Leitsatz (amtlich)
›Das Maßnahmeverbot des § 14 DO NW (= § 14 BDO) ist bei der Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens nicht anwendbar.‹
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW |
VG Düsseldorf |
Fundstellen
BVerwGE 66, 19 |
BVerwGE, 19 |
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