Leitsatz (amtlich)

›1. Hat ein Beamter auf Probe vor Ablauf der Sechsjahresfrist des § 9 Abs. 2 BBG ein Verhalten gezeigt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Diziplinarstrafe zur Folge hätte, kann er noch nach Ablauf dieser Frist entlassen werden, wenn dies wegen der Durchführung des Untersuchungsverfahrens nach § 107 BDO nicht früher möglich war.

2. Zum Entlassungsgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG.‹

 

Verfahrensgang

VG Köln

OVG für das Land NRW

 

Fundstellen

BVerwGE 26, 228

BVerwGE, 228

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