Rz. 83

Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[21] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche Regeltestament ist aus Beweisgründen das Notartestament und – trotz der ausführlichen gesetzlichen Regelung – nicht das Zeugentestament.

 

Rz. 84

Das Notartestament muss nach § 63 Abs. 1 ARL schriftlich errichtet und entweder vor einem Notar unterschrieben oder anerkannt werden. In seinem Testat auf dem Testament muss der Notar gem. § 63 Abs. 2 ARL eine Erklärung über folgende Umstände abgeben:

die Identität des Testators;
darüber, ob der Testator imstande ist, vernunftsmäßig ein Testament zu errichten;
welche Personen während des Notariatsgeschäfts anwesend sind; und
andere Umstände, die für die Gültigkeit des Testaments Bedeutung haben können.
 

Rz. 85

Das Justizministerium erlässt nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Notars, die Aufbewahrung einer Kopie des Testaments, die Anmeldung des Testaments beim sog. Auto- und Personenbuch (bil- og personbogen, das nunmehr in zwei getrennte, digitale Register aufgeteilt worden ist)[22] und über die Möglichkeit, Informationen über errichtete Testamente zu erlangen (§ 63 Abs. 3 ARL).[23]

 

Rz. 86

Das Zeugentestament muss gem. § 64 Abs. 1 ARL schriftlich errichtet und bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen unterschrieben bzw. vor diesen anerkannt werden. Die Zeugen müssen in unmittelbarem Anschluss an die Unterschriftsleistung oder Anerkennung des Testaments durch den Testator ihre Namen auf das Testament schreiben. Die Testamentszeugen müssen auf Wunsch des Testators herangezogen worden sein und ihre Funktion in Kenntnis der Abgabe einer letztwilligen Verfügung ausgeübt haben. Die Zeugen müssen nach § 64 Abs. 2 ARL volljährig sein. Zudem darf ihnen nicht wegen in § 74 ARL genannter Umstände (siehe dazu Rdn 106) das Verständnis für die Bedeutung ihrer Testamentsbestätigung als Zeuge fehlen. Als Testamentszeugen scheiden gem. § 64 Abs. 3 ARL aus

Personen, die im Zeugentestament selbst (bzw. deren Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie oder deren Geschwister bzw. andere nahestehende Personen) bedacht werden;
Personen oder Institutionen, zu denen der Zeuge im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine solche Beziehung hatte, dass er ein besonderes Interesse an deren Begünstigung hatte; oder
Personen, bei denen sonstige Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Neutralität der Person als Zeuge zu erwecken.
Die Funktion des Nachlassverwalters schließt nach § 64 Abs. 4 ARL hingegen die Möglichkeit, Testamentszeuge zu sein, nicht aus.
 

Rz. 87

Die Zeugen sollen gem. § 64 Abs. 5 ARL in ihrem Testat auf dem Testament eine Erklärung über folgende Umstände abgeben:

ihren Beruf und ihre Wohnanschrift;
Zeit und Ort ihrer Unterschriftsleistung;
dass sie bei der Unterschriftsleistung bzw. der Anerkennung des Testaments als Testamentszeugen auf Wunsch des Testators gleichzeitig anwesend waren;
dass der Testator vernunftmäßig in der Lage war, ein Testament zu errichten; und
andere Umstände, die für die Gültigkeit des Testaments Bedeutung haben können.
[21] Wegen der nicht erfolgten Rezeption des Römischen Rechts in Dänemark ist kein dem deutschen Recht vergleichbarer Notarberuf als selbstständige, unabhängige und ausschließliche Tätigkeit entstanden. Der Beruf des Notars besteht in Dänemark in seiner spezifischen Form nicht. Es gibt keine Rechtsgeschäfte, die zur Wirksamkeit der notariellen Form bedürfen (Literatur: Cornelius, Das dänische Notarwesen, DNotZ 1996, 352; Raudszus, Urkundswesen, Grundbuch, Handelsregister und Notariat in Dänemark, DNotZ 1977, 516). Nur in wenigen Fällen sind notarielle Tätigkeiten möglich: bspw. im Erbrecht bei der Testamentserrichtung (vgl. § 63 ARL); bei Bestätigungen, dass eine Kopie eines Dokuments mit dem Original identisch ist; bei der Unterschrift besonderer Dokumente, bei denen ausländische Behörden die Anwesenheit eines Notars verlangen, etwa der Beglaubigung der Unterschrift einer Vollmacht, die im Ausland Verwendung finden soll, sowie beim Wechsel- (§ 88 Wechselgesetz) und Scheckprotest (§ 66 Scheckgesetz). Die notariellen Beurkundungen erfolgen dann durch den Richter im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das nicht existente Amt des Notars wird in diesen Fällen durch einen Richter des Stadtgerichts wahrgenommen (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 Rechtspflegegesetz), der die eigentliche Aufgabenstellung auf einen Gerichtsassessor (dommerfuldmægtig) delegieren kann (§ 19 Rechtspflegegesetz). Im Rahmen der Ausübung notarieller Aufgaben wird der Gerichtsassessor dann aber nicht als Richter, sondern als notar oder notarius publicus tätig. § 11 Abs. 3 Rechtspflegegesetz ermächtigt den Justizminister zur Regelung der Einzelheiten der Notartätigkeit durch Rechtsverordnung. Dies ist gegenwärtig mit der Verordnung Nr. 1555 vom 18.12.2007 erfolgt. Nach § 1 der Verordnung hat der Notar ...

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