Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbständige Anfechtung von Auflagen. Zweckentfremdung von Wohnraum, Zahlungsauflage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Vorliegen einer die Gewährung und die hinzugefügte Auflage umfassenden einheitlichen Ermessensentscheidung rechtfertigt nicht die gesonderte Anfechtung der Auflage für unzulässig zu halten (Aufgabe der in BVerwGE 55, 135 (137f) vertretenen gegenteiligen Ansicht).

2. Einer Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum darf eine Zahlungsauflage nicht hinzugefügt werden, wenn sich der Antragsteller zur Schaffung von Ersatzraum verpflichtet oder solchen Ersatzraum in beachtlicher Weise bereits geschaffen hat.

3. Zu den Anforderungen, die an die Eignung als Ersatzraum zu stellen sind.

 

Orientierungssatz

(Zu Leitsatz 3)

1. Ersatzwohnraum ist im Gebiet derselben Gemeinde zu schaffen.

2. Der Ersatzraum muß in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden oder geschaffen worden sein.

3. Es muß Übereinstimmung in der Verfügungsberechtigung bestehen.

4. Der Standard des neugeschaffenen Raums muß dem zweckentfremdeten Raum entsprechen.

5. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Standardüberschreitungen gibt es Obergrenzen.

6. Der Ersatzraum muß dem zweckentfremdeten Wohnraum entsprechend dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.

 

Normenkette

MietRVerbG Art. 6 § 1 Fassung 1971-11-04; VwVfG § 36 Fassung 1976-05-25, § 49 Abs. 2 Nr. 2 Fassung 1976-05-25

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 19.03.1979; Aktenzeichen XIV A 1360/76)

VG Aachen (Entscheidung vom 01.07.1976; Aktenzeichen 1 K 1176/74)

 

Fundstellen

BVerwGE, 139

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