Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstück. Überschuldung. Erbausschlagung. Übergang in Volkseigentum. Erbanteil an einem Grundstück. Miteigentum nach Bruchteilen. Verfügung über den Anteil. Verkehrsfähigkeit. schädigungsfähiger Vermögenswert. Unmöglichkeit der Restitution aus Rechtsgründen
Leitsatz (amtlich)
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG setzt in den Fällen der Eigentumsaufgabe durch Erbausschlagung nicht voraus, dass das überschuldete Grundstück oder Gebäude insgesamt in Volkseigentum übernommen wurde. Gegenstand der Schädigung und der Restitution kann vielmehr auch ein Erbanteil an dem Grundstück oder Gebäude sein.
Leitsatz (redaktionell)
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG setzt in den Fällen der Eigentumsaufgabe durch Erbausschlagung nicht voraus, dass das überschuldete Grundstück oder Gebäude insgesamt in Volkseigentum übernommen wurde. Gegenstand der Schädigung und der Restitution kann vielmehr auch ein Erbanteil an dem Grundstück oder Gebäude sein.
Normenkette
VermG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1; BGB §§ 1950, 1953, 2033
Verfahrensgang
VG Schwerin (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 3 A 1882/95) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. April 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines Erbanteils an dem Mietwohngrundstück W.straße 9 in Warnemünde.
Das Grundstück steht seit dem Tod des ehemaligen Alleineigentümers Heinrich H. im Jahre 1922 im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der der Sohn des Erblassers und Vater der früheren Klägerin Dorothea St., Herr Willy H., gehörte. Nach dessen Tod im Jahre 1968 schlugen seine gesetzlichen Erben, nämlich die Ehefrau Charlotte H. und die frühere Klägerin, die Erbschaft aus. Nachdem die vom Staatlichen Notariat Rostock und vom Nachlasspfleger ermittelten nachrangigen Erben ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat mit Beschluss vom 30. Januar 1970 den Übergang des Nachlassvermögens auf den Staat fest. Im Jahre 1987 verstarb Frau Charlotte H. und wurde von der früheren Klägerin beerbt. Seit 1995 ist – auf der Grundlage eines entsprechenden Vermögenszuordnungsbescheids – die beigeladene Bundesrepublik Deutschland anstelle von Herrn Willy H. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach Herrn Heinrich H. im Grundbuch eingetragen.
Den im Jahre 1990 von der früheren Klägerin gestellten Antrag auf Rückübertragung ihrer Eigentumsrechte am Grundstück lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 1993 ab. Auch der Widerspruch der früheren Klägerin blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 22. November 1995 führte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern aus, zwar sei das umstrittene Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG überschuldet gewesen, jedoch sei die Teilhabe an einer Erbengemeinschaft kein restitutionsfähiger Vermögenswert.
Daraufhin hat die frühere Klägerin gegen die Ablehnung ihres Restitutionsantrags rechtzeitig Klage erhoben. Mit notariellem Vertrag vom 28. November 1997 hat sie ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an die jetzige Klägerin abgetreten, die das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten fortführt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 1999 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG sei nicht erfüllt, weil er verlange, dass ein Grundstück oder Gebäude in Volkseigentum übernommen worden sei. Dies setze in den Fällen der Erbausschlagung durch mehrere Miterben den Übergang des gesamten Grundstücks- oder Gebäudeeigentums in Volkseigentum voraus. Dagegen reiche es nicht aus, wenn – wie hier – nur an einem Erbanteil Volkseigentum begründet worden sei. Darüber hinaus sei die mit der Klage erstrebte Restitution auch aus Rechtsgründen unmöglich (§ 4 Abs. 1 VermG), weil hierdurch in die Rechte unbeteiligter Dritter eingegriffen werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend: Zu den Vermögenswerten im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG gehörten auch Erbanteile an Grundstücken und Gebäuden. Das ergebe sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung sei es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zur Restitution nicht erforderlich, dass der gesamte Vermögenswert in Volkseigentum übergegangen sei. Auch § 1 Abs. 2 VermG setze dies nicht voraus. Die mit der Klage begehrte Restitution sei zudem nicht wegen rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Erbengemeinschaft nach Herrn Heinrich H. in Bezug auf das Grundstück W.straße 9 zwischenzeitlich auseinandergesetzt hätte. Das Grundstück stehe jedoch bis heute im Eigentum der Erbengemeinschaft.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 1 Abs. 2 VermG in den Fällen der Erbausschlagung den Übergang des gesamten Grundstücks oder Gebäudes in Volkseigentum voraussetze.
Die Beigeladene meint ebenfalls, dass der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfüllt sei.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, dass auch der Anteil eines Miterben an einem Grundstück Gegenstand eines Restitutionsanspruchs nach § 1 Abs. 2 VermG sein könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Restitutionsanspruch der Klägerin schon deswegen unbegründet ist, weil er lediglich einen Erbanteil an einem Grundstück, nicht hingegen das Eigentum am Grundstück insgesamt betrifft, verletzt Bundesrecht (1). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die von der Klägerin beanspruchte Restitution aus Rechtsgründen unmöglich ist (2). Da die vom Verwaltungsgericht bislang festgestellten Tatsachen eine abschließende Entscheidung über die Klage nicht zulassen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (3).
1. Rechtsgrundlage des von der Klägerin verfolgten Restitutionanspruchs ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach § 1 Abs. 2 VermG ist eine zur Restitution berechtigende Maßnahme auch dann anzunehmen, wenn bebaute Grundstücke und Gebäude aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Das Begriffspaar „Grundstücke und Gebäude” in § 1 Abs. 2 VermG nimmt Bezug auf die gleich lautenden Begriffe in § 2 Abs. 2 VermG. Nach dieser Bestimmung sind unter Vermögenswerten im Sinne des Vermögensgesetzes Grundstücke und Gebäude und weitere in Satz 1 und 2 näher beschriebene vermögenswerte Rechte zu verstehen. Im Gegensatz zu den sonstigen nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachenden Vermögensverlusten gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 VermG, die sich auf alle in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerte beziehen können, ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG seiner Art nach auf (bebaute) Grundstücke und Gebäude beschränkt. Die gesetzliche Bezeichnung dieser Vermögenswerte in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 VermG hat abkürzenden Charakter; gemeint ist, wie der Vergleich mit den übrigen Vermögenswerten nach § 2 Abs. 2 VermG zeigt, stets die dahinter stehende Rechtsposition, also das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden (vgl. Säcker/Hummert, in: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 2 VermG Rdnr. 40).
Zu den schädigungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Vermögensgesetzes gehören auch solche Eigentumsrechte, die dem Berechtigten nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen Eigentümern zustanden. Das ergibt sich für das Miteigentum nach Bruchteilen bereits daraus, dass jeder Miteigentümer nach dem Recht der DDR, das insoweit mit demjenigen der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmte, über seinen Anteil selbständig verfügen konnte (bis 1976 § 741, § 747 Satz 1 BGB, danach § 34 Abs. 2 Satz 1, § 37 Satz 1 DDR-ZGB). Das Bruchteilseigentum stand demnach im Rechtsverkehr dem Alleineigentum weitgehend gleich und konnte aus diesem Grunde ebenso wie das Alleineigentum Gegenstand einer eigenen vermögensrechtlichen Schädigung sein. Gleiches trifft im Ergebnis auch für den Erbanteil an einem Grundstück zu. Zwar war diese Form des gemeinschaftlichen Eigentums im Gegensatz zum Bruchteilseigentum dem allgemeinen Rechtsverkehr in der DDR entzogen, denn der Miterbe durfte – gleichfalls im Einklang mit der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland – nur über seinen Anteil am Nachlass insgesamt, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (§ 2033 BGB, § 400 Abs. 1 Satz 1, § 401 Abs. 1 DDR-ZGB). Doch ist die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Vermögenswerts keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung. Vielmehr muss die Auslegung des Begriffs „Vermögenswert” letztlich unabhängig von den Regeln des allgemeinen Rechtsverkehrs an den Schädigungshandlungen ausgerichtet werden, die nach dem Vermögensgesetz wieder gutgemacht werden sollen. Gegenstand einer vermögensrechtlichen Schädigung konnte aber auch ein Erbanteil an einem Grundstück sein, so beispielsweise dann, wenn der nur für einen Miterben tätige staatliche Verwalter die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks betrieb (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG). Dementsprechend ist der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf derartige Fälle (s. Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 7 C 26.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 35; Urteil vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 7 C 14.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93; Beschluss vom 7. November 1997 – BVerwG 7 B 370.97 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 51; ebenso Brettholle/Köhler-Appel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, Stand Oktober 1999, § 2 VermG Rdnr. 32 b) ohne weiteres von der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausgegangen; dabei hat er sich ersichtlich von der Überlegung leiten lassen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wiedergutmachung nach diesem Gesetz von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand (Alleineigentum, Bruchteilseigentum, Gesamthandseigentum) abhängig zu machen. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Lastenausgleichs die Gesamthandsberechtigung von Miterben an einzelnen Nachlassgegenständen trotz ihrer mangelnden Verkehrsfähigkeit generell als mögliches Schadensobjekt anerkannt (BVerwGE 16, 169 ≪174≫).
Hiernach ist auch in den Fällen der überschuldungsbedingten Erbausschlagung im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG die Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil das überschuldete Grundstück, auf das sich der Schädigungstatbestand bezieht, nicht insgesamt, sondern nur mit einem Erbanteil in Volkseigentum übernommen wurde. Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass in § 1 Abs. 2 VermG Erbanteile an Grundstücken – offenbar wegen ihrer mangelnden Verkehrsfähigkeit – nicht als selbständig schädigungsfähige Vermögenswerte erfasst seien, widerspricht dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes. Gerade der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG lässt mit besonderer Deutlichkeit erkennen, dass das Objekt der Schädigung nicht immer mit dem übereinstimmte, was Gegenstand des allgemeinen Rechtsverkehrs war. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 70.96 – (BVerwGE 105, 172 ≪174≫) dargelegt hat, betrifft § 1 Abs. 2 VermG mit seinen drei Tatbestandsalternativen Verzicht, Schenkung und Erbausschlagung Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums, die durch die Eigentums- und Mietenpolitik der DDR und die dadurch verursachte fortschreitende Grundstücksverschuldung erzwungen wurden und die daher vom Vermögensgesetz als wiedergutzumachendes Unrecht bewertet werden. In den Fällen der Erbausschlagung führte die Schädigungshandlung nicht nur zum Verlust des überschuldeten Grundstücks oder Gebäudes, das Anlass zu der Erbausschlagung gab, sondern darüber hinaus zum Verlust des gesamten Nachlasses, weil die Erbschaft nicht beschränkt auf einzelne Nachlassgegenstände ausgeschlagen werden konnte (§§ 1950, 1953 BGB, § 404 DDR-ZGB). Gleichwohl zielt die Vorschrift allein auf die Rückgabe des überschuldeten Grundstücks oder Gebäudes ab (vgl. Beschluss vom 29. Juni 1999 – BVerwG 7 B 102.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 2). Das Gesetz fasst mithin in den Erbausschlagungsfällen unter Vernachlässigung der Regeln des allgemeinen Rechtsverkehrs, jedoch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des Schädigungstatbestands ausschließlich das überschuldete Grundstück oder Gebäude als Schädigungsobjekt ins Auge; dementsprechend wird auch nur dieses Schädigungsobjekt an den Geschädigten zurückgegeben. Als Objekt der Schädigung kommt indes – gleichfalls abweichend von den Regeln des allgemeinen Rechtsverkehrs – auch ein Erbanteil an dem überschuldeten Grundstück oder Gebäude in Betracht, und zwar vornehmlich dann, wenn von mehreren Miterben nur einer oder einzelne die Erbschaft ausschlugen, während die übrigen an dem ihnen durch die Erbschaft zugefallenen Eigentum festhielten. Denn auch der einzelne Miterbe, der sich wegen der Überschuldung des Grundstücks oder Gebäudes zur Ausschlagung der Erbschaft entschloss, hat infolge dieser Erklärung unabhängig von dem Verhalten der anderen Miterben einen Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG erlitten, sofern die Erbausschlagung zur Begründung von Volkseigentum führte und zugleich auch die übrigen Voraussetzungen des Schädigungstatbestands erfüllt waren. Entsprechendes gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Erbausschlagung zwar den gesamten Nachlass erfasste, zu diesem aber kein Grundstück oder Gebäude, sondern nur der Erbanteil an einem Grundstück oder Gebäude gehörte, so dass die (Selbst-) Schädigung des oder der ausschlagenden Erben schon aus diesem Grunde auf eine bloße Mitberechtigung am Eigentum beschränkt war. In allen diesen Fällen kommt es in Anbetracht der speziellen Zielsetzung des Vermögensgesetzes auf die rechtliche Einbindung des Erbanteils am Grundstück oder Gebäude in den Nachlass und den sich daraus ergebenden Ausschluss dieses Anteils vom allgemeinen Rechtsverkehr nicht an.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich trotz der rechtsfehlerhaften Verneinung eines schädigungsfähigen Vermögenswerts nicht deswegen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die von der Klägerin beanspruchte Restitution des Erbanteils am Grundstück W.straße 9 gemäß § 4 Abs. 1 VermG infolge rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre.
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats zur Veräußerung eines Erbanteils an einem Grundstück durch den staatlichen Verwalter (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 7 C 14.96 – a.a.O.; Beschluss vom 7. November 1997 – BVerwG 7 B 370.97 – a.a.O.; vgl. ferner Beschluss vom 6. August 1999 – BVerwG 7 B 142.99 – VIZ 2000, 216 sowie den Beschluss des 8. Senats vom 8. März 1999 – BVerwG 8 B 41.99) ist die Restitution eines Erbanteils an einem Grundstück aus Rechtsgründen unmöglich, wenn das Grundstück durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist; das folgt aus der Erwägung, dass sich in diesen Fällen der Erbanteil des geschädigten Miterben nur bei gleichzeitiger, dem vermögensrechtlichen Konnexitätsprinzip widersprechender Begünstigung der übrigen, nicht geschädigten Miterben wiederherstellen lässt. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil das Grundstück W.straße 9 bis heute im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Herrn Heinrich H. (und mehrerer durch weitere Erbfälle entstandener Unter-Erbengemeinschaften) steht und die beigeladene Bundesrepublik Deutschland daher gegenwärtig in Bezug auf das Grundstück dieselbe Rechtsstellung einnimmt, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau Dorothea St., auf Dauer erlangt hätte, wenn diese und ihre von ihr beerbte Mutter die Erbschaft nach Herrn Willy H. nicht ausgeschlagen hätten.
Das Restitutionsbegehren der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass dieses Begehren nur das Grundstück W.straße 9 betrifft, wohingegen die Erbausschlagungserklärungen ihrer Rechtsvorgängerinnen den gesamten Nachlass des Herrn Willy H. betrafen, zu dem möglicherweise noch andere Vermögenswerte – einschließlich etwaiger Erbanteile an weiteren Vermögenswerten seines Vaters Heinrich H. – gehörten und gehören. Denn eine solche nur teilweise Rückgängigmachung des eingetretenen Vermögensverlustes ist, wie zuvor erwähnt, in den Fällen der Erbausschlagung für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG geradezu kennzeichnend. Die damit verbundene Durchbrechung erbrechtlicher Prinzipien nimmt das Vermögensgesetz in Kauf. Wie sich aus den bereits genannten erbrechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 1950, 1953, 2033) ergibt, behandelt das geltende Zivilrecht den Nachlass – solange er nicht aufgeteilt ist – im Interesse der Nachlassgläubiger als ein einheitliches Sondervermögen, das eigentumsrechtlich stets derselben Person oder Personenmehrheit zugeordnet ist. Demgegenüber kann die nur teilweise Rückgängigmachung der Erbausschlagung nach dem Vermögensgesetz dazu führen, dass sich mehrere zu demselben Nachlass gehörende Gegenstände in der Hand verschiedener Eigentümer befinden und dass den Nachlassgläubigern durch diese Aufspaltung des Nachlasses die Durchsetzung ihrer Forderungen erschwert wird. Diese Problematik wird durch die Anerkennung der selbständigen Restitutionsfähigkeit von Erbanteilen an Grundstücken und Gebäuden noch verschärft, weil unter dieser Voraussetzung hinsichtlich mehrerer Nachlassgegenstände personell unterschiedlich zusammengesetzte Erbengemeinschaften entstehen können. Doch müssen auch die damit etwa verbundenen zusätzlichen Erschwernisse für die Nachlassgläubiger um der übergeordneten Zwecke des Vermögensgesetzes willen hingenommen werden. Die Entstehung unterschiedlich zusammengesetzter Erbengemeinschaften je nach innegehabtem Nachlassgegenstand ist dem Vermögensgesetz auch sonst nicht fremd. Gemäß § 2 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 VermG ist es in den Fällen einer Schädigung der gesamten Erbengemeinschaft jedem am Restitutionsantrag nicht beteiligten Miterben gestattet, auf die Teilnahme an der Restitution des entzogenen Vermögenswerts zu verzichten; in solchen Fällen gilt er „in Ansehung des Vermögenswerts” nicht als Erbe (§ 2 a Abs. 3 VermG). Das bedeutet umgekehrt, dass es mit Blick auf etwaige weitere zum Nachlass gehörende Vermögenswerte bei seiner Rechtsstellung als Miterbe verbleibt.
3. Da das Verwaltungsgericht im Streitfall die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG schon mangels eines schädigungsfähigen Vermögenswerts für unanwendbar gehalten hat, hat es in seinem Urteil keine Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Schädigungstatbestands getroffen. Der erkennende Senat ist daher an einer abschließenden Entscheidung über das Restitutionsbegehren der Klägerin gehindert. Infolgedessen muss die Sache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholt und sodann erneut über die Klage entscheidet.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert, Richter am Bundes- verwaltungsgericht, Neumann ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Dr. Franßen
Fundstellen
Haufe-Index 1099661 |
NWB 2000, 4261 |
BuW 2001, 38 |
ZAP-Ost 2000, 685 |