Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG.
2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen.
3. Das Merkmal "zwingend erforderlich" des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht "zwingend erforderlich" kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist.
4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen 15 A 3070/15) |
VG Köln (Urteil vom 12.11.2015; Aktenzeichen 6 K 5143/14) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird die Klage auch hinsichtlich der beantragten Auskunft zu Frage 9 Satz 1 abgewiesen. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2018 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist freier Journalist. Er begehrt vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Auskunft zu dem Disziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Referatsleiter mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen", der nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet haben soll. Das BfV lehnte es unter dem 29. August 2014 ab, Auskünfte zu Disziplinarvorgängen zu erteilen.
Rz. 2
Mit der im September 2014 erhobenen Klage hat der Kläger Auskunft zu folgenden Fragen begehrt:
1. Wie ist der Sachstand des Disziplinarverfahrens in Sachen des Beamten mit dem Decknamen "Lothar Lingen"? Ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen? Mit welchen Konsequenzen?
2. Welche Informationen zu dem Ablauf der erfolgten Aktenvernichtungen sowie zur Motivation des Mitarbeiters "Lothar Lingen", die der Öffentlichkeit bisher nicht durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes des 2. Untersuchungsausschusses des Bundestags, Drs. 17/14600, Seiten 743 ff. bekannt sind, wurden im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt?
3. Welches Fehlverhalten wurde dem Mitarbeiter, gegen den im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt wurde, genau vorgeworfen?
4. Wie genau sahen die Bemühungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus, das Fehlverhalten aufzuklären? Welchen Umfang und welche Dauer hatten die Aufklärungsbemühungen? Wie viele Personen wurden im Rahmen dieses Verfahrens befragt? Wie viele Seiten umfasst die Ermittlungsakte im Disziplinarverfahren?
5. Wurden Erklärungen dafür gefunden, warum der Mitarbeiter einerseits von Vorgesetzten mit sehr guten Noten beurteilt wurde, andererseits aber gleichzeitig eine Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit durch Vorgesetzte bestand (der diese aber wohl nicht nachkamen und die sich ja schließlich auch in dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Mitarbeiters zeigte)? Wenn ja, welche Erklärungen wurden gefunden? Wann genau war der Mitarbeiter "Lothar Lingen" wie von seinen Vorgesetzten bewertet worden? Wie waren die einstigen Positivbewertungen begründet worden?
6. Welche Einschätzungen über die mögliche Motivation der Aktenvernichtung durch den Mitarbeiter mit dem Decknamen "Lothar Lingen" wurden während der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Vernehmungen von anderen Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz geäußert?
7. Wurde ermittelt, ob der Mitarbeiter "Lothar Lingen" mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist? Falls ja, für welche Vorgänge trifft dies zu und wie sah die Befassung aus?
8. Welche Ergebnisse haben die Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Frage ergeben, ob der betreffende Mitarbeiter die Aktenvernichtungen in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksprache mit anderen Mitarbeitern, insbesondere ohne Information seines direkten Vorgesetzten durchgeführt hat?
9. Inwieweit wurde zur Aufklärung des Fehlverhaltens auch außerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz ermittelt? Wurden beispielsweise außenstehende Zeugen vernommen?
Rz. 3
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Fragen 1, 3, 4, 6, der Frage 7 Satz 1 sowie der Fragen 8 und 9 stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Rz. 4
Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage 1 Satz 1 und 2 für erledigt erklärt haben, sowie das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, Auskunft auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch bestehe nur im tenorierten Umfang auf der Grundlage des Personalaktenrechts. Die danach erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse falle zugunsten der Presse aus. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die damit verbundene Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakten stünden dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Aus den disziplinarrechtlichen Tilgungsbestimmungen, die in erster Linie im Innenverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn bestünden, folge unmittelbar nichts für den Auskunftsanspruch nach dem Personalaktenrecht. Durch das Auskunftsersuchen entstehe ein gegenüber dem Dienstverhältnis eigenständiges Rechtsverhältnis. Keine andere Beurteilung ergebe sich aus etwaigen weiteren Schutzwirkungen der Tilgungsbestimmungen. Angesichts der öffentlichen Berichterstattung und der Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse des Bundestages sei nicht erkennbar, dass die Erinnerung des Dienstherrn an das Disziplinarverfahren durch die begehrte Auskunft in maßgeblicher Weise noch reaktualisiert werden könnte. Im Übrigen bleibe die Klage ohne Erfolg. Die verbleibenden Fragen seien nicht hinreichend konkret bezeichnet, durch öffentlich zugängliche Quellen bereits beantwortet oder aufgrund ihres spekulativen Charakters wegen des vorrangigen Persönlichkeitsschutzes nicht zu beantworten.
Rz. 5
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2018 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2015 teilweise zu ändern und die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen.
Rz. 6
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Rz. 7
Ferner beantragt er im Wege der Anschlussrevision,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2018 teilweise zu ändern und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit es um die Auskunft zu den Fragen 3, 4 Satz 1 und 2 Halbs. 1 und Frage 6 geht und soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde.
Rz. 8
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit sie die Auskunft auf Frage 9 Satz 1 betrifft. Insoweit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); die Urteile der Vorinstanzen sind insoweit aufzuheben und die Klage des Klägers ist auch insoweit abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet.
Rz. 10
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Auskunftsanspruch seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht findet (1.). Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs legt das Oberverwaltungsgericht zwar entscheidungstragend ein bundesrechtswidriges Verständnis des § 16 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der Fassung des Art. 12b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) zu Grunde (2.). Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit sie die zuerkannten Auskünfte auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 betrifft (3.). Für die beantragte Auskunft auf Frage 9 Satz 1 gilt dies nicht (4.). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (5.).
Rz. 11
1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Auskünfte ist § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der im Fall der Leistungsklage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung des Art. 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 (BGBl. S. 1626). Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ≪279 f.≫ und vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 40). Müsste das Berufungsgericht nunmehr entscheiden, hätte es seinem Urteil die jetzt geltende Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG zugrunde zu legen. Hiergegen bestehen im Hinblick auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot keine Bedenken. § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG wurde gegenüber der zuvor (im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts) geltenden Regelung des § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG sprachlich, aber nicht inhaltlich neu gefasst.
Rz. 12
Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG kann ein Dritter eine Auskunft ohne Einwilligung des Beamten nur verlangen, wenn die Auskunftserteilung für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen zwingend erforderlich ist. Die Norm des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts enthält nicht lediglich eine an die aktenführende Behörde gerichtete Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung von Auskünften an Dritte unter Änderung der auf die Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gerichteten Bestimmung der Akten (§ 106 Abs. 3 BBG), sondern ist vielmehr Anspruchsgrundlage für den Dritten, die diesem ein Recht auf Auskunft vermittelt (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 19 und vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - BVerwGE 165, 1 Rn. 16). Der als Jedermannsrecht normierte Auskunftsanspruch ist geeignet, die informationsrechtliche Stellung der Presse auszugestalten. Denn die Vorschrift verweist auf eine umfassende Interessenabwägung, in die dann je nach ihrer Art unterschiedlich zu gewichtende Anliegen und folglich auch das besonders hohe Informationsinteresse der Presse einfließen kann. In dieser Situation ist für einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kein Raum (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 63 ff.).
Rz. 13
2. Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG (seinerzeit: Abs. 3 Satz 1 a.F.) hat das Berufungsgericht revisibles Recht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Prüfung des Anspruchs und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung von einem bundesrechtswidrigen Verständnis des § 16 BDG ausgegangen. Die Annahme, aus dem in erster Linie im Innenverhältnis des Beamten zum Dienstherrn bestehenden Verwertungsverbots und der Pflicht zur Vernichtung der Akten gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BDG folge "unmittelbar nichts" für den geltend gemachten Auskunftsanspruch, verstößt ebenso gegen Bundesrecht wie die Annahme, der Schutzzweck dieser Bestimmungen bestehe nur darin, eine Reaktivierung der Erinnerung des Dienstherrn an das Disziplinarverfahren zu vermeiden. Damit hat das Oberverwaltungsgericht den Schutzgehalt und damit das in die Interessenabwägung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG einzustellende Gewicht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zutreffend erfasst. Die im Normzweck des § 16 Abs. 1 und 3 BDG zum Ausdruck kommende Wertung zugunsten dieses Grundrechts ist ein bedeutender Abwägungsfaktor, der in die Abwägung der Interessen einzustellen ist.
Rz. 14
a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ≪41 f.≫; vgl. auch Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 ≪32 f.≫). Dies umfasst nicht nur elektronisch speicherbare, sondern sämtliche personenbezogenen Daten (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77 ≪84≫). Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat; das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - zu "verdinglichen" - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 ≪381≫; Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. - BVerfGE 106, 28 ≪39 f.≫). Damit hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den sonstigen Gewährleistungsbereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen eigenen Gehalt; es stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16.13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ≪"Recht auf Vergessen I"≫).
Rz. 15
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ≪43 f.≫ m.w.N.). Dies gilt insbesondere für Daten des Einzelnen, die sein soziales Verhalten betreffen und insoweit seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind, etwa bei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, die auch Belange der Allgemeinheit berühren (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 46 S. 8 und vom 11. Dezember 1996 - 1 D 56.95 - BVerwGE 113, 44 ≪44 f.≫).
Rz. 16
Träger des Grundrechts in allen genannten Aspekten sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur bei Informationen mit privatem, sondern auch bei solchen mit amtsbezogenem Inhalt. Die Folgen einer solchen beliebigen Darstellung hinsichtlich des Erscheinungsbildes "im Amt" treffen den Einzelnen nicht nur in seinem Amt, sondern regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 ≪125 f.≫).
Rz. 17
b) Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen ist bei der Beurteilung von presserechtlichen Auskunftsansprüchen der vorliegenden Art u.a. auch die Zeit ein bedeutsamer Gesichtspunkt für die Bestimmung des Schutzgehalts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt es der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der davon betroffenen Person befassen. Das Interesse an der öffentlichen Berichterstattung über eine Person verändert sich mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zu dem die Berichterstattung auslösenden Ereignis. Das Recht des Betroffenen, "allein gelassen zu werden", gewinnt im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung und setzt dem Informationsinteresse Grenzen. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung lässt sich dabei nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Betroffenen zu bewirken geeignet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 ≪233 f.≫; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 98).
Rz. 18
Es ist nicht möglich, den sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Verwendungs-, Veröffentlichungs- oder Löschungspflichten zu bestimmen. Solche an den Zeitablauf anknüpfenden einfachrechtlichen Regelungen folgen je eigenen Zwecken und können den von Verfassungs wegen gebotenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten nicht leisten. Sie können allerdings im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden, was die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht ersetzt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16.13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 126).
Rz. 19
c) Im Fall presserechtlicher Auskunfts- und Unterlassungsansprüche hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) angenommen, dass es kein einschränkungsloses Verbot begründet, Informationen über eine getilgte Vorstrafe zu verbreiten; vielmehr ist die im Normzweck des § 51 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommende Wertung zugunsten des Persönlichkeitsrechts als ein bedeutsamer Abwägungsfaktor in die Güter - und Interessenabwägung einzustellen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 - NJW 1993, 1463 ≪1464≫, vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 - BVerfGK 7, 217 ≪219≫ und vom 12. März 2007 - 1 BvR 1252/02 - BVerfGK 10, 383 ≪387≫; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 126). Dabei ist verfassungsrechtlich nicht gefordert, die Offenlegung einer getilgten Vorstrafe nur dann als zulässig anzusehen, wenn eine konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter oder öffentlicher Interessen droht. Umgekehrt gebietet das Grundrecht auf Pressefreiheit aber auch nicht, dass das Recht, "mit seiner Straftat allein gelassen zu werden", immer dann zurückzutreten hat, wenn ein neuer aktueller Anlass gegeben ist, der einen Bezug zu einer vor vielen Jahren begangenen Straftat aufweist. Vielmehr ist in den Fällen, in denen ein neuer aktueller Anlass für die Berichterstattung über eine im Bundeszentralregister getilgte Straftat gegeben ist, eine Güter- und Interessenabwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Berichterstattungsfreiheit der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 - NJW 1993, 1463 ≪1464≫).
Rz. 20
d) Diese Wertung ist auf das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die damit verbundene Pflicht des Dienstherrn zur Entfernung und Vernichtung des Disziplinarvorgangs nach § 16 Abs. 1 und 3 BDG zu übertragen.
Rz. 21
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmt, dass der Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren sowie eine Zurückstufung nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BDG nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen (Unbescholtenheitsklausel). Liegen die Voraussetzungen des Verwertungsverbots nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BDG vor (Tilgungsreife), sind gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BDG von Amts wegen alle Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme zu entfernen und zu vernichten (Tilgungsgebot). Davon ausgenommen sind das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2, 3 und 6 BDG). Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung (§ 16 Abs. 3 Satz 4 bis 6 BDG).
Rz. 22
Die Wirkungen der Tilgungsbestimmungen des § 16 Abs. 1 und 3 BDG sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf das Innenverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn beschränkt und deshalb nicht ohne Belang für das Auskunftsersuchen des Dritten gegenüber dem Dienstherrn. Der betroffene Beamte kann sich auch gegenüber dem Rechtsverkehr auf den Eintritt des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots berufen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung absoluter Vorrang zukommt und ein abwägungsresistenter Schutzanspruch zu Gunsten des betroffenen Beamten entsteht. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot sind vielmehr als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen.
Rz. 23
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafrecht und das Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34; Beschlüsse vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 ≪129≫ und vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 11). Entscheidend ist, dass die in den jeweiligen Verfahren vorgesehenen Tilgungsbestimmungen in ihrer Zweckrichtung vergleichbar sind.
Rz. 24
Das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Zweck des Verwertungsverbots ist es, den verurteilten Straftäter nach einer gewissen Zeit vom Makel der Bestrafung zu befreien, um seine Resozialisierung zu erleichtern (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1973 - 1 D 62.73 - BVerwGE 46, 205 ≪206≫). Das Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot des § 16 BDG verfolgen den vergleichbaren Zweck, den Beamten vom Makel eines vergangenen Fehlverhaltens (dem Dienstvergehen) zu befreien, den Makel "aus der Welt zu schaffen". Sie sollen als materiell-rechtliche Schutzmaßnahmen zugunsten des Beamten verhindern, dass sich ein geahndetes Dienstvergehen ohne zeitliche Begrenzung zum Nachteil des Beamten auswirken kann.
Rz. 25
Dieser Zweck beruht auf der Überlegung, dass nach einem angemessen langen pflichtgemäßen Verhalten des Beamten der Erziehungszweck der vorausgegangenen Maßnahme als erreicht und das Vertrauen in seine Integrität als wiederhergestellt gelten kann. Die verhängte Disziplinarmaßnahme darf nach Ablauf der bestimmten Frist weder bei weiteren Disziplinarmaßnahmen noch bei Personalmaßnahmen Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1984 - 1 D 113.83 - BVerwGE 76, 237 ≪241 f.≫; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 2). Die über die Disziplinarmaßnahme entstandenen Aktenvorgänge müssen gemäß § 16 Abs. 3 BDG von Amts wegen aus den Personalakten entfernt und vernichtet werden. Die Entfernung und Vernichtung der Disziplinarvorgänge hat der Gesetzgeber auch im Interesse des Dienstvorgesetzten für geboten gehalten, um diesem den möglichen Vorwurf zu ersparen, er verwende disziplinare Vorgänge nach deren Tilgung weiter zum Nachteil des Beamten (vgl. BT-Drs. V/1693 S. 9 zu § 103a BDO-Entwurf, der später als Vorgängernorm des § 16 BDG in § 119 Abs. 1 Satz 2 BDO 1967 Gesetz wurde). Der Beamte kann sich mit Eintritt der Tilgungsreife der Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Dienstherrn und auch gegenüber dem Rechtsverkehr als nicht gemaßregelt bezeichnen (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1987 - 1 DB 6.87 - DokBer B 1987, 152); er gilt als unbescholten, wie deklaratorisch in § 16 Abs. 1 Satz 2 BDG - vormals in § 119 Abs. 4 BDO (vgl. BT-Drs. V/1693 S. 9) - festgehalten wird.
Rz. 26
3. Das Berufungsgericht hat das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Entfernung und Vernichtung des Disziplinarvorgangs nach § 16 Abs. 1 und 3 BDG nicht als relevanten Abwägungsfaktor erwogen. Die Entscheidung stellt sich trotz dieses Abwägungsmangels aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit sie die Auskünfte auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 betrifft. Die Klage ist insoweit zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft auf diese Fragen gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 16 Abs. 1 und 3 BDG zu Gunsten des pressespezifischen Informationsinteresses aus. Das in diesem Fall eröffnete Ermessen hat sich zu einem Anspruch auf Auskunft verdichtet.
Rz. 27
a) Bei den vom Kläger begehrten Auskünften handelt es sich um Auskünfte aus Personalakten, deren Erteilung tatsächlich nicht unmöglich geworden ist.
Rz. 28
aa) Ob ein Vorgang Personalakten enthält, richtet sich allein nach dem unmittelbaren inneren Zusammenhang des Vorgangs mit dem konkreten Beamtenverhältnis (materieller Personalaktenbegriff); der Art der Aufbewahrung (formeller Personalaktenbegriff) kommt keine rechtliche Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 ≪137≫ und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 16; Beschluss vom 4. April 1990 - 2 B 38.90 - Buchholz 237.1 Art. 100 BayLBG Nr. 1 S. 1).
Rz. 29
Die Disziplinarakte des Beamten mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen" erfüllt die Voraussetzungen des materiellen Personalaktenbegriffs. Solange das Disziplinarverfahren in Gang ist, wird die Disziplinarakte formell gesondert geführt und Akteneinsicht auf der Grundlage der Disziplinargesetze gewährt. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarakte zur Personalakte zu nehmen, d.h. alle aus Anlass der disziplinarischen Ermittlungen angefallenen Unterlagen. Hierzu gehören auch Unterlagen, die aufgrund von informellen Ermittlungen vor Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß §§ 17 ff. BDG entstanden sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 5.78 - BVerwGE 59, 355 ≪359≫; Beschluss vom 8. Mai 2006 - 1 DB 1.06 - Buchholz 232 § 90c BBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 12/544 S. 16 f.). Selbst wenn sich Ermittlungsvorgänge im Original oder in Kopie entgegen der gesetzlichen Zweckbestimmung (§ 106 Abs. 1 Satz 4 BBG) unzulässigerweise (auch) in Sachakten des Dienstherrn befänden, wofür hier im Übrigen kein Anhalt besteht, würde es sich weiterhin um Personalaktendaten im materiellen Sinn handeln, die der Regelung des § 111 Abs. 2 BBG unterfielen. Auch in diesem Fall wäre entgegen der Annahme des Klägers kein Raum für einen auf Sachakten bezogenen Auskunftsanspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rz. 30
bb) Die Erteilung der Auskunft aus der Disziplinarakte des Beamten mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen" ist tatsächlich noch möglich.
Rz. 31
Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat die Beklagte die Disziplinarakte nach Ablauf der Tilgungsfrist des § 16 Abs. 1 BDG nicht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BDG vernichtet, sondern mit Rücksicht auf das Klageverfahren versiegelt an das Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat übersandt. Damit hat die Beklagte der Kollision ihr obliegender widerstreitender Rechtspflichten angemessen Rechnung getragen. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn gemäß § 16 Abs. 3 BDG, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Das einfachrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot genießen - wie ausgeführt - keinen absoluten Vorrang. Die Kollision der widerstreitenden Rechtspflichten des Dienstherrn ist deshalb auf der materiellen Ebene angemessen auszugleichen. Der Ausgleich kann in Konstellationen wie der vorliegenden nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird. Die Disziplinarakte ist im Hinblick auf die eingetretene Pflicht zur Vernichtung der Personalaktendaten nach § 16 Abs. 3 BDG unter Verschluss zu nehmen (etwa durch eine Versiegelung), um die Einsicht oder die Verwendung zu einem anderen Zweck als dem zu verhindern, das streitbefangene Auskunftsbegehren nach § 111 Abs. 2 BBG erfüllen zu müssen. Nach bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren ist die verwahrte Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 3 BDG umgehend vom Dienstherrn zu vernichten und der Beamte entsprechend zu unterrichten (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 5 BDG). Nur diese Verfahrensweise sichert den Rechtsschutz des Auskunftsberechtigten hinreichend. Ihn im Fall des drohenden Ablaufs der Tilgungsfristen während des Verwaltungs- oder Klageverfahrens auf den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu verweisen, wäre nicht gleichermaßen geeignet, wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zu gewährleisten.
Rz. 32
b) Bei der nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Überwindung der gesetzlich normierten Vertraulichkeit der Personalaktendaten insbesondere zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur im Ausnahmefall zugelassen hat. Er hat im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse des Dritten und dem Vertraulichkeitsinteresse des Beamten dem Personalaktendatenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 66).
Rz. 33
Neben dem vorrangig bezweckten Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) mit dem dargestellten Gewährleistungsgehalt (s.o. Rn. 13 ff.) ist auf Seiten der Beklagten auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren bei der Abwägung zu bedenken. Die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens dient nicht vorrangig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beamten, sondern soll die Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens gewährleisten. Zweck des Disziplinarverfahrens ist es, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 11). Dabei ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass er im Bundesdisziplinargesetz für das gerichtliche Disziplinarverfahren in Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses nach früherem Recht (§ 73 BDO) den Grundsatz der Öffentlichkeit vorgeschrieben hat (§ 60 Abs. 1 BDG). Diese gesetzgeberische Wertung ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt oder die Disziplinarmaßnahme bestandskräftig im behördlichen Disziplinarverfahren verhängt wird.
Rz. 34
Demgegenüber kann sich der Kläger auf den Schutz der Pressefreiheit als berechtigtes Interesse im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG berufen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erfasst.
Rz. 35
Die Pressefreiheit umfasst nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 ≪175 f.≫; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310 ≪311, 314≫ und vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 22).
Rz. 36
Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Der Gesetzgeber ist zwar unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27). Aber er ist nicht berechtigt, ganze Verwaltungsbereiche freizustellen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Der Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen Verwaltungsbereichs verbleiben. Wäre die Konsequenz eines bestimmten Ausschlussgrundes oder des Zusammenspiels mehrerer von ihnen, dass die Presse sich über die staatliche Betätigung in einem bestimmten Verwaltungsbereich kein aussagekräftiges Urteil mehr bilden könnte, wäre ihr eine effektive funktionsgemäße Betätigung verwehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 30).
Rz. 37
Der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist bei der Auslegung von § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG auch insoweit von Bedeutung, als die Norm verlangt, dass die begehrte Auskunft für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten "zwingend erforderlich" ist. Das Merkmal "zwingend erforderlich" ist nicht dahin zu verstehen, dass die Auskunftserteilung von einer Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängt. Eine journalistische Relevanzprüfung ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse nicht vereinbar. Das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität gilt nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche. Die Presse muss nach ihren publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 ≪389≫; Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 ≪505≫). Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41). Allerdings ist bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Presse zu berücksichtigen, dass es vermindert sein kann, wenn die begehrte Information bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist. In einem solchen Fall kann das Informationsinteresse die begehrte Auskunftserteilung angesichts der entgegenstehenden Vertraulichkeitsinteressen nicht zwingend erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 41).
Rz. 38
c) Bei der nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze vorzunehmenden Abwägung zwischen dem pressespezifischen Informationsinteresse des Klägers einerseits und den von der Beklagten zu wahrenden Vertraulichkeitsinteressen andererseits kommt im Streitfall keine andere Entscheidung in Betracht, als die Auskünfte auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 zu erteilen.
Rz. 39
Dem pressespezifischen Informationsinteresse des Klägers ist angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des zugunsten des persönlichen Vertraulichkeitsinteresses streitenden Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte nach § 16 Abs. 1 und 3 BDG eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.
Rz. 40
aa) Zugunsten der Pressefreiheit fällt ganz maßgebend ins Gewicht, dass im Fokus des Auskunftsverlangens nicht die Person des betroffenen Beamten mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen" steht, sondern das im öffentlichen Interesse liegende Handeln staatlicher Stellen bei der Aufklärung der Verbrechen des NSU. Diese Zielrichtung seines Anliegens hat der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung erneut bekräftigt. Er beruft sich damit auf die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der Pressefreiheit. Das Informationsinteresse gilt dem legitimen demokratischen Bedürfnis nach Kontrolle der für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden. Hier wird bedeutsam, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 ≪293≫). Dieser Schutzgehalt strahlt auch auf die Beurteilung einer Information ein, die zwar eine Person betrifft, sich aber mittelbar auf das Verhalten staatlicher Stellen bezieht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2007 - 1 BvR 1252/02 - BVerfGK 10, 383 ≪387≫). Weiter ist von Gewicht, dass das geltend gemachte Informationsinteresse trotz des verstrichenen Zeitraums seit den Taten des NSU nach wie vor aktuell ist. Die Aufarbeitung der Verbrechen des NSU hat eine hohe Bedeutung für die Allgemeinheit, die fortdauert und nicht an Aktualität verloren hat. Das fortdauernde Informationsinteresse liegt gerade in der Art und Schwere der Verbrechen und der damit im Zusammenhang stehenden legitimen Fragen nach einem behördlichen Versagen und seiner Aufklärung. Diese Fragen sind auch durch nachfolgende Begebenheiten Gegenstand aktueller Berichterstattung, so z.B. im Zusammenhang mit den von Polizeibeamten verfassten Morddrohungen unter der Bezeichnung "NSU 2.0".
Rz. 41
bb) Demgegenüber muss das Recht des betroffenen Beamten auf informationelle Selbstbestimmung, dem - wie dargelegt (s.o. Rn. 13 ff.) - ein besonderes Gewicht zukommt, auch unter Beachtung des zu seinen Gunsten streitenden Normzwecks des § 16 BDG als nachrangig zurücktreten.
Rz. 42
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach dem Inhalt der begehrten Auskünfte auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 nicht sehr intensiv. Bei den Fragen handelt es sich um geschlossene Fragen, die mit "ja" oder "nein" oder mit wenigen Worten sachlich, ohne besonders starken Persönlichkeitsbezug beantwortet werden können. Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) dem Kläger die Identität des Beamten "Lothar Lingen" bekannt ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die Presse ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der Informationen gemacht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - NJW 2015, 3708 Rn. 22). Im Übrigen besteht keine Veranlassung für die Annahme einer identifizierenden Berichterstattung. Der Kläger hat erklärt, sich an den vom Deutschen Presserat aufgestellten Pressekodex zu halten und von einer solchen identifizierenden Berichterstattung in jedem Fall Abstand zu nehmen. Wie ausgeführt, hat er in der mündlichen Revisionsverhandlung bekräftigt, dass es ihm nicht um die Person des Beamten geht, sondern um die Frage des Verhaltens der Beklagten bei der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU, was ihr Vorgehen im Disziplinarverfahren einschließt. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln.
Rz. 43
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Vertraulichkeitsinteresse des betroffenen Beamten grundsätzlich ein größeres Gewicht gewinnt, wenn die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme nach § 16 Abs. 1 BDG nicht mehr verwertet werden darf und der Dienstherr verpflichtet ist, die Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 3 BDG zu vernichten. Der Eintritt des Verwertungsverbots und des Tilgungsgebots verstärken das Gewicht hier allerdings nicht in einem solchen Maße, dass es das Gewicht des herausragenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit in erheblicher Weise mindert. Im vorliegenden Fall ist eine ganz besondere Ausnahmesituation gegeben. Es geht um die im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegende Aufarbeitung schwerwiegender Verbrechen mit fortwährender Aktualität, deren Aufdeckung im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des Klägers im Juni 2014 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag. Im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens war die gegen den Beamten mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen" verhängte Disziplinarmaßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) auch noch nicht getilgt. In dieser Situation und unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität der verlangten Auskünfte ist das Recht des Beamten, mit dem Ablauf der Tilgungsfrist mit seinem Dienstvergehen "allein gelassen zu werden", gegenüber dem in besonderem Maße gesteigerten Informationsinteresse der Presse geringer zu gewichten und muss zurücktreten. Andernfalls könnte die Presse ihre Kontrollfunktion nicht erfüllen, die ihr auch und gerade hinsichtlich des Handelns staatlicher Stellen obliegt und in der repräsentativen Demokratie unerlässlich ist.
Rz. 44
Mit den begehrten Auskünften auf die Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 ist kein Eingriff in weitere Gewährleistungsbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden. Es ist nicht erkennbar, dass in der Freigabe dieser Personalaktendaten und der damit eröffneten Möglichkeit einer Berichterstattung überdies ein Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Beamten liegt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst auch den Schutz gegen jede weitere Verwendung personenbezogener Daten, zumal in anderen Verwendungszusammenhängen (vgl. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ≪43≫ und vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 ≪143≫; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 ≪126≫).
Rz. 45
Schließlich wird das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren durch die beantragten Auskünfte nicht in relevanter Weise berührt. Es handelt sich nicht um besonders sensible Informationen zu einem Disziplinarverfahren. Konkrete wesentliche Inhalte des Disziplinarverfahrens werden nicht erfragt. Das Interesse gewinnt auch nicht dadurch an Gewicht, dass es nicht zu einem öffentlichen gerichtlichen Verfahren gekommen ist, sondern die Disziplinarmaßnahme bestandskräftig im behördlichen Disziplinarverfahren verhängt wurde. Eine solche Annahme liefe der Funktion der Presse gerade zuwider, wenn die erfragte Information - wie hier - dem legitimen demokratischen Bedürfnis nach Kontrolle der für Sicherheit zuständigen Behörden dienen soll.
Rz. 46
cc) Im Einzelnen gilt ergänzend Folgendes:
Rz. 47
(1) Die vom Kläger beantragte Auskunft auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 nach der Dauer der Aufklärungsbemühungen im Disziplinarverfahren, der Anzahl der befragten Personen und der Seitenzahl der Ermittlungsakte berührt das persönliche Vertraulichkeitsinteresse des betroffenen Beamten nicht in relevanter Weise. Auf die Frage kann knapp und sachlich geantwortet werden. Auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens wird damit nicht in empfindlicher Weise beeinträchtigt. Der Einwand der Revision, der nur indizielle Wert der verlangten Information sei objektiv gering und deshalb nicht "zwingend erforderlich" im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG, greift nicht durch. Die inhaltliche Bewertung einer Information entzieht sich - wie ausgeführt - der gerichtlichen Prüfung. Den Gerichten ist es verwehrt, über den Informationswert der verlangten Auskunft mit zu entscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt oder den weiteren Rechercheprozess der Presse Einfluss zu nehmen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen werden staatliche Stellen grundsätzlich nicht gerecht, wenn sie das grundrechtliche Gewicht eines von der Presse geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig machen. Sie würden damit auf einen Maßstab zugreifen, den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ihnen, sondern der Presse überantwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41).
Rz. 48
Der Kläger kann die begehrte Information auch nicht anderweitig erlangen. Die Disziplinarakte war nicht Gegenstand der NSU-Untersuchungsausschüsse des Bundestages (vgl. BT-Drs. 18/12950 S. 1163).
Rz. 49
(2) Die vom Kläger beantragte Auskunft auf Frage 7 Satz 1, ob ermittelt wurde, ob der Beamte mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen" mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist, kann mit "ja" oder "nein" beantwortet werden. In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten wird auch durch diese Auskunft nicht in empfindlicher Weise eingegriffen. Die Frage des "ob" der dienstlichen Befassung mit den vernichteten Akten ist für sich genommen nicht neu, sondern sie war bereits Gegenstand des sog. ersten NSU-Untersuchungsausschusses des Bundestages (= 2. Untersuchungsausschuss des Bundestages der 17. Wahlperiode, vgl. BT-Drs. 17/14600 S. 773 f.). Damit wurde die Frage des Klägers aber nicht anderweitig beantwortet. Der Abschlussbericht des ersten NSU-Untersuchungsausschusses des Bundestages verhält sich nicht zu dem Auskunftsinteresse des Klägers, das auf das Handeln der Behörde im Disziplinarverfahren gerichtet ist. Er möchte wissen, ob das BfV selbst im Rahmen des Disziplinarverfahrens entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens durch eine Antwort auf diese Frage in erheblicher Weise berührt wird.
Rz. 50
(3) Gegenstand der beantragten Auskunft auf Frage 8 ist, ob das BfV selbst Ermittlungen zur Mitverantwortlichkeit anderer Personen an der Aktenvernichtung oder ihrem Mitwissen angestellt hat. Diese Frage betrifft - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - eine zentrale Frage des Geschehens um die Aktenvernichtung und der Frage nach einem Systemversagen bei der Verfolgung und Aufklärung der Straftaten des NSU. Dem Informationsinteresse des Klägers kommt großes Gewicht zu. Demgegenüber wiegen die privaten und öffentlichen Vertraulichkeitsinteressen weniger schwer. Die Frage kann kurz beantwortet werden, ohne Identitäten preiszugeben. Sie ist durch die Abschlussberichte der NSU-Untersuchungsausschüsse des Bundestages nicht bereits beantwortet worden (vgl. BT-Drs. 17/14600 S. 766 ff., 784 f.; BT-Drs. 18/12950 S. 337). Das Auskunftsinteresse des Klägers geht über die darin enthaltenen Informationen hinaus. Es zielt auf das Handeln des BfV im Disziplinarverfahren ab, ob das Bundesamt selbst entsprechende Ermittlungen geführt hat und mit welchen Ergebnissen.
Rz. 51
(4) Frage 9 Satz 2, wie sie der Kläger selbst nach seiner Erklärung in der mündlichen Revisionsverhandlung hat verstanden wissen wollen und wie sie sich im Kontext zu Frage 9 Satz 1 verstehen lässt, ist auf die Auskunft gerichtet, ob (jedenfalls) außerhalb des BfV stehende Zeugen vernommen worden sind. Die Frage kann kurz mit "ja" oder "nein" beantwortet werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten wird auch durch diese Auskunft nicht in empfindlicher Weise berührt. Es ist auch nicht erkennbar, dass das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Es handelt sich um eine allgemeine Auskunft über das "ob" eines erhobenen Beweismittels.
Rz. 52
d) Das in § 111 Abs. 2 Satz 1 BBG eröffnete Ermessen ("dürfen") ist auf Null reduziert. Andere im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende, dem Auskunftsanspruch auf Frage 4 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 und 4 sowie auf die Frage 7 Satz 1, Fragen 8 und 9 Satz 2 entgegenstehende Belange (etwa besondere Geheimhaltungsinteressen oder eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BfV) sind weder dargetan noch ersichtlich.
Rz. 53
4. Der Anspruch des Klägers auf Auskunft zu Frage 9 Satz 1 besteht hingegen nicht. Die Frage, inwieweit zur Aufklärung des Fehlverhaltens auch außerhalb des BfV ermittelt wurde, ist nicht hinreichend bestimmt.
Rz. 54
Nach interessengerechtem Verständnis muss aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts klar erkennbar sein, welche Informationen der Antragsteller begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 16 Rn. 9). Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse; denn diesem Recht auf Auskunft korrespondiert die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex sein, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 30). Allerdings finden die an den Auskunftsantrag zu stellenden Anforderungen ihre Grenze dort, wo der Antragsteller nicht in der Lage ist, die begehrte Information zu konkretisieren; der Informationszugang darf nicht unzumutbar erschwert werden. Dabei können die an den Antrag zu stellenden Anforderungen naturgemäß nach der Spezifik der begehrten Information (Presseauskunft, Informationszugang nach dem Umwelt- oder Verbraucherinformationsrecht) und in der konkreten Situation unterschiedlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 16 Rn. 9).
Rz. 55
Davon ausgehend genügt die Frage 9 Satz 1, "inwieweit" außerbehördliche Ermittlungen stattgefunden haben, den an ihre Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Sie ist zu allgemein und zu weit gefasst. Das Fragepronomen "inwieweit" lässt keine Antwort mit dem vom Berufungsgericht angenommenen hohen Abstraktionsniveau zu. Nach dem allgemein gebräuchlichen Wortsinn ist darunter "in welchem Umfang" oder "in welchem Maß oder Ausmaß" zu verstehen. Die Beantwortung der so gestellten Frage macht eine Aktendurchsicht und -recherche nötig, weil sie im Falle von Ermittlungstätigkeiten außerhalb des BfV einen Bericht nach deren Art und Umfang verlangt. Sie käme einer Nachzeichnung des Akteninhalts und damit einer nicht zulässigen Akteneinsicht gleich, die weder einfachrechtlich (§ 111 Abs. 2 Satz 2 BBG) noch verfassungsrechtlich geboten ist. Der Kläger war zu einer weiteren Konkretisierung seines Anliegens in der Lage und ihm war dies auch zumutbar. Er hätte die ihn im Rahmen seiner Recherche interessierenden Ermittlungsmaßnahmen thematisch umreißen können. Dies hätte (ggf. in einem zunächst ersten Schritt) auch in schlagwortartiger Form geschehen können (etwa Beiziehung von Akten, Auskünfte von anderen Behörden). Eine die Anforderungen überspannende Kenntnis von Fachtermini oder vom Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dafür nicht erforderlich.
Rz. 56
5. Die zulässige Anschlussrevision ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Frage 3 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist ebenso wie hinsichtlich der beantragten Auskünfte auf Frage 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 und Frage 6 zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keine weitergehenden Auskunftsansprüche.
Rz. 57
a) Die Klage ist auch hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Frage 3 zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Denn es ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob die beantragte Auskunft bereits in vollem Umfang durch allgemein zugängliche Quellen beantwortet worden ist. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch.
Rz. 58
Nach der maßgebenden Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ist Gegenstand der Frage, den gegen den Beamten mit dem Tarnnamen "Lothar Lingen" erhobenen Disziplinarvorwurf in Erfahrung zu bringen. Nach dem allgemeinen Verständnis benennt der Dienstherr mit dem Begriff des Disziplinarvorwurfs das Fehlverhalten des Beamten, das er zum Anlass nimmt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und disziplinarrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Es handelt sich um den am Anfang des Disziplinarverfahrens stehenden Verdacht in Gestalt eines Formelsatzes. Der Disziplinarvorwurf umfasst nicht die im Laufe oder nach Abschluss der Ermittlungen festgestellten Ergebnisse. Revisionsrechtlich unerheblich sind deshalb die nunmehr in der Begründung der Anschlussrevision formulierten Fragen, wann und wem gegenüber "Lothar Lingen" eine Anordnung ausgesprochen hat, hinsichtlich welcher oder wie vieler Akten er die Aktenvernichtung angeordnet hat, wen er wann hätte informieren müssen oder ob im Laufe des Verfahrens weitere Dienstvergehen festgestellt worden sind.
Rz. 59
Das Auskunftsbegehren unter Frage 3 in dem so zu verstehenden Sinn ist bereits mit den vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Angaben im Bericht des sog. ersten NSU-Untersuchungsausschusses (= 2. Untersuchungsausschuss des Bundestages der 17. Wahlperiode) anderweitig beantwortet worden (vgl. BT-Drs. 17/14600 S. 786). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) zur Wahrheit verpflichteten Zeugen F., ehemaliger... des BfV, zum Disziplinarvorwurf am 5. Juli 2012 vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages nicht richtig oder unvollständig gewesen sein könnten.
Rz. 60
b) Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Auskunft auf Frage 4 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1. Die Frage, "wie genau" die Aufklärungsbemühungen des BfV aussahen und "welchen Umfang" sie hatten, ist ausgehend von den dargestellten Anforderungen (Rn. 54) nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die Beantwortung der Frage liefe auf die Erstellung eines Aktenauszugs und damit einer Nachzeichnung des Akteninhalts hinaus, die einer Akteneinsicht gleichkäme, die weder einfachrechtlich (§ 111 Abs. 2 Satz 2 BBG) noch verfassungsrechtlich geboten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar war, sein Anliegen zu konkretisieren. Wie die Begründung der Anschlussrevision zeigt, hätte er durchaus konkrete Fragen stellen können. Diese nunmehr in der Anschlussrevision formulierten Fragen sind revisionsrechtlich unbeachtlich.
Rz. 61
c) Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft auf Frage 6. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Die Frage hat einen besonders starken Persönlichkeitsbezug und ist geeignet, das Recht des Beamten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG erheblich zu beeinträchtigen. Die Frage ist auf die Information von Mutmaßungen Dritter über mögliche Motive des Beamten gerichtet. Damit besteht die Gefahr, dass das Erscheinungsbild des betroffenen Beamten "verdinglicht" und von anderen manipuliert wird. Deshalb ist dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Dabei ist bedacht worden, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ - in den Grenzen des Zulässigen - auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. Denn auch Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. Auch unerwiesene Verdächtigungen können unter Umständen von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 146/17 - EuGRZ 2020, 495 Rn. 13 m.w.N.). Hier geht es aber darum, dass die begehrte Information darauf abzielt, die Person des betroffenen Beamten selbst zum bloßen Objekt von Gerüchten und Spekulationen zu machen. Dem Interesse des betroffenen Beamten, davon verschont zu bleiben, kommt überwiegendes Gewicht zu.
Rz. 62
d) Weitergehende Auskunftsansprüche des Klägers bestehen nicht.
Rz. 63
aa) Die spezielle Regelung des § 111 Abs. 2 BBG als bereichsspezifisches Datenschutzrecht schließt einen Rückgriff auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2003 - 2 WD 21.02 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 5 S. 3 und vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ≪12≫).
Rz. 64
bb) Ein Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen. Bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen, kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen von Gesetzes wegen immer der Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten Versagungsgrundes zu (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 19, vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 26 und vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - BVerwGE 165, 1 Rn. 20).
Rz. 65
cc) Eine dem Kläger günstigere Entscheidung folgt schließlich nicht aus europarechtlichen Vorgaben.
Rz. 66
Es besteht kein Anlass, das durch das nationale Recht gefundene Ergebnis am Maßstab des Art. 10 EMRK gesehen zu korrigieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 EMRK) bei Beachtung des den Konventionsstaaten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ("in einer demokratischen Gesellschaft notwendig") nicht genügen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 45 m. w. N.).
Rz. 67
Keine andere Beurteilung ergibt sich aus Art. 11 GRCh. Denn das Informationsfreiheitsrecht ist - im Gegensatz zu dem hier nicht einschlägigen Umweltinformationsrecht - nicht durch unionsrechtliche Vorgaben vollständig determiniert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundrechte des Grundgesetzes insoweit das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht mitgewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 55 ff. ≪"Recht auf Vergessen I"≫).
Rz. 68
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass sich der Umfang der Auskunftsbegehren in den Instanzen durch Teilrechtskraft und Erledigterklärung verändert hat.
Fundstellen
BVerwGE 2021, 350 |
ZBR 2021, 264 |
DÖD 2021, 95 |
DÖV 2021, 355 |
JZ 2021, 109 |
RDV 2021, 104 |
GRUR-Prax 2021, 113 |
IÖD 2021, 2 |
GSZ 2020, 9 |
Jura 2021, 593 |
NWVBl. 2021, 192 |