Leitsatz (amtlich)
›Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Antragsmöglichkeiten aufmerksam zu machen (stRspr). Belehrt er sie jedoch in allgemeiner Verwaltungspraxis über eine bestimmte Antragsmöglichkeit - hier wiedereingestellte Beamtinnen über die befristete Möglichkeit zur Rückzahlung einer früher erhaltenen Abfindung -, so darf er davon nicht im Einzelfall grundlos abweichen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Anspruch auf Schadenersatz begründen.
Die materielle Beweislast für eine Verletzung der Fürsorgepflicht - hier für das Unterbleiben einer allgemein praktizierten Belehrung - trägt der Beamte, der daraus einen Anspruch herleitet. Den Schwierigkeiten des sog. Negativbeweises ist im Verwaltungsprozeß im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.‹
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 30.10.1995; Aktenzeichen OVG 1 A 3655/93) |
VG Köln (Entscheidung vom 12.08.1993; Aktenzeichen VG 15 K 3791/91) |
Gründe
I.
Die Klägerin, jetzt im Ruhestand, war Posthauptsekretärin im Dienste der Beklagten. Von 1962 bis 1968 war sie zunächst als Angestellte, dann als Beamtin bei der Deutschen Bundespost tätig. Aus diesem Beamtenverhältnis wurde sie antragsgemäß entlassen und ihr eine Abfindung in Höhe von rund 2600 DM gewährt, mit der gemäß § 152 BBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl I S. 1776) alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten waren.
Nach dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - am 1. Januar 1977 bat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit Verfügung vom 23. März 1977 die ihm nachgeordneten Dienststellen unter Ziffer 2.10 [Unterrichtung], "die unter § 88 Abs. 2 fallenden Beamtinnen, auch soweit sie ohne Bezüge beurlaubt sind oder zur Zeit aus anderen Gründen keinen Dienst verrichten, in geeigneter Weise auf die Antragsfristen usw. hinzuweisen. Bei künftigen Wiedereinstellungen solcher Beamtinnen ist entsprechend zu verfahren. " Ergänzend dazu wies die Begleitverfügung der Oberpostdirektion vom 12. Mai 1977 u.a. auf diese Textziffer "besonders" hin und bat ihre Referate A und B, "... sicherzustellen, daß bei künftigen Wiedereinstellungen von Beamtinnen, die eine Abfindung nach § 152 Abs. 1 BBG erhalten haben, diese von Ihnen in geeigneter Form auf die Möglichkeiten nach § 88 Abs. 2 BeamtVG hingewiesen werden. " Dies war, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, Grundlage der Verwaltungspraxis der Deutschen Bundespost.
Ab Mai 1979 wurde die Klägerin bei der Deutschen Bundespost als Angestellte wieder tätig, und zum 1. Mai 1980 wurde sie erneut in ein Beamtenverhältnis berufen. Innerhalb der folgenden zwei Jahre machte sie von der Möglichkeit einer Rückzahlung der Abfindung gemäß § 88 Abs. 2 BeamtVG keinen Gebrauch. Eine später erhobene Klage der Klägerin, die Deutsche Bundespost u.a. zu verpflichten, gegen Rückzahlung der gewährten Abfindung die Zeiten vom Januar 1967 bis Mai 1968 als ruhegehaltfähig anzuerkennen, wies das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom Juli 1990 als unbegründet ab.
Unter Hinweis auf diesen Gerichtsbescheid wies die Oberpostdirektion den von ihr als Widerspruch behandelten Antrag der Klägerin zurück, ihr Schadenersatz in Höhe von 12 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge deshalb zu gewähren, weil sie über die Möglichkeit der Rückzahlung der ihr 1968 gewährten Abfindung nicht belehrt worden sei.
Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Differenz zwischen deren zukünftigem Ruhegehalt und demjenigen Ruhegehalt, welches sie bei Ruhegehaltfähigkeit der vom Januar 1962 bis Mai 1968 absolvierten Dienstzeiten erhalten würde, als Schaden zu erstatten, und zwar durch einen entsprechenden Ausgleich zur monatlichen Ruhegehaltszahlung, sofern die Klägerin die Abfindung nach § 88 Abs. 2 BeamtVG binnen einer Frist von sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils an die Beklagte zurückzahle. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - zum Teil durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt, weil sie die Klägerin bei ihrer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht über ihr Recht aus § 88 Abs. 2 BeamtVG belehrt habe. Die Beklagte habe sich selbst in Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht durch die Verfügungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen und der Oberpostdirektion die Pflicht auferlegt, die Beamtinnen über ihre Rechte aus § 88 BeamtVG zu belehren. Sie habe den ihr obliegenden Beweis einer entsprechenden Belehrung der Klägerin nicht führen können. Daß die Klägerin die Abfindung nicht fristgerecht zurückgezahlt habe, sei ein bedeutsames Indiz dafür, daß ihr weder die Rechtslage bekannt gewesen noch sie darüber durch die Beklagte belehrt worden sei. Aus der Geltungsdauer des § 88 Abs. 2 BeamtVG bei der Wiedereinstellung der Klägerin von gut drei Jahren folge nach allgemeiner Erfahrung nichts anderes. Werde einer innerbehördlich begründeten Belehrungspflicht nicht genügt, schließe dies zugleich den Vorwurf der Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein, den die Beklagte nicht widerlegt habe.
Die Fürsorgepflichtverletzung sei auch ursächlich für den Schaden der Klägerin. Er bestehe darin, daß ihre früheren Beschäftigungszeiten bei der Beklagten nicht bei der Bemessung ihrer Versorgungsbezüge berücksichtigt werden könnten. Aufgrund ihrer nachhaltigen Bemühungen um ihre Altersversorgung sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 BGB) nicht daran zu zweifeln, daß sich die Klägerin bei einer fristgerechten Belehrung für eine Rückzahlung der Abfindung entschieden haben würde.
Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1995 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. August 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die materielle Beweislast für die geltend gemachte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht beachtet. Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen macht der Senat nicht zur Grundlage einer abschließenden Entscheidung, weil auch sie von unzutreffender rechtlicher Beurteilung beeinflußt sein können.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß der Entscheidung über die Klage nicht die Rechtskraft des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts vom Juli 1990 entgegensteht. Mit diesem Gerichtsbescheid ist zwischen den Beteiligten nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO über den anhängigen Streitgegenstand entschieden worden. Streitgegenstand des Gerichtsbescheides, wie er durch den Klageantrag bestimmt und durch die Klagebegründung präzisiert wird (BVerwGE 52, 247 [249]; 70, 110 [112]), war die Anerkennung u.a. der durch die Abfindung abgegoltenen Dienstzeiten als ruhegehaltfähig. Im anhängigen Verwaltungsrechtsstreit wird demgegenüber ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1]) gegenüber dem Besoldungs- und Versorgungsanspruch selbständig ist und deshalb zunächst durch einen gerade darauf gerichteten Antrag bei der Behörde (vgl. BVerwGE 74, 303 [306]; Beschluß vom 1. Dezember 1993 - BVerwG 2 B 115.93 - [Buchholz 232 § 79 Nr. 110]) geltend zu machen war und geltend gemacht worden ist.
Gleichfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die innerdienstlichen Verfügungen der Beklagten und ihre von ihm ersichtlich angenommene, diesen Verfügungen entsprechende allgemeine Praxis als eine ihr offenstehende Konkretisierung ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht angesehen, aus der sich eine Pflicht der Beklagten ergab, auch gegenüber der Klägerin in gleicher Weise zu verfahren. Zwar obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften (BVerwGE 44, 36 [44]), vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwGE 52, 71 [79]; 65, 197 [203]; Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - [Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 = ZBR 1993, 182]). Demgemäß gebietet ihm die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen (vgl. neben den vorgenannten Entscheidungen auch Urteil vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - [Buchholz 235 § 6 Nr. 20 = ZBR 1981, 254]; Beschluß vom 12. Mai 1992 - BVerwG 2 B 60.92 - zu § 88 Abs. 2 BeamtVG). Indessen schließt dies nicht aus, daß in besonderen Fallgestaltungen Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann in einer - wie hier - üblicherweise erfolgenden Belehrung liegen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - [a.a.O.]). Besteht eine derartige Verwaltungspraxis, so entfaltet sie für die einzelnen betroffenen Beamten - wie hier die Klägerin - mittelbar Außenwirkung über ihr in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend dieser Verwaltungspraxis gleichmäßig, das heißt, nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt zu werden. Diese Bindung an den Gleichheitssatz setzt nicht voraus, daß sie vom Dienstherrn bei der Begründung seiner Verwaltungspraxis gewollt oder ihm auch nur bewußt war.
Das Berufungsgericht hat jedoch bei der nach seiner Überzeugung offenen Frage, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin von der Praxis der Belehrung abgewichen ist, nicht berücksichtigt, daß der Beamte die materielle Beweislast dafür trägt, ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn vorliegt (vgl. u.a. BVerwGE 13, 17 [25]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78]). Der Umstand, daß im vorliegenden Fall ein sogenannter Negativbeweis zu führen ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das entspricht insoweit der Rechtslage in Fällen einer zivilrechtlichen Belehrungspflicht, für die der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Umkehr der - dort materiellen und formellen - Beweislast verneint hat (vgl. Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - [NJW 1987, 1322] m.w.N.). Soweit der Bundesgerichtshof den Beteiligten insoweit eine besondere formelle Behauptungs- und Beweisführungspflicht auferlegt, läßt sich diese Rechtsprechung auf den vom Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozeß nicht übertragen.
Zu einer abschließenden Entscheidung auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage, vielmehr bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung und Würdigung durch das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei seiner bisherigen Beweiswürdigung durch seine abweichende Auffassung zur Beweislastverteilung und durch die Übertragung zivilprozessualer Grundsätze beeinflußt worden ist. Besonderen Schwierigkeiten bei dem Negativbeweis ist nicht durch Umkehr der Beweislast Rechnung zu tragen. Sie sind jedoch bei der Beweiswürdigung angesichts der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Die prozessuale Mitwirkungspflicht und Mitwirkungslast der Beteiligten im Rahmen der Aufklärung durch das Verwaltungsgericht können bedeutsam sein.
Hiernach wird das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beweisaufnahme einschließlich der Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden einerseits die Form der von der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art allgemein vorgenommenen Belehrung aufklären müssen, etwa ob sie schriftlich erfolgte oder ein Vermerk angefertigt wurde. Sollte, wie die Beklagte vorgetragen hat, ihre Praxis zur streitigen Zeit auf eine mündliche Belehrung ohne schriftliches Festhalten gegangen sein, so hätte auch die Klägerin keinen Anspruch auf eine andere Form der Belehrung gehabt, und aus dem Unterbleiben einer schriftlichen Fixierung könnte nichts Nachteiliges für die Beklagte hergeleitet werden. Andererseits wird das Berufungsgericht in gleicher Weise nach Anhaltspunkten dafür zu suchen haben, ob im Falle der Klägerin die Belehrung in üblicher Form erfolgt oder entgegen der allgemeinen Praxis unterblieben ist. Auch der schlüssige und glaubwürdige substantiierte Vortrag der Klägerin über den Ablauf ihrer Einstellung kann beachtlich sein.
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zur Überzeugung kommen, daß die Klägerin fürsorgepflichtwidrig nicht nach der damaligen allgemeinen Praxis belehrt worden ist, so wäre bei der Prüfung der Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden weiter aufzuklären, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihrer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage gewesen wäre, die Abfindung gemäß § 88 Abs. 2 BeamtVG zurückzuzahlen. Weiter würde das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit ein Mitverschulden der Klägerin in Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB zur Minderung des Schadenersatzanspruchs führen könnte. Schließlich wäre bei der Bestimmung des Umfanges eines etwaigen Schadenersatzanspruches in Anwendung des Rechtsgedankens des § 249 Satz 1 BGB zu berücksichtigen, daß der Klägerin die zurückzuzahlende Versorgungsabfindung zumindest nach Ablauf der zweijährigen Ausschlußfrist nach der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis bis zu einer Zahlung an die Beklagte zinslos zur Verfügung gestanden hat.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10300 DM festgesetzt.
Der Senat hat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und seiner ständigen Praxis in Streitsachen über die Höhe der Besoldung oder Versorgung den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz, pauschalierend berechnet mit 12 vom Hundert des Endgrundgehalts aus der der Versorgung zugrundeliegenden Besoldungsgruppe A 8, als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 3017171 |
BVerwGE 104, 55 |
BVerwGE, 55 |
NVwZ 1998, 400 |
DÖV 1997, 690 |
DVBl 1997, 1004 |
PersR 1997, 548 |
DVBl. 1997, 1004 |
NWVBl. 1997, 295 |