Entscheidungsstichwort (Thema)
IMPP. Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen. Beiladung. Beschwer. materielle Beschwer. Antwort-Wahl-Verfahren. multiple choice. Prüfungsfrage. Antwortschema. Geeignetheit einer Prüfungsfrage. Antwortmöglichkeit außerhalb des Antwortschemas
Leitsatz (amtlich)
Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ist im Rechtsstreit um die Notenverbesserung einer Ärztlichen Prüfung beiladungsfähig, wenn um die Geeignetheit einer Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren gestritten wird; in diesem Rahmen kann es auch durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung materiell beschwert sein.
Eine Prüfungsfrage ist nicht allein deswegen als Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren ungeeignet, weil die Frage bei vier vorgegebenen unrichtigen Antworten nicht nur mit der zur Auswahl gestellten „richtigen” Antwort zutreffend beantwortet werden kann, sondern auch mit einer außerhalb des vorgegebenen Antwortschemas liegenden weiteren Antwort.
Normenkette
VwGO § 65; ÄAppO § 14
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 9 S 2075/02) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 26.07.2002; Aktenzeichen 10 K 2536/01) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
I.
Der Kläger strebt eine Notenverbesserung im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt worden ist. Er unterzog sich im August 2000 in Tübingen dem schriftlichen Teil der Prüfung, den er mit der Note „ausreichend” bestand.
Am 13. September 2000 erteilte ihm das Regierungspräsidium Stuttgart ein Zeugnis über diese Prüfung. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Frage B 180 vom dritten Prüfungstag (im Folgenden: B 180/3) sei fehlerhaft gestellt worden und dürfe nicht in die Antwortbewertung einbezogen werden. Daher habe er die Notenstufe „befriedigend” erreicht.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Mai 2001 zurück und führte zur Begründung aus, dem Kläger fehle zur Erreichung der Note „befriedigend” eine richtige Antwort. Die Frage B 180/3 sei von ihm falsch beantwortet worden. Die von dem beigeladenen Institut für richtig erachtete Lösung sei zutreffend. Ob, wie der Kläger vorgetragen habe, auch eine andere Lösung vertretbar sei, könne dahinstehen, da eine entsprechende Antwortalternative nicht vorhanden gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. Juli 2002 das beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note „befriedigend” auszuhändigen. Die Einwände des Klägers gegen die Prüfungsfrage B 180/3 seien zutreffend und führten zum Erreichen der Notenstufe „befriedigend”.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen mit dem angefochtenen Urteil (WissR 2004, 168 = MedR 2004, 569) die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Prüfungsabschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei zu bejahen, wenn die bessere Note für das berufliche Fortkommen von Bedeutung sei. Das sei hier schon deshalb zu bejahen, weil die Note des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließe. Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen von maßgeblicher Bedeutung sein könne, stehe außer Frage. Das Rechtsschutzinteresse sei auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden und das Gesamtzeugnis nicht angegriffen habe. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der zulässigerweise eingelegten Klage könne nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung des Endergebnisses des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkung auf das berufliche Fortkommen des Klägers habe. Beides sei zu verneinen. Erhalte der Kläger die angestrebte Note „befriedigend” für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so sei ihm im Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl zu attestieren, nämlich anstelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar sei, ändere hieran nichts. Es sei nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Davon unabhängig habe der Kläger vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt und bei Einstellungen berücksichtigt würden. Dies reiche aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu begründen.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts sei die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft, und die vom Kläger markierte Antwort sei unrichtig.
Die in der Ärztlichen Prüfung zu stellenden Aufgaben müssten verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Außerdem müssten sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten könne. Da im Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nur die Möglichkeit verbleibe, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also jeder weitergehende Antwortspielraum entfalle, müssten alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelinge, ermögliche die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse. Hieraus folge, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürften. Die Frage B 180/3 sei jedoch nicht unlösbar, sie sei auch nicht unverständlich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwinge den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen zu wählen.
Die von dem beigeladenen Institut als zutreffend festgelegte Antwort sei richtig. Das ergebe sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, wobei hervorzuheben sei, dass es auf den gesicherten medizinischen Erkenntnisstand ankomme, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestanden habe. Die Frage B 180/3 sei auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu eliminieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere richtige Lösung in Betracht komme. Das Vorhandensein einer weiteren, in den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten jedoch nicht enthaltenen richtigen Lösung führe nicht zur Unzulässigkeit der gestellten Frage. Es sei zutreffend, dass der Prüfling bei der Lösung der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben dürfe zwischen mehreren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es dürften bei dem hier vorgegebenen Fragentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl gestellten Antworten geben. Nur dies entspreche den verbindlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens. Hierauf werde der Prüfling auch durch die ihm bekannten „Praktischen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte” hingewiesen. Darin heiße es: „Eine Aufgabe kann nur dann sinnvoll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes – in der Aufgabenstellung und in den Antwortalternativen – zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen.” Dies charakterisiere zutreffend die vom Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Antworten. Sein Antwortspielraum sei damit begrenzt, da ihm nicht die Befugnis eingeräumt sei, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben.
Dies bedeute allerdings nicht, dass das beigeladene Institut bei der Vorgabe der einzelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden dürfe, indem neben vier falschen Antwortmöglichkeiten nur eine von mehreren richtigen Antwortalternativen vorgegeben wäre. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der Formulierung der Antwortalternativen liege jedoch nicht vor, wenn die als richtig festgesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspreche, neuere oder im Vordringen befindliche Erkenntnisse und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgegeben würden und gerade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen, gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürften. Bei einer anderen Auffassung müssten alle Fragen eliminiert werden, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum Unterschiedliches angeboten werde. Dies überspanne die Anforderungen an die konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Deshalb beurteile der Prüfer bei der Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen, was ihn dazu zwinge, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen. Gleichwohl verbleibe ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden könne, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand noch entspreche. Sei dies, wie hier, der Fall, so sei dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
Zur Begründung seiner Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Prüfungsfrage B 180/3 sei nicht fehlerfrei gestellt worden, da nicht alle Interpretationsmöglichkeiten berücksichtigt worden seien. Das Berufungsgericht habe den Bewertungsspielraum des Prüfers unzulässig ausgedehnt und damit den Antwortspielraum unzulässig beschränkt. Der dem Kandidaten zur Verfügung stehende Antwortspielraum sei unbeschränkt, wie sich daraus ergebe, dass die Prüfungsbehörde bei der Fragestellung alle denkbaren Antwortmöglichkeiten in Betracht ziehen müsse. Eine Frage, die diese Voraussetzungen nicht erfülle, verstoße gegen die Approbationsordnung und biete keine zuverlässigen Prüfungsergebnisse. Sofern eine Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich gewesen seien, entspreche, dürfe sie nicht als falsch gewertet werden. Lasse sich eine medizinische Fachfrage im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfahrens außerhalb des vorgegebenen Schemas beantworten, so führe dies zu Komplikationen. Die Kandidaten würden verunsichert, weil sie ihnen bekannte Lösungen der Frage im Antworttext nicht fänden. Zum anderen würden gerade die leistungsstarken Kandidaten benachteiligt, die über Wissen verfügten, dass über den Stoff der Prüfungsfrage hinausgehe. Die mit einer weiteren als der vorgegebenen richtigen Antwort beantwortbare Frage hätte eliminiert werden müssen. Fehlerhafte Prüfungsfragen dürfen sich nicht zum Nachteil des Kandidaten auswirken.
Der Beklagte und der Beigeladene treten der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Berufungsurteil und nimmt ergänzend Stellung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Die Revision ist hinsichtlich des Beigeladenen nicht deshalb begründet, weil dessen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unzulässig gewesen wäre.
a) Die Beiladung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsverfahren (IMPP) war jedenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO zulässig. Das IMPP ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligungsfähig. Durch die Entscheidung über die Geeignetheit der von dem Beigeladenen erarbeiteten und von dem Beklagten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), hier anzuwenden in der Fassung der Änderung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl I S. 2549), der Prüfung zugrunde gelegten Prüfungsaufgaben werden die rechtlichen Interessen des Instituts berührt. Die Regelung der Organisation und der Aufgaben des IMPP, wie sie in § 14 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 ÄAppO bundesrechtlich getroffen worden ist, lässt es zu, das IMPP als mit selbständigen Aufgaben betraute Anstalt öffentlichen Rechts beizuladen, wenn gerade seine Aufgabenerfüllung im Streit steht und das Institut durch die Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben betroffen würde, etwa wenn über die Vertretbarkeit von Antworten im Antwort-Wahl-Verfahren oder über die (offensichtliche) Fehlerhaftigkeit von Prüfungsaufgaben gestritten wird (vgl. auch Urteil vom 17. Mai 1995 – BVerwG 6 C 8.94 – BVerwGE 98, 210 ≪213≫ = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 348, S. 66).
b) Das beigeladene Institut war durch das Urteil des Verwaltungsgerichts materiell beschwert, wie es zur Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen erforderlich ist (vgl. Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 3 C 3.95 – BVerwGE 104, 289 ≪292≫). Behörden zustehende Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse können in diesem Zusammenhang eigenen Rechten gleichstehen (Urteil vom 7. Mai 1971 – BVerwG 4 C 19.70 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16 und Beschluss vom 18. Mai 1992 – BVerwG 4 B 98.92 – Buchholz 406.11 § 23 BBauG Nr. 14).
Aufgaben und Befugnisse des Beigeladenen sind in dem nachfolgend mehrfach geänderten (Länder-)Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 (GVBl Rhld-Pf. 1971, 44) – IMPP-Abkommen – geregelt. Dieses Abkommen gehört nicht zum revisiblen Recht. Das angefochtene Urteil geht, wie sich aus dem Erfolg der Berufung ergibt, stillschweigend davon aus, dass der Beigeladene durch das Urteil des Verwaltungsgerichts materiell beschwert war. Das ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
Das IMPP-Abkommen ist eingebunden in den bundesrechtlichen Rechtsrahmen über die medizinischen und pharmazeutischen Prüfungen. Dem einschlägigen Bundesrecht ist zu entnehmen, dass eine materielle Rechtsstellung des Beigeladenen im Prüfungsrechtsstreit um die Richtigkeit der Prüfungsaufgaben für die Erfüllung seiner Aufgaben zweckmäßig und förderlich ist. Die Approbationsordnung für Ärzte beruht auf der Vorstellung einer herausgehobenen Rechtsstellung des von ihr als Einrichtung der Länder vorausgesetzten Instituts. Das gilt für die im Zeitpunkt der Prüfung geltende Fassung der Approbationsordnung ebenso wie für die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) – ÄAppO 2002 –. Nach dieser Verordnung sind für die schriftlichen Prüfungen bundeseinheitliche Termine abzuhalten, in denen jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen sind (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 ÄAppO, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 3 ÄAppO 2002). Ferner schreibt die Verordnung den Ländern vor, sich bei der Erarbeitung der Prüfungsfragen und der Festlegung der zutreffenden Antworten einer Einrichtung zu bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung herzustellen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 ÄAppO, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 4 ÄAppO 2002). In Erfüllung dieser bundesrechtlichen Verpflichtungen haben die Länder im IMPP-Abkommen die Erarbeitung der Prüfungsfragen mitsamt der vorweggenommenen Bewertung der Antworten und damit den Tätigkeitsbereich, der in herkömmlichen Prüfungsverfahren von den Prüfern wahrgenommen wird, zentralisiert und auf das mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete IMPP übertragen. Alle Landesprüfungsämter müssen mithin bei der Durchführung der bundeseinheitlichen Prüfungstermine die vom IMPP erarbeiteten Prüfungsfragen verwenden; andere Fragen dürfen nicht gestellt werden. Dementsprechend wirken das IMPP und die Landesprüfungsämter auch bei der in § 14 Abs. 4 ÄAppO (§ 14 Abs. 4 ÄAppO 2002) vorgeschriebenen nachträglichen Eliminierung ungeeigneter oder fehlerhafter Prüfungsfragen in der Weise zusammen, dass die Entscheidung hierüber zunächst vom IMPP getroffen und sodann von den Landesprüfungsämtern übernommen und bei der Feststellung der Prüfungsergebnisse berücksichtigt wird. Nach alledem fällt die Frage nach der Eignung und Fehlerfreiheit der Prüfungsaufgaben zumindest auch, wenn nicht gar ausschließlich in den Verantwortungsbereich des IMPP, das wegen seiner bundesweiten Wirksamkeit und rechtlichen Verselbständigung nicht auf die Rolle eines unselbständigen Hilfsorgans der Landesprüfungsämter beschränkt ist, sondern über einen eigenständig wahrzunehmenden Aufgabenkreis verfügt. Aus dieser Aufgabenzuweisung ergibt sich, dass das IMPP durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, in der – wie hier – eine Prüfungsaufgabe als ungeeignet oder fehlerhaft beurteilt wird, materiell beschwert ist (vgl. BVerwGE 87, 332 ≪339≫).
Die Approbationsordnungen sind auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1218) mit nachfolgenden Änderungen erlassen worden. Danach regelt das Ministerium mit Zustimmung des Bundesrates neben Mindestanforderungen an das Studium das Nähere über die Ärztliche Prüfung und die Approbation. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Ermächtigungsgrundlage die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 und 174/84 – BVerfGE 80, 1 ≪20 ff.≫) und sich in diesem Zusammenhang auch zur Stellung des Beigeladenen geäußert. Danach hat das IMPP mehr als die Funktion eines Koordinators für die einheitliche Aufgabenstellung inne. Ihm wird die Verantwortung für die Schwierigkeit und Bewertung sämtlicher medizinischer Prüfungen übertragen. Dass das Bundesverfassungsgericht später nur die „koordinierende” Funktion angesprochen hat (Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59 ≪73≫), kann demgegenüber nicht als Einschränkung verstanden werden, weil im Folgenden gerade die Pflicht des IMPP zur (materiellen) Kontrolle der Richtigkeit der Fragen behandelt wird. Nichts spricht dafür, dass diese weit reichende Verantwortung mit der Einleitung eines Prüfungsrechtsstreits enden sollte.
Dass das beigeladene Institut durch eine negative Entscheidung im Prüfungsrechtsstreit über die Geeignetheit der von ihm erarbeiteten Prüfungsaufgaben materiell beschwert sein kann, wird dadurch bestätigt, dass der Bundesgerichtshof es für möglich erachtet, dass ein Prüfungskandidat gegen das beigeladene Institut Amtshaftungsansprüche geltend machen kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 – III ZR 87/97 – NJW 1998, 2738 ≪2739 f.≫).
2. Das Berufungsurteil ist nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO schon deshalb zu bestätigen, weil das Rechtsschutzinteresse für die Klage weggefallen wäre. Zwar hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Bestehen aller Prüfungsabschnitte ein Gesamtzeugnis erhalten, das er nicht angefochten hat. Auf sich beruhen kann, ob der Kläger bei Erfolg seiner Klage gegen das Endergebnis des Zweiten Abschnittes ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des Gesamtzeugnis anstreben könnte, wie es der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat. Jedenfalls werden nach dem Vortrag des Klägers vor dem Berufungsgericht bei Bewerbungen auch die Zeugnisse über die einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt und bei Einstellungen berücksichtigt. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, ohne dass Beklagter oder Beigeladener Einwände erhoben haben.
3. Die angefochtene Prüfungsentscheidung ist nicht rechtswidrig. Insoweit ist im Revisionsverfahren allein zu entscheiden, ob die Frage B 180/3 fehlerhaft gestellt worden ist und daher nicht in die Antwortbewertung einbezogen werden darf. Dies ist nicht der Fall.
a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die als richtig festgelegte Antwort auf die Prüfungsaufgabe B 180/3 zutreffend. Soweit darin eine tatsächliche Feststellung liegt, ist sie von dem Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Die der Bewertung als zutreffend zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die „Richtigkeit” danach beurteilt, dass die vorgeschlagene Antwort im Zeitpunkt der Prüfung gesicherten medizinischen Erkenntnissen entsprach, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59 ≪79≫). Es kann für die Beurteilung der „Richtigkeit” keine unterschiedlichen Maßstäbe danach geben, ob es sich um eine von einem Kandidaten angekreuzte, vom IMPP als Falschantwort angesehene Antwort handelt (dazu das BVerfG, a.a.O.) oder um eine vom IMPP bereits als richtig vorgegebene Antwort.
b) Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere „richtige Lösung” gegeben. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Aufgabe ungeeignet war und deshalb zu eliminieren ist.
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hat der Prüfling in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Nach Satz 2 der Vorschrift hat er dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Daraus ergibt sich, dass der Prüfling nur eine Antwort aus den zur Auswahl gestellten Alternativen ankreuzen darf.
bb) Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Frage ist, dass sie nicht (offensichtlich) fehlerhaft ist. Das folgt unbeschadet der verfassungsrechtlichen Herleitung (dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59 ≪73 ff., 77 ff.≫) bereits daraus, dass nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO die Prüfungsaufgaben daraufhin zu überprüfen sind, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Nach § 14 Abs. 2 ÄAppO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben werden diesen Anforderungen nicht gerecht und dürfen daher nicht gestellt werden.
cc) Die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Sie ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist (dazu Beschluss vom 8. August 2000 – BVerwG 6 B 33.00 –; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O., S. 78), sondern auch dann, wenn die nach dem Lösungsmuster als „zutreffend” anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, aber auch dann, wenn sie aus den zur Auswahl gestellten Fragen auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Zu den nach den vorgegebenen Antworten mehrfach zutreffend beantwortbaren Fragen hat der Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1995 – BVerwG 6 C 12.94 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 349) ausgeführt: „Solche Fragen u.a. sind systemwidrig und 'offensichtlich fehlerhaft', weil sie zu Irritationen des Prüflings führen können, der sich darauf verlassen darf und davon ausgehen muss, dass nur eine der Antworten zutreffend ist. Erkennt er die mehreren vertretbaren Antworten, so muss er überlegen, welche das Prüfungsamt nach den Vorgaben des IMPP für allein richtig gehalten hat; erkennt er den Fehler nicht, so hängt es lediglich vom Zufall ab, ob er eine vertretbare Antwort ankreuzt. Darauf, ob sich die Fehlerhaftigkeit einer solchen systemwidrig mehrfach zutreffend beantwortbaren Frage alsbald oder erst in einem gerichtlichen Verfahren nachträglich herausstellt, kommt es für die Annahme der 'Offensichtlichkeit' ihrer Fehlerhaftigkeit nicht an. Für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 3 ÄAppO ist es – unbeschadet der späteren Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO im Einzelfall – auch unerheblich, ob Prüflinge solche fehlerhaften Aufgaben vertretbar gelöst haben oder ob sie etwa bei einer dieser Aufgaben keine der vertretbaren Lösungen angekreuzt haben.” Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Denn der Prüfling muss, wie schon erwähnt, im Rahmen des ihm bekannten Prüfungsschemas eine der vorgegebenen Antworten ankreuzen. Markiert er, wie der Kläger, trotz einer vorgegebenen richtigen Antwortalternative eine falsche, so zeigt dies, dass ihm die zutreffende nicht geläufig war. Dass er eine andere Antwortalternative für zutreffend gehalten hat, kann ihn allenfalls zu der Vorstellung bewogen haben, dass es außer einer im vorgegebenen Schema enthaltenen richtigen eine weitere richtige Alternative gegeben hat. Da er diese im Antwort-Wahl-Verfahren, wie ihm bekannt ist, nicht ankreuzen darf, kann er nicht irritiert gewesen sein, sondern hätte innerhalb des Katalogs der vorgeschlagenen Antworten die richtige ankreuzen müssen, wenn sie ihm bekannt gewesen wäre.
dd) Eine außerhalb des vorgegebenen Antwortspielraums bestehende Antwortmöglichkeit führt auch nicht aus anderen Gründen dazu, dass die Frage als ungeeignet angesehen werden muss.
(1.) Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage nicht bereits in dem Beschluss vom 17. April 1991 (a.a.O.) beantwortet. Dort heißt es: „… mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (zur Auswahl gestellte Falschantworten) beurteilt er (der Prüfer) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen. Das geschieht nicht in einer konkreten Prüfungssituation im Blick auf bestimmte Prüflinge, sondern generell und abstrakt für alle Medizinstudenten eines Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet. Diesen bleibt nur die Möglichkeit, eine von fünf Antworten anzukreuzen; jeder weitere Antwortspielraum entfällt. Bei fachlichen Streitfragen oder neueren Forschungsentwicklungen haben Prüfling und Prüfer nicht die Möglichkeit eines differenzierten Meinungsaustauschs. Daraus folgt, dass alle denkbaren Interpretationen und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch (richtig:) Formulierungsvarianten erfasst werden müssen. Nur wenn das gelingt, ermöglicht die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie es von § 14 Abs. 2 ÄAppO gefordert wird …” Diese Formulierung deutet darauf hin, dass angesichts der denkbaren unterschiedlichen Interpretationen der Aufgaben alle möglichen richtigen Antwortvarianten bei der Aufgabenerarbeitung bedacht werden müssen. Sie führt aber nicht darauf, dass alle Aufgaben ungeeignet sind, bei denen auch eine weitere, außerhalb des vorgegebenen Schemas liegende Antwort möglich ist. Das Antwort-Wahl-Verfahren schließt ein, dass nur eine von fünf vorformulierten Antworten als richtig anzukreuzen ist.
(2.) Fachwissenschaftliche Fragestellungen sind nicht stets mit nur einer Antwort zu klären (BVerfG, a.a.O., S. 79). Da andernfalls der mögliche Prüfungsstoff zu stark begrenzt wäre, müssen Fragestellungen dieser Art auch in den Ärztlichen Prüfungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Verwendung finden können, obwohl dieses Verfahren nach nur einer richtigen Antwort verlangt. Entsprechen mehrere Antworten den oben dargestellten Vorgaben, kann das beigeladene Institut dem innerhalb des Prüfungsschemas dadurch Rechnung tragen, dass eine Doppeloption als zutreffende Antwortalternative angeboten wird. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Angebot derartiger Doppeloptionen zu einer weiteren Erschwerung der Prüfung führen kann, weil der Kandidat bei einer derartigen Aufgabenstellung zwei Lösungsmöglichkeiten präsent haben muss. Außerdem ist es möglich, dass die Doppeloption nur zu einer Verlagerung der Problematik führt, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass auch noch eine dritte Antwort zutrifft. Angesichts dieser kaum zu umgehenden Schwierigkeiten ist das beigeladene Institut unter den geschilderten Voraussetzungen nicht auf die Formulierung einer Doppel- oder gar Mehrfachoption beschränkt. Vielmehr muss ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden, welche der in Betracht kommenden Antworten als Lösungsalternative angeboten wird. Durch die Beschränkung der zulässigen Antwort auf eine der denkbaren Alternativen bringt das beigeladene Institut in zulässiger Weise zum Ausdruck, dass es nur diese Alternative zu den für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnissen zählt (§ 14 Abs. 2 ÄAppO). Dies muss zwangsläufig zum Ausschluss anderer, möglicherweise ebenfalls zutreffender Antworten führen. In der Wissenschaft werden vielfach verschiedene Vorschläge zur Lösung medizinischer Problemstellungen angeboten. Wäre eine Aufgabe unzulässig, wenn eine außerhalb des Prüfungsschemas liegende Antwort ebenfalls zutreffend wäre, müsste das dazu führen, die Fragestellung zum Ausschluss weiterer Antwortalternativen so umfassend unter Berücksichtigung aller denkbaren Modalitäten zu formulieren, dass die Aufgabe vielfach nicht mehr im Rahmen der dem Prüfling zur Verfügung stehenden Zeit erfasst und gelöst werden könnte. Das würde das vorgegebene Prüfungssystem, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59), zur Untauglichkeit führen.
(3.) Gibt es mehrere zutreffende Antworten auf eine Prüfungsfrage und enthält das Prüfungsschema eine davon, so ist es nahe liegend, dass der Prüfling die vorgegebene richtige Antwort ankreuzt, wenn er sie kennt. Wenn er stattdessen eine unzutreffende Antwort ankreuzt, spricht dies dafür, dass er in diesem Punkt nicht die für einen Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse hat, was in der Prüfung zu klären ist. Dass eine medizinische Problematik in unterschiedlicher Weise gelöst werden kann, ist nicht außergewöhnlich. Der Prüfling ist im Antwort-Wahl-Verfahren vor die Situation gestellt, unter fünf vorgegebenen Lösungsmöglichkeiten eine auszuwählen. Er befindet sich damit bei Aufgaben zur Diagnose und Behandlung in der Situation eines Arztes, der in seiner Praxis oder in einem Krankenhaus nur eine bestimmte Behandlung realisieren kann, obwohl andere Möglichkeiten auch bestehen. Ist eine ihm mögliche Behandlung „richtig”, so darf er nicht mit dem Hinweis auf an anderer Stelle zur Verfügung stehende und ebenfalls zutreffende weitere Diagnose- oder Behandlungsmethoden eine unrichtige aus den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wählen. Außerdem muss ein Prüfling auch berücksichtigen, dass diagnostische Verfahren und Behandlungsmethoden einen unterschiedlichen Aufwand verursachen können. Von einem Arzt muss erwartet werden, dass er unter mehreren gleichwertigen Methoden unter ökonomischen Aspekten auswählen kann. Dieser Umstand kann ebenfalls dazu führen, dass von mehreren möglichen Diagnosen oder Behandlungen letztlich nur eine in Betracht kommt. Diese muss er dann wählen und kann nicht eine falsche anwenden, weil ihm die ebenfalls zutreffende teurere nicht zur Verfügung steht. Derartigen Fallgestaltungen entspricht die Situation des Prüflings, dem außer der angebotenen richtigen Antwort eine weitere richtige vor Augen steht, die aber nicht als Antwortoption vorgesehen ist. Führt damit die Prüfungsaufgabe auf eine für einen Arzt nicht fern liegende Problematik, ist sie auch nicht ungeeignet.
ee) Die Annahme der Eignung einer Frage, die auch zutreffend mit einer außerhalb des Vorschlags des IMPP liegenden Antwort beantwortet werden kann, führt nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung eines Prüflings, der zwar nicht die vorgegebene richtige Antwort, wohl aber eine andere zutreffende Antwort gewusst hat und dennoch wertungsmäßig dem Kandidaten gleichsteht, der keine richtige Antwort weiß. Insoweit wird zwar sein (überschießendes) Wissen nicht honoriert. Das ist aber dem Antwort-Wahl-Verfahren, dem sich jeder Prüfling unterziehen muss, aus den dargelegten Gründen immanent. Dieses Verfahren kann – wie auch im Übrigen jedes andere Prüfungsverfahren – auch sonst nicht gewährleisten, dass jeder Prüfling sein vollständiges Wissen darlegen kann. Kein Prüfling kann erwarten, dass das gesamte ihm präsente Wissen in den Aufgaben „abgefragt” wird. Das Antwort-Wahl-Verfahren ist als solches grundgesetzkonform (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59). Es hat, wie andere Prüfungssysteme auch, Vor- und Nachteile. Eine Entscheidung des Normgebers für dieses oder ein anderes System ist zwangsläufig mit der Hinnahme der damit jeweils einhergehenden Unebenheiten verbunden. Systemimmanente Mängel, die nicht auszuschließen sind, können jedenfalls dann in Kauf genommen werden, wenn das Prüfungssystem in der Summe zu verlässlicher Erkenntnis über Wissen und Fähigkeiten der Prüfungskandidaten führt, wie es bei dem seit langem bewährten Antwort-Wahl-Verfahren im medizinisch-pharmazeutischen Bereich der Fall ist, in dem es in hohem Maß auf die Bekundung präsenten Wissens ankommt. Hat sich der Normgeber für ein bestimmtes Prüfungssystem entschieden, kann eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht darin liegen, dass als Vergleichsmaßstab ein anderes Prüfungssystem gewählt wird, das für mehrere Antworten offen ist, wenn sie richtig sind, wie dies etwa bei einer mündlichen Prüfung mit der Möglichkeit des Austausches der Auffassungen der Fall ist. Es gehört zum Gestaltungsspielraum des Normgebers, sich mit dem Antwort-Wahl-Verfahren für ein Prüfungssystem zu entscheiden, welches einerseits in Bezug auf Objektivität, Präzision und Verlässlichkeit der Feststellung des Kandidatenwissens gegenüber der herkömmlichen mündlichen Prüfung unbestreitbare Vorzüge hat, andererseits aber auch Nachteile der beschriebenen Art aufweist.
ff) Kann die umstrittene Aufgabe nach dem Gesagten zur Feststellung dienen, ob ein Prüfling den allgemein an Ärzte zu stellenden Anforderungen genügt, so ist sie auch nicht nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig. Die darauf gerichtete Prüfung ist als subjektive Berufszugangsregelung zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes zulässig. Dass die Volksgesundheit ein wichtiges Gemeinschaftsgut ist, dessen Schutz Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigen kann, ist anerkannt (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377 ≪414≫). Dass die Frage als solche einen unangemessen hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der auf das Vorliegen einer Qualifikation ausgerichtet ist, die für einen Arzt allgemein nicht erforderlich ist, macht der Kläger selbst nicht geltend.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Büge, Graulich, Vormeier
Fundstellen