Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Fahren unter Drogeneinfluss ist seit 1998 nach § 24a Abs. 2 StVG ordnungswidrig.
2. Die OWi nach § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr ein Kfz geführt hat, und zwar unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.
3. Für die Tatbestandsmerkmale des "Führens eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr" gelten dieselben Grundsätze und Regeln wie für die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG.
4. Das Kfz muss unter der Wirkung eines "berauschenden Mittels" geführt worden sein. Die Mittel sind in der Anlage zu § 24a StVG genannt.
5. Nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG liegt die Wirkung vor, wenn eines der Mittel im Blut nachgewiesen ist.
6. Aus den Feststellungen muss sich schließlich ergeben, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
7. Der Verteidiger muss sich mit der Frage einer Messtoleranz beschäftigen, darf § 24a Abs. 2 S. 3 StVG nicht übersehen und muss sich schließlich besonders bei einem Fahrlässigkeitsvorwurf damit auseinandersetzen, ob die Feststellungen die Verurteilung insoweit tragen.
 

Rdn 765

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Drogenfahrt, Allgemeines, Rdn 748.

 

Rdn 766

1. Die Fahrten unter Drogeneinfluss haben zugenommen (dazu auch der 49. VGT 2011). Deshalb ist seit 1998 nach § 24a Abs. 2 StVG auch das Führen von Kfz unter Drogeneinfluss ordnungswidrig (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung OLG Saarbrücken VRS 102, 458; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483; grds. auch BVerfG NJW 2005, 349 = VRR 2005, 34; zur Entwicklung Geppert DAR 2008, 126; eingehend Deutscher VRR 2011, 8; Gehrmann NZV 2011, 6 f.; Kratz DAR 2011, 1 ff.; zu Entwicklungen in der Rechtsprechung Bellardita DAR 2016, 383 f.). Bei der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und/oder eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an (BGHSt 62, 42 = NJW 2017, 1403 m. Anm. Krumm = zfs 2017, 292 = NZV 2017, 227 227 = DAR 2017, 331 m. Anm. Staub = VRR 5/2017, 17 m. Anm. Deutscher; OLG Bamberg DAR 2007, 272 m. Anm. Krause = zfs 2007, 287 m. Anm. Bode = VRS 112, 262 = VRR 2007, 270; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 249; OLG München NZV 2007, 378; Geppert, a.a.O.; Deutscher VRR 2011, 8; Haase/Sachs NZV 2011, 584; s. aber OLG Bamberg DAR 2006, 286).

 

☆ Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (NZV 2010, 270 = zfs 2010, 351 = StRR 2010, 197 = VRR 2010, 273; Beschl. v. 3.8.2021 – III-5 RBs 157/21, zfs 2021, 708 = SVR 2022, 235) muss sich dem Bußgeldbescheid entnehmen lassen, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine solche Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, dass die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheint (dazu Rdn 777 ). Ist das nicht der Fall, ist der Bußgeldbescheid nicht ausreichend begründet. Ob die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam ist, ist fraglich (dazu Burhoff VRR 2010, 273 = StRR 2010, 197 jew. in der Anm. zu OLG Hamm, a.a.O.). Das OLG Hamm hat das in einem klarstellenden Beschluss zunächst verneint (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 – 3 RBs 49/13 unter Hinweis auf BGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222; OLG Hamm MDR 1070, 700; OLG Düsseldorf MDR 1970, 699), inzwischen aber auch bejaht (Beschl. v. 3.8.2021 – III-5 RBs 157/21, zfs 2021, 708 = SVR 2022, 235; krit dazu König DAR 2022, 262, 375; dazu a. OLG Celle zfs 2015, 647).Bußgeldbescheid entnehmen lassen, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine solche Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, dass die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheint (dazu Rdn 777). Ist das nicht der Fall, ist der Bußgeldbescheid nicht ausreichend begründet. Ob die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam ist, ist fraglich (dazu Burhoff VRR 2010, 273 = StRR 2010, 197 jew. in der Anm. zu OLG Hamm, a.a.O.). Das OLG Hamm hat das in einem "klarstellenden" Beschluss zunächst verneint (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 – 3 RBs 49/13 unter Hinweis auf BGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222; OLG Hamm MDR 1070, 700; OLG Düsseldorf MDR 1970, 699), inzwischen aber auch bejaht (Beschl. v. 3.8.2021 – III-5 RBs 157/21, zfs 2021, 708 = SVR 2022, 235; krit dazu König DAR 2022, 262, 375; dazu a. OLG Celle zfs 2015, 647).

Daran hat sich durch das am 1.4.2024 in Kraft getretene "Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)" v. 27.3.3024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109) nichts geändert (s.a. Rdn 812).

 

Rdn 767

2. Die OWi nach § 24a Abs. 2 StVG setzt ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG zunächst voraus, dass der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr ein Kfz geführt hat, und zwar unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Damit müssen in einem wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG verurteilenden Urteil folgende Tatbestandsmerkmale durch tatsächliche Fest...

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