Rz. 165

Das geänderte "Labour Union Law" vom 27.10.2001 schuf die Unterschiede zwischen innerchinesischen GmbHs und den FIEs ab, so dass nun auch die Arbeitnehmer der FIEs das Recht haben, Betriebsgewerkschaften nach dem Gewerkschaftsgesetz zu gründen. Die übergeordnete Gewerkschaftsorganisation in China ist die "All-China Federation of Trade Unions" (ACFTU). Sind 25 oder mehr der Arbeitnehmer der FIE Mitglied der ACFTU, so muss eine Gewerkschaftsorganisation gegründet werden. Sind weniger als 25 Mitglieder der ACFTU im FIE beschäftigt, können die Arbeitnehmer dennoch eine Betriebsgewerkschaft an ihrem Arbeitsplatz gründen und zusammen mit Arbeitnehmern anderer Gesellschaften eine gemeinschaftliche Gewerkschaft formieren.

 

Rz. 166

Die Gründung einer Gewerkschaft obliegt jedoch den Arbeitnehmern. Die Geschäftsleitung trifft keine Verpflichtung, die Gründung zu initiieren. Das Unternehmen muss monatlich 2 % der Gehaltssumme in einen Fonds für Gewerkschaftsausgaben einstellen. Nahen Angehörigen der Geschäftsleitung ist es untersagt, Gewerkschaftsmitglied zu werden.

 

Rz. 167

Die Gewerkschaften können die Freistellung des Gewerkschaftsvorsitzenden verlangen, wenn die Gesellschaft mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass dieser Vollzeit für die Gewerkschaft tätig ist. In diesem Fall muss die FIE diesem Arbeitnehmer aber dennoch alle Gehälter, Zuschüsse und sonstigen Vergünstigungen zahlen.

 

Rz. 168

FIE-Gewerkschaften haben außerdem das Recht, an Besprechungen des Board of Directors teilzunehmen, wenn dort z.B. das Gehaltssystem, Sozialleistungen oder Fragen des Arbeitsschutzes behandelt werden. Das Board of Directors muss sich die Meinung der Gewerkschaftsvertreter anhören und bedarf ihrer Unterstützung, um Änderungen vorzunehmen.

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