Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
Kommentar
1. Ein rechtskundiger Eigentümer hatte auf seinem zur Sondernutzung zugewiesenen Stellplatz an der Grundstücksgrenze eigenmächtig einen Carport errichtet, um sein neues, sehr teures Kraftfahrzeug vor zu erwartenden Beschädigungen durch auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume zu bewahren. Nach Erstellung hatte die Gemeinschaft die nachträgliche Genehmigung dieser baulichen Veränderung mit vier gegen zwei Stimmen abgelehnt.
In allen drei Instanzen wurde der Antragsgegner gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG und § 14 Nr. 1 WEGverpflichtet, den ohne Zustimmung der Eigentümer (Antragsteller) errichteten Carport zu beseitigen.
2. Es ging hier um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit Zustimmungspflicht beeinträchtigter Eigentümer; unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist nicht jede ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; sie kann auch in einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage bestehen (h.R.M.).
Ob ein Nachteil vorliegt, der die Zustimmung anderer Eigentümer zu einer baulichen Maßnahme erforderlich macht, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung; dies kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (h.M.). Vorliegend wurde vom LG aufgrund eingereichter Lichtbilder und des eingenommenen Augenscheins festgestellt, dass der Carport das Erscheinungsbild der Wohnanlage optisch nachteilig verändert. Damit war der Antragsgegner zu Recht als Handlungsstörer zur Beseitigung zu verpflichten.
Ein solcher Beseitigungsanspruch ist allein durch die § 226 BGB, § 242 BGB begrenzt. Hierbei ist das Interesse der Antragsteller an der Beseitigung des Carports gegenüber dem Interesse der Antragsgegner an seiner Beibehaltung abzuwägen. Diese Abwägung hat das LG vorgenommen (Antragsgegnern sei zuzumuten, ihr Fahrzeug durch eine Abdeckplane vor Verunreinigungen zu schützen).
3. Wenn die Nutzung eines offenen Stellplatzes durch Immissionen beeinträchtigt wird, die vom Nachbargrundstück ausgehen, kommen allein nachbarrechtliche Abwehransprüche ( §§ 906ff. BGB, Art. 47 AGBGB) in Betracht; solche Ansprüche richten sich gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 6.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 02.07.1999, 2Z BR 30/99)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer