchen Rechtsirrtum befunden, ging er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 an den Bund selbst davon aus, dass § 19 Abs. 1 RVermG “durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen” sei.
Rz. 38
Der Beginn der Jahresfrist ist auch nicht bis zur Anmeldung eines Bundesbedarfs durch den Bund oder die Beklagte hinausgeschoben. Dafür bietet § 5 RVermG keine Handhabe. Wie erwähnt, ist der Anspruch des Bundes wegen Eigenbedarfs hiernach als Gegenrecht ausgestaltet; die entsprechende Frist für die Geltendmachung durch den Bund beginnt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG erst mit der Geltendmachung des Rückfallrechts durch das Land. Daran ändert auch nichts, dass zweifelhaft war, ob der Eigenbedarf des Bundes innerhalb von drei Jahren nach dem 3. Oktober 1990 zu klären war, zumal die Entscheidung über die Verlegung des Sitzes der Bundesregierung von Bonn nach Berlin noch ausstand. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es eine reine Frage der Zweckmäßigkeit war, die Regelung für Berlin gleichwohl schon am 3. Oktober 1990 in Kraft treten zu lassen und damit das Rückfallverfahren in Gang zu setzen (Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O. ≪417≫). Damit hat der Bundesgesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass dem Bund nur ein Zeitraum von drei Jahren verblieb, um seinen Bedarf geltend zu machen. Daraus kann der Kläger aber nicht ableiten, er sei seinerseits nicht an die Regelung des § 5 Abs. 1 RVermG gebunden.
Rz. 39
cc) Dem Kläger die Fristversäumung entgegenzuhalten, verstößt schließlich weder gegen den Grundsatz der Bundestreue noch gegen Treu und Glauben.
Rz. 40
(1) Weder der Bund noch die Beklagte haben gegen ihre Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten verstoßen, indem sie das Grundstück L… Straße … (sowie zuvor auch das Grundstück F… straße …) nicht auf den Kläger übertragen haben.
Rz. 41
Im deutschen Bundesstaat wird das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 – 2 BvG 1 und 2/60 – BVerfGE 12, 205 ≪254≫ und vom 22. Mai 1990 – 2 BvG 1/88 – BVerfGE 81, 310 ≪337≫ m.w.N.). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfG, Urteil vom 7. April 1976 – 2 BvH 1/75 – BVerfGE 42, 103; Beschluss vom 11. März 1997 – 2 BvG 3 und 4/95 – BVerfGE 95, 250 ≪266≫). In diesem Kontext kann er gebieten, dass der Bund bei der Inanspruchnahme seiner Rechte nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen dringt, die elementare Interessen eines Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1973 – 2 BvH 1/72 – BVerfGE 34, 216 ≪232≫).
Rz. 42
Hiergegen haben weder der Bund noch die Beklagte verstoßen. Beide haben Kompetenzen, die dem Bund gegenüber dem Kläger zustünden, nicht im vorbeschriebenen Sinne “unfreundlich” oder rücksichtslos wahrgenommen. Der Anspruch des Klägers ist schon mit dem Versäumen der gesetzlichen Ausschlussfrist untergegangen. Auf einen gesetzlich nicht (mehr) bestehenden Anspruch durfte der Bund nicht leisten. Die Ausschlussfrist selbst ist durch Gesetz bestimmt und steht damit nicht zur Disposition der Beklagten oder anderer Stellen der Bundesverwaltung. Dass der Bundesgesetzgeber sie normiert hat, ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Januar 2008 entschieden hat, auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a.a.O. ≪417 ff.≫); dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz des bundes- oder länderfreundlichen Verhaltens, der in dem Verfahren thematisiert worden war (a.a.O. ≪404≫).
Rz. 43
(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Rz. 44
Der Grundsatz von Treu und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1973 – BVerwG 1 C 34.72 – Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2, vom 23. November 1993 – BVerwG 1 C 21.92 – BVerwGE 94, 294 = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 und vom 11. Oktober 2012 – BVerwG 5 C 22.11 – BVerwGE 144, 313 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 3). Diesen hat die Beklagte weder in seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.) noch in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu u.a. Urteile vom 7. Februar 1974 – BVerwG 3 C 115.71 – BVerwGE 44, 339 ≪343≫ = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 12. Dezember 2002 – BVerwG 7 C 22.02 – Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16) noch hinsichtlich der Verpflichtung verletzt, aus einem treuwidrig selbst herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile zu ziehen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 25. Oktober 1996 – BVerwG 8 C 24.96 – BVerwGE 102, 194 ≪199≫ = Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 25 und vom 26. März 2003 – BVerwG 6 C 24.02 – BVerwGE 118, 84 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50). Dies ergibt sich schon daraus, dass es nicht der Bund war, der die Versäumung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG durch den Kläger herbeiführte oder sonst verursachte. Es war vielmehr Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass er konkrete Rückfallansprüche unter Beachtung des geltenden Rechts fristgerecht – gegebenenfalls vorsorglich – geltend machte.
Rz. 45
Dass der Bund den Kläger von beabsichtigten Schritten zur Fristwahrung abgehalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sein Vorbringen im Revisionsverfahren gäbe im Übrigen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der Bund selbst zunächst die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Regelungsauftrag des § 19 Abs. 1 RVermG für Berlin nach dem 3. Oktober 1990 fortbestanden habe. Hierzu beruft er sich auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, der jedoch vom 25. August 1992 und mithin nach dem 2. Oktober 1991 datiert, als die Jahresfrist bereits abgelaufen war. Zudem dürfte der Kläger allein hierdurch nicht in einen Rechtsirrtum versetzt worden sein, hat er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 – wie erwähnt – die Ansicht vertreten, dass § 19 Abs. 1 RVermG “durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen” sei.
Rz. 46
Soweit das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertreten hat, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten “sehr nahe”, weil der Bundesgesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin in Kraft gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine “objektiv unklare Rechtslage” geschaffen habe, vermag auch dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung zu geben. Denn nach der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 steht fest, dass seit dem 3. Oktober 1990 jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar war, welche Fristenregelungen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin galten (a.a.O. S. 416 f.). Die Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, deren Ablauf zum Erlöschen des Rückfallanspruchs führte, stand und steht nicht zur Disposition des Klägers, der Behörden des Bundes oder der Beklagten.
Rz. 47
Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 – (juris Rn. 15 ff.) berufen, wonach im Zivilrecht Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung den Verjährungsbeginn hinausschieben kann. Denn ausweislich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 72) soll mit der Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG gerade sichergestellt werden, dass Rückfallansprüche in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht über viele Jahre in der Schwebe bleiben. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anspruch nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist kraft Gesetzes erlischt.
Rz. 48
Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich abgelehnt, mit dem Verwaltungsgericht aufgrund einer “umfassenden Interessenabwägung” und unabhängig vom Fehlen eines für die Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhaltens des Bundes die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierte Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Schon die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz stünde dem entgegen. Es ist nicht Sache der Gerichte, gesetzliche Ausschlussfristen im Wege einer “umfassenden Interessenabwägung” nach Maßgabe eigener rechtspolitischer Wertungen und Annahmen zu korrigieren.
Rz. 49
c) Der Kläger kann auch keine Auskehr des aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2010 von der Beklagten erzielten Erlöses für das Grundstück F… straße … beanspruchen. Da er seinen – im Klageverfahren zunächst verfolgten – Anspruch auf Rückübertragung auch dieses Grundstücks nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 RVermG gegenüber dem Bund wirksam geltend gemacht hatte, war dieser mit Ablauf des 2. Oktober 1991 kraft Gesetzes erloschen. Aus dem nachfolgenden Verkauf des Grundstücks konnte der Kläger deshalb keine auf dieses Grundstück bezogenen Rechte mehr herleiten.
Rz. 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab, Dr. Rudolph
Fundstellen
BVerwGE 2014, 348 |
NZG 2013, 6 |
JZ 2014, 71 |
LKV 2013, 3 |
LKV 2014, 27 |
DVBl. 2013, 3 |
KommJur 2013, 5 |
SächsVBl. 2013, 3 |
ThürVBl. 2013, 3 |