Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 177
Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes).
Rz. 178
Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mutter innerhalb der letzten zehn Monate vor der erfolgten oder erwarteten Geburt mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist, ohne dass "separation" vorgelegen hat. Ein Mann, der in der Periode, in der die Frau schwanger wurde, ein sexuelles Verhältnis mit ihr gehabt hat, kann die Vaterschaft anerkennen, wenn die Mutter nach den vorliegenden Informationen während dieser Periode kein sexuelles Verhältnis mit anderen Männern hatte, und auch keine assistierte Reproduktionsbehandlung mit einer Samenspende von einem anderen Mann stattgefunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Kindergesetz) oder wenn er ohne Zweifel der Vater des Kindes ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Kindergesetz). Hatte die Mutter sexuelle Beziehungen zu anderen Männern bzw. fand eine assistierte Reproduktionsbehandlung mit einer Samenspende eines anderen Mannes während der Periode, in der sie schwanger wurde, statt, kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Die Anerkennung muss von den anderen Männern, die Parteien im Vaterschaftsverfahren sind, genehmigt werden (§ 14 Abs. 3 Kindergesetz). Die Vaterschaftsanerkennung muss schriftlich erfolgen. Liegt ein in § 14 Abs. 3 Kindergesetz beschriebener Fall vor, muss die Anerkennung persönlich bei der Agentur für Familienrecht erfolgen.
Rz. 179
Eine Anerkennung nach § 14 Abs. 1 bis 3 Kindergesetz ist ausgeschlossen, wenn der Anerkennende entmündigt ist. Liegt wegen Minderjährigkeit keine volle Geschäftsfähigkeit vor, muss der Vormund der Vaterschaftsanerkennung zustimmen (§ 14 Abs. 8 Kindergesetz). Eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Kindergesetz kann nicht vor der Geburt des Kindes erfolgen (§ 14 Abs. 10 Kindergesetz). Eine Anerkennung der Vaterschaft kann bei einem Vaterschaftsverfahren vor dem Familiengericht diesem gegenüber unter den in § 14 Kindergesetz genannten Voraussetzungen erklärt werden (§ 19 Kindergesetz).
Rz. 180
Durch Gerichtsurteil kann die Vaterschaft eines Mannes festgestellt werden, falls er nach den Ergebnissen rechtsgenetischer Untersuchungen ohne Zweifel der Vater des Kindes ist. In anderen Fällen erfolgt die Vaterschaftsfeststellung, falls der Mann ein sexuelles Verhältnis zur Mutter während der Periode, in der sie schwanger geworden ist, hatte und keine Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass er der Vater des Kindes ist. Bestand in der genannten Periode auch ein sexuelles Verhältnis mit anderen Männern, wird weiterhin gefordert, dass nach den Ergebnissen rechtsgenetischer Untersuchungen keiner dieser Männer der Vater des Kindes ist oder es überwiegend wahrscheinlich ist, dass keiner dieser Männer Vater des Kindes ist. In letzterem Fall wird auch berücksichtigt, ob die Mutter in der relevanten Periode mit einem der Männer verheiratet gewesen ist oder zusammengelebt hat (§ 20 Kindergesetz).
Rz. 181
Im Falle einer künstlichen Befruchtung ("assistierte Reproduktion" [assisteret reproduktion], Kapitel 5 Kindergesetz), die von einer dem Gesundheitswesen angehörenden Person oder unter deren Verantwortung vorgenommen wird, wird der Ehegatte oder der Partner bzw. die Partnerin der Frau als Vater bzw. "Mitmutter" (medmor) des Kindes angesehen, wenn er oder sie in die Behandlung schriftlich eingewilligt hat und anzunehmen ist, dass das Kind durch die künstliche Befruchtung gezeugt worden ist (§ 27 Kindergesetz – Vaterschaft). Hat eine Frau, die mit einer anderen Frau verheiratet oder verpartnert ist, mit deren Zustimmung eine assistierte Reproduktionsbehandlung mit dem Samen eines bekannten Mannes erhalten, wird dieser als Vater angesehen, sofern anzunehmen ist, dass das Kind durch diese Behandlung gezeugt worden ist, und der Samenspender eine schriftliche Vaterschaftserklärung abgegeben hat. Die Mutter, ihre Ehefrau/Partnerin sowie der Samenspender können allerdings einvernehmlich schriftlich erklären, dass stattdessen die Ehefrau/Partnerin die "Mitmutter" des Kindes sein soll (§ 27a Kindergesetz). In anderen als den von § 27 bzw. § 27a Kindergesetz erfassten Fällen gilt der Samenspender gemäß § 27b des Kindergesetzes selbst als Vater eines Kindes, das mit seinem Samen durch eine assistierte Reproduktionsbehandlung einer anderen Frau als dessen Ehefrau oder Partnerin gezeugt worden ist, sofern die Reproduktionsbehandlung durch eine dem Gesundheitswesen angehörende Person oder eine einer solchen Person unterstellte weitere Person erfolgt ist, der Samenspender schriftlich eingewilligt hat, dass eine bestimmte Frau die Behandlung erhält, davon auszugehen ist, dass das Ki...