Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur Sondernutzung als Kfz-Abstellplatz zugewiesenen Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen Carport errichtet hat, kann sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer Wohnungseigentümer nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück ausgehende Immissionen berufen.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer hatte im Bereich des ihm zugewiesenen Sondernutzungsrechts einen Carport zum Unterstellen seines Luxus-Kfz errichtet, um dieses vor den zu erwartenden Beschädigungen durch auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume zu schützen. Die Eigentümergemeinschaft begehrt nunmehr die Beseitigung des Carports. Da die Errichtung des Carports als bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG anzusehen ist, war die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer erforderlich, deren Rechte durch die Errichtung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Unter einem Nachteil i.S.d. erwähnten Bestimmung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, auch die nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage. Der Wohnungseigentümer war demnach also verpflichtet, den Carport wieder zu beseitigen. Inhalt des Sondernutzungsrechts des Wohnungseigentümers ist lediglich die Berechtigung, die ihm zugewiesene Fläche des Gemeinschaftsgrundstücks zum Abstellen eines Kfz zu nutzen. Wenn nun diese Nutzung durch Immissionen beeinträchtigt wird, die vom Nachbargrundstück ausgehen, kommen zwar nachbarrechtliche Ansprüche in Betracht, die sich gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks richten, nicht aber gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 02.07.1999, 2Z BR 30/99

Fazit:

Vor einer baulichen Veränderung sollte stets die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eingeholt werden, um zu vermeiden, etwa kostenaufwendige Bauten nachträglich wieder entfernen zu müssen. Diese Entscheidung macht dabei auch deutlich, dass eine Beseitigung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn aus guten Gründen etwa die Errichtung aus wenn auch nicht unbedingt guten, so doch nachvollziehbaren Gründen erfolgte.

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