Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelsätze, Leistungen nach – nicht für Schulbedarf. Sozialhilfe, laufende oder einmalige Leistungen der – für Schulbedarf. Schulbedarf, keine persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, kein Regelbedarf
Leitsatz (amtlich)
Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des Sozialhilferechts sind nicht solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (hier Schulbedarf).
Von besonderen Lernmitteln für Schüler abgesehen, für deren Beschaffung nach § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG einmalige Leistungen gewährt werden, können für den Schulbedarf (hier Schulmaterialien) nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder einmalige Leistungen gewährt werden.
Normenkette
BSHG §§ 12, 21 Abs. 1, 1a Nr. 3; Regelsatzverordnung § 1
Verfahrensgang
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.07.1995; Aktenzeichen 4 L 2537/94) |
VG Hannover (Entscheidung vom 29.11.1993; Aktenzeichen 3 A 1461/93) |
Tenor
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1995 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger, die vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten, beantragten für das Schuljahr 1993/94 als einmalige Leistungen Beihilfen für vom Klassenlehrer als nötig bestätigte Schulmaterialien, und zwar die Klägerin zum Besuch der 7. Hauptschulklasse für Arbeitsblattblock, Rechenhefte, Schreibhefte, Oktavhefte, Geodreieck, Zirkel, Schere, Radiergummi, Anspitzer, Bleistifte, Buntstifte, Füller, Malkasten, Zeichenblock, Klebstoff und Pinsel, der Kläger zum Besuch der 8. Hauptschulklasse für Block mit Unterlegblatt, Rechenhefte, Schreibhefte, Millimeterpapier, Oktavhefte, Lineal, Geodreieck, Zirkel, Radiergummi, Taschenrechner, Malkasten, Zeichenblock, Schere und Klebstoff.
Der Beklagte gewährte den Klägern eine Beihilfe von je 20 DM und dem Kläger noch eine weitere Beihilfe in Höhe von 20 DM für den Kauf eines Taschenrechners.
Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger Klage auf höhere Beihilfen erhoben, die Klägerin in Höhe von weiteren 25 DM, der Kläger in Höhe von weiteren 20 DM. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Einmalige Leistungen könnten für den Schulbedarf nur insoweit beansprucht werden, als dieser Bedarf nicht Regelbedarf und deshalb nicht durch Regelsatzleistungen abgegolten sei. Der in § 12 Abs. 2 BSHG gesondert erwähnte wachstumsbedingte besondere Bedarf der Kinder und Jugendlichen gehöre nicht zu den in § 12 Abs. 1 BSHG genannten persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Für einen solchen besonderen, etwa durch den Aufstieg in eine höhere Klasse erstmals entstehenden Bedarf (z.B. Zirkel, Taschenrechner, Formelsammlung) seien einmalige Leistungen zu gewähren. Hingegen gehöre der Bedarf an Ersatz für verbrauchte Materialien (z.B. Stifte, Radiergummi, Füllerpatronen, Schreibblocks) zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, der aus den Regelsatzleistungen zu decken sei. Bei den von den Klägern benötigten Gegenständen handele es sich nicht offensichtlich um Dinge, die wegen neuer Unterrichtsinhalte erstmals erforderlich geworden seien. Soweit einzelne erforderliche Gegenstände nicht als geringwertige Verbrauchsmaterialien angesehen werden könnten, sei ihre Beschaffung mit den gewährten einmaligen Leistungen möglich gewesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter; sie rügen die Verletzung von §§ 11, 12, 21 BSHG und § 1 Regelsatzverordnung.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und weist auf § 4 des Entwurfs einer Verordnung zur Durchführung des § 21 Abs. 1 a des Bundessozialhilfegesetzes aus dem Bundesministerium für Gesundheit – Stand 10. Oktober 1994 – hin.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern einmalige Beihilfen zur Beschaffung von Schulmaterialien über die bereits erhaltenen je 20 DM hinaus zustehen, der Klägerin in Höhe von 25 DM und dem Kläger in Höhe von 20 DM.
Das Berufungsgericht hat bindend festgestellt, daß die Kläger unstreitig hilfebedürftig sind, es hat zutreffend den Bedarf an Schulmaterialien dem notwendigen Lebensunterhalt zugeordnet (BVerwGE 101, 34) und es ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für Schulbedarf nur dann besteht, wenn dieser Bedarf nicht Regelbedarf ist. Denn ein Regelbedarf wäre, wie im Berufungsurteil ausgeführt, aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken (BVerwGE 87, 212; 91, 156).
Zu Unrecht aber vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Bedarf an den streitgegenständlichen Schulmaterialien zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens nach § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung und damit zum Regelbedarf gehöre.
Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 ≪36≫ unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ≪8≫).
Soweit das Berufungsgericht beim Schulbedarf zwischen einem in seiner Art teilweise gleichbleibenden und einem teilweise sich verändernden Bedarf, Lern- und Arbeitsmittel zu beschaffen, unterscheidet und unter Hinweis auf die sich typischerweise aus der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ergebenden Bedürfnisse als besonderen Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BSHG wohl nur den mit einer neuen Entwicklungsstufe verbundenen Bedarf sieht, versteht es § 12 Abs. 2 BSHG zu eng. § 12 Abs. 2 BSHG benennt als besonderen Bedarf bei Kindern und Jugendlichen vor allem den durch das Wachstum (Gesetzesfassung vom 23. Juli 1996 ≪BGBl I S. 1088≫: ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen) bedingten Bedarf. Damit ist aber ein während einer Entwicklungsstufe gleichbleibender Bedarf nicht als besonderer Bedarf nach § 12 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen. Wie der auf einer Entwicklungsstufe gleichbleibende, im Vergleich aber zu Erwachsenen höhere Ernährungsbedarf eines Jugendlichen ein besonderer Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BSHG sein kann, so kann das auch ein für ein oder mehrere Schuljahre gleichbleibender, aber Erwachsenen grundsätzlich nicht entstehender Schulbedarf sein.
Entscheidend begründet das Berufungsgericht seine Zuordnung des streitgegenständlichen Schulbedarfs zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens damit, daß dieser Bedarf der Schüler insbesondere ein solcher an Ersatz für verbrauchte Materialien (Stifte, Radiergummi, Füllerpatronen, Schreibblöcke und dergleichen) sei, daß der Bedarf insoweit nicht durch die Entwicklung der Schüler geprägt sei und sich nicht grundsätzlich von einem entsprechenden Bedarf eines Erwachsenen unterscheide. Das überzeugt nicht.
Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
Die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ist eine in § 12 Abs. 1 BSHG wie in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannte Bedarfsgruppe. Die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehören zum notwendigen Lebensunterhalt, sind aber nicht der der Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt zugrundeliegende Bedarf des Hilfesuchenden. Der Aufgabe der Sozialhilfe entsprechend, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), setzt die Hilfe zum Lebensunterhalt zwar ihrem Wesen nach einen auf die Person des Hilfesuchenden bezogenen Bedarf voraus; aber auch der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Kleidung usw. ist ein auf die Person des Hilfesuchenden bezogener Bedarf. Mit der Bedarfsgruppe der „persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens” muß folglich ein besonderer persönlicher Bedarf bezeichnet sein.
Die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sind auch nicht der der Hilfe zum Lebensunterhalt zugrundeliegende Bedarf des Hilfesuchenden, der sich nicht einer der zuvor genannten Bedarfsgruppen zuordnen läßt. Mit den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens hat § 12 Abs. 1 BSHG nicht eine Auffangbedarfsgruppe geschaffen, sondern eine neben anderen wichtige Bedarfsgruppe besonders bezeichnet. Indem § 12 Abs. 1 BSHG bestimmt, daß der notwendige Lebensunterhalt „besonders” Ernährung, Unterkunft, … und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfaßt, wird klargestellt, daß die in § 12 Abs. 1 BSHG genannten Bedarfsgruppen den Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nicht vollständig erfassen. Auch aus der eigenständigen Bezeichnung einzelner, weiterer Bedarfsposten in § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung wird deutlich, daß die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens keine Auffangbedarfsgruppe ist.
Der Gehalt der selbständigen Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens kann maßgeblich nicht dadurch bestimmt werden, daß sich die persönlichen Bedürfnisse dem Wortlaut nach auf solche des täglichen Lebens beziehen, während die übrigen in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen in ihren Bezeichnungen nicht besonders zum Ausdruck bringen, daß es sich um Bedürfnisse des täglichen Lebens handelt. Zum einen hat die Beschränkung in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung auf persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens jedenfalls nicht die Bedeutung, daß darunter nur solche Bedürfnisse fallen, die (mehr oder weniger) täglich zu Ausgaben führen (BVerwGE 87, 212 ≪215≫). Zum anderen sind auch die Bedürfnisse aus den anderen Bedarfsgruppen, z.B. Ernährung, ihrem Wesen nach Bedürfnisse des täglichen Lebens, ohne daß darauf in der Bezeichnung der Bedarfsgruppe hingewiesen sein müßte.
Während die übrigen in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten Bedürfnisse erfassen, die dem Hilfebedürftigen weitgehend vorgegeben sind und ihm nur einen relativ geringen Spielraum lassen – der Hilfebedürftige muß essen, er muß sich kleiden –, zielt die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens dahin, dem Hilfebedürftigen – wenngleich auch nur, der beschränkten Sozialhilfekapazität entsprechend, in bescheidenem Ausmaß – eine freie, selbstbestimmte und -gestaltete, eben „persönliche” Lebensführung zu ermöglichen. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens heißt es in der Entwurfsbegründung zu § 12 BSHG, die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 BSHG), fordere, daß ihm in vertretbarem Umfange auch Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seine private Lebenssphäre gestalten und auch soziale Kontakte aufnehmen und erhalten kann (BTDrucks 3/1799 S. 40).
Die Besonderheit bei der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens besteht mithin darin, daß diese Bedarfsgruppe einerseits einen Teilbereich des notwendigen Lebensunterhalts und damit einen notwendigen Bedarf (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) beschreibt, daß diese Bedarfsgruppe aber andererseits gerade die persönlichen Bedürfnisse, also solche Bedürfnisse erfaßt, die im einzelnen nicht notwendig entstehen, sondern von der freien, selbstbestimmten Lebensführung der jeweiligen Person abhängen. Demgemäß gehören nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben, also freies, nicht notwendiges Verhalten, zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Auch hat der Senat Spielzeug für Kinder den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zugeordnet und dabei das Spielen als freie, nicht notwendige Betätigung bezeichnet (BVerwGE 87, 212 ≪214≫).
Da die „persönlichen” Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben „persönlicher” Lebensführung sind, können ihnen nicht solche Bedürfnisse zugeordnet werden, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen. Demnach unterfällt der Schulbedarf der Kläger nicht den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Die Kläger waren noch schulpflichtig und deswegen auf die Schulmaterialien notwendig angewiesen. Der Bedarf an Schulmaterialien stand nicht zu ihrer Disposition.
Dem Ergebnis, daß der streitgegenständliche Bedarf an Schulmaterialien nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört, steht nicht entgegen, daß das Systematische Verzeichnis für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1983 (s. dazu NDV 1990, 157 f.) u.a. Schulhefte, Mal- und Zeichenpapier, Bleistifte, Kugelschreiber, Batterien und Bastelartikel als regelsatzrelevant berücksichtigte Positionen aufführt. Denn zum einen sind die genannten Positionen von Schulheften bis zu Bastelartikeln nicht nur oder jedenfalls nicht in erster Linie für die Schule zu verwendende Materialien; und zum anderen kann aus der Zuordnung einer Position in dem Systematischen Verzeichnis für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht eine Zuordnung zu einer bestimmten sozialhilferechtlichen Bedarfsgruppe abgeleitet werden. Ausgangspunkt für die Bestimmung des regelsatzrelevanten Bedarfs sind die in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten. Nach ihnen bemißt sich, welche Positionen aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für die Festsetzung der Regelsätze von Interesse sind und als regelsatzrelevant in ein Systematisches Verzeichnis für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aufgenommen werden können, nicht umgekehrt.
Schließlich ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG, daß der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf nach § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung gehört und damit aus den nach Regelsätzen bemessenen laufenden Leistungen zu decken ist. § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG bestimmt positiv, daß einmalige Leistungen zur Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler gewährt werden, d.h. zu gewähren sind. Das erlaubt aber nicht den Gegenschluß, andere Leistungen für Schüler seien als laufende Leistungen oder sogar als laufende Leistungen nach Regelsätzen zu gewähren. Da § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG eine verbindliche Festlegung auf einmalige Leistungen nur in Bezug auf die Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler bestimmt, verbleibt es für andere Leistungen an Schüler beim Grundsatz nach § 21 Abs. 1 BSHG, daß Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden kann und die Wahl grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist.
Bei der Frage, ob Schulbedarf durch laufende oder einmalige Leistungen zu gewähren ist, ist, zwar nicht hier, aber gegebenenfalls in anderen Fällen zu berücksichtigen, ob außer dem Bedarf an Schulmaterialien noch anderer Schulbedarf anfällt. In Betracht kommt z.B. ein möglicher Bedarf an Fahrtkosten, der dann entsteht, wenn der Schüler für den Schulweg auf Verkehrsmittel angewiesen ist und keine andere Stelle Kosten dafür übernimmt. In dem vom Oberbundesanwalt vorgelegten Entwurf – Stand 10. Oktober 1994 – wie in dem in info also 1997, 36 veröffentlichten Entwurf – Stand 31. Januar 1997 – einer Verordnung zur Durchführung des § 21 Abs. 1 a des Bundessozialhilfegesetzes aus dem Bundesministerium für Gesundheit sind auch einmalige Leistungen für die Durchführung von Nachhilfeunterricht vorgesehen. In bezug auf den Bedarf an Lernmitteln knüpfen die genannten Entwürfe in § 4 Abs. 1 nicht wie das Gesetz in § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG an den Bedarf an „besonderen Lernmitteln” an, sondern an einen „besonderen Bedarf an Lernmitteln, der über den laufenden Bedarf hinausgeht”, und nennen dafür beispielhaft: „insbesondere bei der Einschulung, zu Beginn des Schuljahres und beim Wechsel der Schulform”. Allerdings geht die Begründung zu § 4 des in info also 1997, 36 (42) veröffentlichten Entwurfs zu Unrecht davon aus, daß der laufende Schulbedarf, insbesondere Hefte, Bleistifte, Füllerpatronen usw., vom Regelsatz umfaßt sei.
Da der Beklagte den Klägern für ihren Bedarf an Schulmaterialien keine laufenden Leistungen gewährte, stehen ihnen dafür einmalige Leistungen zu. Ob sie einen über die bereits gewährten Beihilfen hinausgehenden Bedarf hatten, ist vom Berufungsgericht noch zu ermitteln. Deshalb ist die Sache zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
Haufe-Index 1418700 |
BVerwGE |
BVerwGE, 281 |
DÖV 1998, 386 |
DVBl. 1998, 491 |