Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Sportplatzerweiterung. Sportanlage. Sportlärm. Immissionsrichtwerte. Einwirkungsbereich. erhebliche Belästigung der Nachbarschaft. Schutzwürdigkeit. allgemeines Wohngebiet. reines Wohngebiet. tatsächliche bauliche Nutzung. festgesetzte bauliche Nutzung. erhebliche Abweichung. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans
Leitsatz (amtlich)
1. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV – vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) hat für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung:
(a) Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwirklichung an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Verordnung scheitern müßte.
(b) Bei der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB muß die Gemeinde die Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs der Sportanlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung zutreffend ermitteln. Sie darf naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete unterhalb der Richtwerte nicht unberücksichtigt lassen.
2. Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung mit der Folge, daß sich die Schutzwürdigkeit nach der tatsächlichen Nutzung richtet (§ 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV), liegt nicht schon dann vor, wenn die tatsächliche Nutzung in eine andere Gebietsklasse gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV fällt als die festgesetzte.
3. Der Begriff der erheblichen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV ist nach – qualitativen – städtebaulichen Merkmalen zu bestimmen.
4. Die bauplanerische Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet (WA) wird nicht funktionslos und damit ungültig, wenn auf den Grundstücken tatsächlich (zunächst) nur Nutzungen verwirklicht werden, die im reinen Wohngebiet zulässig sind.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 3, 6; BImSchG §§ 22, 24-25; 18. BImSchV § 2 Abs. 2, 6 S. 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.03.1998; Aktenzeichen 8 S 2492/97) |
Tenor
Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt im Normenkontrollverfahren die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans „Änderung II und Erweiterung Sportgelände R.”, den die Antragsgegnerin am 12. März 1996 beschlossen hat. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhauses am K.-Weg im Wohngebiet „Eichhalde”, südlich dessen sich das Gelände des Sportzentrums erstreckt. Der Bereich ist im Bebauungsplan „Änderung und Erweiterung II Eichhalde” vom 8. Juni 1993 als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Die Sportanlage besteht bisher aus einem Sportplatz mit Stehtribüne und Laufbahn (Stadion) sowie vier Tennisplätzen und zwei Sportheimen. Zwischen den Sportstätten und dem K.-Weg befinden sich 38 Kfz-Stellplätze. Das Wohngrundstück des Antragstellers liegt nördlich des Sportgeländes etwa 55 m von den Tennisplätzen entfernt an einem ansteigenden Hang etwa 11 m höher als diese.
Der angegriffene Bebauungsplan sieht vor, südwestlich der bestehenden Tennisplätze und des Stadions einen etwa 96 m × 64 m großen Hartplatz anzulegen, der zu einer günstigeren Verteilung der Sportveranstaltungen und einer Verlagerung von Geräuschbelästigungen in einen größeren Abstand zum Wohngebiet „Eichhalde” führen soll. Ferner sind zwei weitere Tennisplätze vorgesehen, denen zum etwa 60 m entfernten K.-Weg ein Kinderspielplatz und Wiesenflächen vorgelagert sind. Eine der bisher vorhandenen zwei Stellplatzreihen soll entfallen; Flächen für 158 neue Stellplätze sind festgesetzt. Sie sollen der Entlastung der angrenzenden Straßen vom ruhenden Verkehr dienen.
Eine während des Planungsverfahrens erstellte Schallimmissionsprognose kam zu dem Ergebnis, daß die neuen Parkflächen und die damit verbundene Entlastung des K.-Wegs sowie die Verschiebung der Fußballaktivitäten während der Ruhezeiten auf den Hartplatz zu einer Verringerung des Beurteilungspegels um teilweise bis zu 5 dB(A) führen würden. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete würden eingehalten. Die Nutzungszeiten der Sportanlagen und die Nutzungszwecke der beiden Sportheime sind in Verträgen mit dem Sportverein festgelegt. Der Inhalt der Verträge wird nachrichtlich in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiedergegeben.
Der Antragsteller macht geltend, die Immissionsbelastungen überschritten die Werte der 18. BImSchV. Die Immissionsprognose und das ergänzende Gutachten basierten auf unzureichenden Ermittlungen und berücksichtigten einzelne Immissionen nicht. Der Bereich sei in der Realität ein reines Wohngebiet. Im ursprünglichen Bebauungsplan vom 30. Juni 1970, aufgrund dessen die Bebauung entstanden sei, sei ein reines Wohngebiet festgesetzt gewesen. Der Antragsteller hat beim Normenkontrollgericht beantragt,
den Bebauungsplan „Änderung II und Erweiterung Sportgelände R.” vom 12. März 1996 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Aufgrund des Bebauungsplans zum Sportgelände sei, wie die Immissionsprognose ergeben habe, auf dem Grundstück des Antragstellers eine Lärmsenkung um mindestens 5,1 dB(A) zu erwarten. Das Grundstück sei zutreffend als ein im allgemeinen Wohngebiet gelegenes Grundstück behandelt worden.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unbegründet abgewiesen. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt:
Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Mängel des Bebauungsplans lägen nicht vor. Sonstige, von Amts wegen zu prüfende und beachtliche Fehler seien nicht ersichtlich. Der angegriffene Bebauungsplan verletze nicht das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe das Gebiet nördlich des K.-Wegs bei der Schallimmissionsprognose zutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Nach § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV ergäben sich die Gebietsarten, die dem Katalog von Immissionsrichtwerten in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV zugrunde lägen, aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Darauf, wie sich ein Gebiet in der tatsächlichen Realisierung entwickelt habe, komme es deshalb nicht an. Gegenüber der Gültigkeit des am 21. Oktober 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Änderung und Erweiterung II Eichhalde”, mit dem alle bisherigen Vorschriften und Festsetzungen für den Bereich außer Kraft getreten seien, seien Zweifel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Feststellungen der Schallimmissionsprognose seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Einwendugen des Antragstellers gegen sie träfen nicht zu.
Zur Begründung der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision führt der Antragsteller aus: Die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete würden zwar im wesentlichen eingehalten, die für reine Wohngebiete, nämlich 50/45/35 dB(A), würden jedoch unstreitig erheblich überschritten. Der Bereich, in dem sein Grundstück liege, habe sich entsprechend seiner Ausweisung im ursprünglichen Bebauungsplan von 1970 als reines Wohngebiet entwickelt. Es sei deshalb gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV als reines Wohngebiet zu beurteilen gewesen. Die Abweichung von der Festsetzung des Bereichs als allgemeines Wohngebiet in dem Bebauungsplan vom 8. Juni 1993 sei erheblich im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 1998 zu ändern und den Bebauungsplan „Änderung II und Erweiterung Sportgelände R.” vom 12. März 1996 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Die Wertung des Begriffs „erheblich” in § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV habe die Planungshoheit der Gemeinde zu beachten. Deshalb könne nicht jede Abweichung der tatsächlichen von der festgesetzten Nutzung, die zur Einordnung in die nächste Stufe der Gebietseinteilung des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV führe, zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung führen. Maßgeblich müsse die festgesetzte Nutzung bleiben, wenn die tatsächlichen Nutzungen den Festsetzungen des Bebauungsplans zumindest zu Teilen entsprächen und die Festsetzungen noch erreichbar seien. Es spreche vieles dafür, die vom Bundesverwaltungsgericht zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen entwickelte Rechtsprechung zur Auslegung des Erheblichkeitsbegriffs in § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV heranzuziehen. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sei überdies zu berücksichtigen, daß sich allgemeines und reines Wohngebiet nur geringfügig unterschieden. In einem allgemeinen Wohngebiet, in dem bisher ausschließlich Wohnungen vorhanden seien, blieben die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässig, so daß jederzeit eine Nutzungsänderung rechtmäßig realisiert werden könne. Abgesehen davon sei die Behauptung des Antragstellers, tatsächlich sei ein reines Wohngebiet vorhanden, nicht richtig.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus: Eine erhebliche Abweichung liege nicht schon dann vor, wenn die tatsächliche Nutzung einem Baugebiet der nächst schutzwürdigen Kategorie nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV zugeordnet werden müßte. Anderenfalls würde der normative Geltungsanspruch des Bebauungsplans unangemessen zurückgedrängt. Außerdem relativiere § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung durch das Erfordernis der „Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets”. Die mit der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete planerisch gewollte größere Vielfalt verschiedener gebietsverträglicher Nutzungen würde vereitelt, wenn für den Lärmschutz nur die tatsächliche Nutzung maßgebend sei; denn allgemeine Wohngebiete tendierten wegen des Angebotscharakters der Planung und der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken derzeit vielfach in Richtung ausschließliches Wohnen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Normenkontrollentscheidung verletzt mit der Annahme, bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) komme es ausnahmslos auf die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart an, Bundesrecht, nämlich § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Das Normenkontrollgericht behandelt die Frage, ob die bei Verwirklichung des Bebauungsplans „Änderung II und Erweiterung Sportgelände R.” vom 12. März 1996 zu erwartenden Lärmeinwirkungen den nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV für das Gebiet nördlich des K.-Wegs einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, unter dem Gesichtspunkt, ob der Bebauungsplan das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletze. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden.
Allerdings gilt die aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht unmittelbar für die Bauleitplanung. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG. Dazu gehören auch Sportanlagen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG). Die Richtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994 – BVerwG 7 B 73.94 – NVwZ 1995, 993 = Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10; s. auch Bespr. von Murswiek, JuS 1995, 1138). Die Einhaltung der Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist insbesondere zu prüfen und hoheitlich durchzusetzen, wenn die Anlage einer anderen als immissionsschutzrechtlichen, z.B. einer baurechtlichen Genehmigung bedarf und genehmigt wird oder, falls sie keiner Genehmigung bedarf, wenn nach Maßgabe der §§ 24, 25 BImSchG über aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu entscheiden ist.
Für die Bauleitplanung hat die Sportanlagenlärmschutzverordnung jedoch mittelbar rechtliche Bedeutung.
a) Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, z.B. weil für seine Verwirklichung erforderliche Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, nicht erteilt werden dürften. Ein solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung nichtig (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 25. August 1997 – BVerwG 4 NB 12.97 – DÖV 1998, 71 = NVwZ-RR 1998, 162 = Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müßte. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar sind.
b) Selbst wenn die Realisierung eines Bebauungsplans, der in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage festsetzt, nicht zwangsläufig an der Sportanlagenlärmschutzverordnung scheitern muß, kann er gleichwohl ungültig sein, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Gemeinde der vorhandenen Bebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt hat, dieser Bebauung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung aber die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets zukommt.
c) Schließlich wäre es auch abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde davon ausginge, daß Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei, und sie deshalb naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer geringeren Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete gar nicht in Erwägung zöge. Insoweit gilt Ähnliches wie für die Berücksichtigung des Verkehrslärmschutzes in der fachplanerischen Abwägung bei der Planung von Straßen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332). Die Sportanlagenlärmschutzverordnung hat – auch mittelbar – keinen Leitliniencharakter in dem Sinne, daß die Bauleitplanung die in ihr festgesetzten Immissionsrichtwerte stets ausschöpfen dürfte. So kann der Umstand, daß ein festgesetztes allgemeines Wohngebiet nach der tatsächlichen Nutzung einem reinen Wohngebiet entspricht, für die planerische Abwägung von Bedeutung sein, wenn eine Einhaltung der Richtwerte für reine Wohngebiete ohne unangemessene Zurückstellung anderer abwägungserheblicher Belange planerisch erreichbar erscheint.
2. Das Normenkontrollgericht hat bei der Überprüfung des angegriffenen Bebauungsplans für das Sportgelände im Ergebnis zu Recht angenommen, die Antragsgegnerin habe der im Einwirkungsbereich gelegenen Wohnbebauung am K.-Weg die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zugemessen. Maßgebend ist insoweit gemäß § 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 der 18. BImSchV die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in dem Bebauungsplan „Änderung und Erweiterung II Eichhalde” vom 8. Juni 1993. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplans muß der erkennende Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Normenkontrollgerichts, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben sind, ausgehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV können bei Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans eingehalten werden. Die Gemeinde war weder durch das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB noch durch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB gehalten, auf die Aufstellung des Bebauungsplans zu verzichten oder andere, für den Lärmschutz der Nachbarschaft günstigere Festsetzungen zu treffen.
a) Die Bebauung am K.-Weg genießt nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Sie ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Eichhalde als allgemeines Wohngebiet einzustufen. § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV, nach dem bei erheblicher Abweichung der tatsächlichen von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung von der tatsächlichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen ist, ist nicht anzuwenden. Das Normenkontrollgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht keine Ermittlungen dazu angestellt, ob – wie der Antragsteller vorgetragen hat – sein Grundstück in einem Bereich liegt, der aufgrund der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung als reines Wohngebiet zu beurteilen ist.
Das Normenkontrollgericht hat auf entsprechende Ermittlung allerdings verzichtet, weil es seine Entscheidung auf die Begründung gestützt hat, bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV komme es ausschließlich auf die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart an. Das verletzt Bundesrecht. Die Einstufung des Einwirkungsbereichs einer Sportanlage in eine der Schutzwürdigkeitskategorien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der 18. BImSchV nach Maßgabe der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung ist gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV nur die Regel. § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV macht für den Fall einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen von der festgesetzten Nutzung eine Ausnahme. Das wirkt sich indes nicht aus. Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind nicht gegeben.
§ 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV setzt für die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung des „Einwirkungsbereichs” voraus, daß – erstens – die tatsächliche Nutzung des Gebiets von der festgesetzten Gebietsart abweicht und daß – zweitens – diese Abweichung erheblich ist.
Der Antragsteller meint, eine Abweichung sei erheblich im Sinne dieser Vorschrift, wenn die tatsächliche Nutzung nicht nur einem anderen Baugebietstyp gemäß §§ 2 bis 11 BauNVO, sondern darüber hinaus auch einer anderen Klasse der Schutzwürdigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der 18. BImSchV zuzuordnen sei als die im Bebauungsplan festgesetzte Art der Nutzung, wenn also andere Immissionsrichtwerte gelten würden. Für diese Auslegung gebe es vor allem zwei Gründe: Die in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV gebildeten Klassen der Schutzwürdigkeit unterschieden sich jeweils durch einen – für das Lärmempfinden des Betroffenen ganz deutlich spürbaren – Lärmwertunterschied in Höhe von 5 dB(A). Ferner sei die gebietsbezogene Differenzierung der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit mit nur fünf Klassen wesentlich gröber als die städtebaurechtliche Differenzierung von Baugebieten in der Baunutzungsverordnung.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Begriff der erheblichen Abweichung kann weder formal im Sinne eines Überspringens der in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV die Schutzwürdigkeit konkretisierenden Gebietsklassen bestimmt werden noch allein nach dem in dB(A) gemessenen Unterschied im Maß der Lärmimmission. Der Begriff ist vielmehr umfassender nach städtebaulichen Kriterien zu bestimmen.
Das ergibt sich bereits aus rechtssystematischen Gründen. Wäre bereits eine gebietsklassenüberspringende Abweichung des faktischen Gebietscharakters vom normativen ein Grund, die tatsächliche statt der festgesetzten Art der baulichen Nutzung maßgebend sein zu lassen, hätte der Verordnungsgeber auf das Kriterium der Erheblichkeit verzichten können. Er hätte sogar auf Satz 1 des § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV überhaupt ganz verzichten können; denn für die Einordnung des Einwirkungsbereichs in eine der Gebietsklassen des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV wäre stets die tatsächliche bauliche Nutzung maßgebend. Satz 3 des § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV sieht indes die Einordnung nach der tatsächlichen baulichen Nutzung nur als Ausnahme vor. Regel ist nach Satz 1 des § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung. Der Verordnungsgeber geht von einem „grundsätzlichen Vorrang der öffentlich-rechtlichen Planungsentscheidung als typisierender Gebietsfestlegung” vor „den tatsächlichen Gegebenheiten” aus, „ohne eine Korrektur aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall auszuschließen” (Ketteler, BauR 1992, 459 ≪470≫).
Daran ändert auch nichts die Überlegung der Revision, daß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV bei der Festsetzung der gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte gröber differenziert als die Baunutzungsverordnung, indem er, nämlich in Nrn. 2 und 3, einzelne Baugebietsarten zu jeweils einer Klasse mit einheitlichem Immissionsrichtwert zusammenfaßt, dabei aber gerade allgemeine (Nr. 3) und reine (Nr. 4) Wohngebiete unterschiedlichen Klassen der Schutzwürdigkeit zuordnet. Daraus läßt sich nicht schließen, der Verordnungsgeber habe (nur) die Fälle der Abweichung innerhalb einer Klasse als nicht erheblich qualifizieren wollen. Daß Abweichungen, die sich innerhalb einer Gebietsklasse mit einem einheitlichen Richtwert halten, unerheblich sind, ergibt sich schon daraus, daß für sie ein einheitlicher Richtwert gilt. Für die Erheblichkeit einer Abweichung muß folglich, wie schon gesagt, über die Einordnung in eine andere Gebietsklasse hinaus ein weiteres – qualitatives – Merkmal hinzutreten.
Daß der Verordnungsgeber – jedenfalls für den Regelfall – auf den Bebauungsplan und damit auf die normative Bestimmung der zulässigen Nutzung und ihrer Schutzwürdigkeit im Einwirkungsbereich der Sportanlage abstellt, entspricht dem grundsätzlichen Verhältnis, in dem Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht zueinander stehe. Es sind Rechtsmaterien, die sich gegenseitig durchdringen und beeinflussen. Der Begriff der erheblichen Belästigungen, vor denen das Immissionsschutzrecht (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und – speziell in bezug auf Sportlärm die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierend – die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Nachbarschaft schützt, ist im Sinne einer Zumutbarkeitsschwelle baugebietsspezifisch zu definieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 – BVerwG 4 C 71.73 – BVerwGE 50, 49 ≪54≫ = DVBl 1976, 214; Urteil vom 21. Mai 1976 – BVerwG 4 C 80.74 – BVerwGE 51, 15 ≪30 f.≫ = NJW 1976, 1760; Beschluß vom 6. August 1982 – BVerwG 7 B 67.82 – NVwZ 1983, 155 = DÖV 1982, 906; Urteil vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 77.87 – BVerwGE 81, 197 = DVBl 1989, 463; Urteil vom 24. April 1991 – BVerwG 7 C 12.90 – BVerwGE 88, 143 = DVBl 1991, 1151). Übrigens erkennt auch die Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – dieses Prinzip an. Nach deren § 2 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich die Art der Gebiete, denen die Verordnung Schutz durch Bestimmung höchstzulässiger Immissionsgrenzwerte zukommen läßt, aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen. Eine Ausnahmeregelung wie die des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV kennt die Verkehrslärmschutzverordnung nicht einmal.
Mit der Anerkennung des Bebauungsplans als normativer Bestimmung der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen gewährleistet das Immissionsschutzrecht, daß der Bebauungsplan die ihm in § 1 BauGB zugedachte Aufgabe erfüllen kann, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Würde das Immissionsschutzrecht die Schutzwürdigkeit im Regelfall nach der tatsächlichen baulichen Nutzung bestimmen, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen des Baugesetzbuchs. Einen solchen Wertungswiderspruch will das Immissionsschutzrecht, insbesondere auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung, offenkundig vermeiden.
Das bestätigt die Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV, auf die sich die Revision für ihren Standpunkt bezieht, selbst. Sie läßt nämlich im Fall der erheblichen Abweichung der tatsächlichen von der festgesetzten Nutzung die tatsächliche nicht schlechthin maßgebend sein. Vielmehr schränkt sie dies dahin ein, daß von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen” ist. Damit stellt sie vor allem auf den Flächennutzungsplan ab, in dem gemäß § 5 Abs. 1 BauGB „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung” darzustellen ist. Daraus wird erkennbar, daß § 2 Abs. 6 der 18. BImSchV kein immissionsschutzrechtliches Schutzniveau errichten will, das die durch Bauleitpläne konkretisierte geordnete städtebauliche Entwicklung konterkarieren könnte.
Die Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestätigt dies. In der Fassung des Regierungsentwurfs der 18. BImSchV (BRDrucks 17/91) hatte § 2 Abs. 6 nur die Sätze 1 und 2 der endgültigen (jetzigen) Fassung. Satz 3 wurde auf Vorschlag des Bundesrats (BRDrucks 17/91 ≪Beschluß≫) unter Hinweis auf und in wörtlicher Anpassung an Nr. 2.322 Satz 3 der seinerzeit noch geltenden TA Lärm vom 16. Juli 1968 (BAnz Nr. 137 vom 26. Juli 1968, Beilage) aufgenommen. Es entsprach auch dem Verständnis der Nr. 2.322 TA Lärm 1968, daß die normative Bestimmung der baulichen Nutzung grundsätzlich Vorrang hat und daß die realen Nutzungsverhältnisse nur in außergewöhnlichen Situationen maßgebend sein können (vgl. Koch, Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 3 Rn. 245; Jarras, BImSchG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 3 Rn. 41). Koch (a.a.O.) nennt als Beispiel den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans.
Bei der Konkretisierung des Begriffs der erheblichen Abweichung in § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV nach städtebaulichen Kriterien ergibt sich:
Das Erfordernis, daß bei erheblicher Abweichung „von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen” ist, legt es nahe, daß der Verordnungsgeber – wie schon die TA Lärm 1968 – Fälle hat erfassen wollen, in denen die tatsächliche Nutzung nicht nur vom Bebauungsplan abweicht, sondern darüber hinaus die festgesetzte Nutzung – nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans – auch künftig nicht beibehalten werden soll. Daß ein solcher Fall hier vorläge, dafür gibt es – auch nach dem Vortrag des Antragstellers – keinerlei Anhaltspunkte.
Die Antragsgegnerin meint, § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV erfasse auch Fälle der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans oder seiner Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung. Das mag zutreffen. Es handelte sich indes nur um eine klarstellende Regelung, weil die Funktionslosigkeit der Festsetzung zu deren Nichtigkeit und schon deshalb auch zu deren Unmaßgeblichkeit bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV führen würde. Dafür, daß die Festsetzung des Bereichs am K.-Weg als allgemeines Wohngebiet funktionslos geworden wäre, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Selbst wenn, wie der Antragsteller vorträgt, der Bereich sich faktisch zum reinen Wohngebiet – ohne jegliche Nutzung, die das allgemeine vom reinen Wohngebiet unterscheidet – entwickelt hätte und auch Baulücken nicht mehr vorhanden wären, wäre die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht funktionslos geworden. Der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet ist nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, daß es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus dem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, daß die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen” wäre, erscheint – jedenfalls im Grundsatz – nicht möglich.
Die Antragsgegnerin räumt ein, daß von einer erheblichen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV in einer weiteren Fallgruppe auszugehen sein könnte, verneint aber zugleich, daß ein Fall dieser Gruppe hier vorliege. Sie denkt an Fälle, in denen die tatsächliche bauliche Nutzung sich so weit von der Festsetzung im Bebauungsplan entfernt hat, daß die Gemeinde spätestens im Falle einer Überplanung des Gebiets oder der Nachbarschaft aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) allen Anlaß dazu hat, die Baugebietsfestsetzung im Sinne der tatsächlich ausgeübten Nutzung zu ändern. Es mag sein, daß auch damit eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV gekennzeichnet ist. Die Feststellungen des Normenkontrollgerichts und auch der Vortrag des Antragstellers ergeben indes nichts für das Vorliegen eines solchen Falles. Die Feststellungen des Normenkontrollgerichts zeigen im Gegenteil eher, daß eine Umplanung des Bereichs am K.-Weg vom allgemeinen zum reinen Wohngebiet im Zuge der Erweiterung des Sportgeländes R. eine fernliegende planerische Lösung gewesen wäre. Es handelt sich um eine Planung im Bestand. Mit ihr soll die Sportlärmbelästigung des Bereichs am K.-Weg gemindert werden. Die Wohnbebauung am K.-Weg ist entstanden, als der Sportplatz bereits vorhanden war. Von daher bestand bei Einbeziehung nicht nur des Interesses an ruhigem Wohnen, sondern auch der Interessen des Sports in die planerische Abwägung kein Anlaß, den Bereich am K.-Weg nunmehr als reines Wohngebiet auszuweisen.
Der Streitfall weist zudem eine Besonderheit in der planerischen Entwicklung des Gebiets aus. Auch diese schließt es aus, gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV die zugunsten des Antragstellers unterstellten tatsächlichen Verhältnisse als eine „erhebliche Abweichung” anzusehen. Das Baugebiet war ursprünglich 1970 als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen worden. Nach dem Vorbringen des Antragsstellers ist der entsprechende Bebauungsplan auch in dieser Weise „vollzogen” worden. Aus dieser Sicht stellt sich der weitere Bebauungsplan von 1993, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt, als eine Überplanung des ursprünglichen Bebauungsplans von 1970 dar. Im Revisionsverfahren ist – wie dargelegt – von der Rechtsgültigkeit dieser Überplanung auszugehen. Damit steht zugleich fest, daß die durch die Überplanung gerade beabsichtigte städtebauliche Entwicklung nicht unbedingt den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Wäre § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV auch in einem derartigen Falle einer gewollten Überplanung anzuwenden, wäre die Gemeinde überhaupt nicht in der Lage, eine im übrigen rechtsgültige Überplanung, die von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, vorzunehmen. Damit bekäme § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV eine rechtliche Wirkung, die außerhalb des eigentlichen Schutzzweckes der 18. BImSchV liegt.
b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß der Bebauungsplan nicht etwa deshalb abwägungsfehlerhaft wäre, weil die Antragsgegnerin davon ausgegangen wäre, sie könne die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV ausschöpfen und brauche naheliegende Möglichkeit einer Lärmminderung unterhalb dieses Niveaus gar nicht in Betracht ziehen. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts war es das Bestreben der Antragsgegnerin, die vorhandene, durch Sportlärm beeinträchtigte Nachbarschaftssituation zu verbessern. Welche Möglichkeiten einer weiteren Lärmminderung sich angeboten hätten, ist – auch auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers – nicht erkennbar. Der Antragsteller erstrebt vielmehr die Aufhebung des Bebauungsplans und würde damit lediglich erreichen, daß die planerische Grundlage für die Verbesserung der Situation auch für sein Grundstück entfiele.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Heeren, Halama
Fundstellen
Haufe-Index 1392608 |
BVerwGE |
BVerwGE, 246 |
BauR 2000, 229 |
NVwZ 2000, 550 |
IBR 2000, 285 |
DÖV 2000, 244 |
NJ 2000, 265 |
SpuRt 2001, 204 |
VBlBW 2000, 103 |
ZUR 2000, 170 |
ZfBR 2000, 125 |
BRS 2000, 1 |
BayVBl. 2000, 635 |
DVBl. 2000, 187 |
GV/RP 2000, 771 |
KomVerw 2000, 306 |
UPR 2000, 68 |
FSt 2000, 337 |
FSt 2000, 339 |
FuBW 2000, 582 |
FuHe 2001, 16 |
FuNds 2000, 754 |